Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0525-G/05
Kammerumlage, Grundbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0525-G/05vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, 8775 K, Kx, vom 2. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leoben vom 18. April 2005
betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Eigentümer eines im Bezirk
Leoben gelegenen, mehr als 1 ha großen Grundstückes, welches als
landwirtschaftlicher Betrieb bewertet ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage gemäß
§ 35a
Abs.1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes für das Jahr
2005 mit 18 € festgesetzt.
Der Berufungswerber bestätigte zwar, dass er
Eigentümer dieses Grundstückes ist, wendete aber ein, dieses sei,
nachdem seine Eltern mit der Kleinlandwirtschaft aufgehört hatten, schon
vor Jahren an einen Landwirt verpachtet worden. Er selbst habe nie eine
Landwirtschaft betrieben und sei auch nicht Mitglied der Landwirtschaftskammer.
Es sei daher wohl nicht möglich, dass er diesen Grundbetrag der
Landwirtschaftskammer entrichten müsse.
Das Finanzamt wies in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass der Bescheid über Beiträge
und Abgaben von land-und forstwirtschaftlichen Betrieben die Grundlage für
die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage darstelle, welche dem
Eigentümer von wirtschaftlichen Einheiten von über 1 ha vorzuschreiben
sei.
Für den Berufungswerber war die Einhebung einer
Kammerumlage für die Landwirtschaftskammer durch das Finanzamt nicht
nachvollziehbar, weshalb er die Abweisung seiner Berufung als nicht
schlüssig betrachtete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35a Abs.1, Z 1 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes (LGBL. Nr.14/1970 idF.
LGBl.62/2004) kann die Vollversammlung der Landeskammer zur Kammerumlage
(§ 32) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer
festsetzen.
Dieser Grundbetrag wurde durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer Steiermark für 2005 mit 18,00 €
festgesetzt.
Gemäß Abs.2 der oben angeführten Bestimmung
stellt der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene
wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird,
ist kein Grundbetrag einzuheben.
Die Kammerumlage ist gem. § 32 Abs.1 lit.a des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes von den Eigentümern
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2
Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl.1955/149 zu entrichten, sofern das
Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt.
§ 1 Abs.2 Z 1, erster Satz des
Grundsteuergesetzes lautet: "Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf
das Inland erstrecken, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(§§ 30,46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes
1955)."
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß
§ 252 der Bundesabgabenordnung der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass es sich bei dem
berufungsgegenständlichen Grundstück um einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von über 1 ha
handelt, wendet jedoch ein, dass dieses Grundstück bereits seit Jahren an
einen Landwirt verpachtet sei und bekämpft die Vorschreibung des
Grundbetrages (von 18,-€) der Landwirtschaftskammerumlage durch ein
Finanzamt.
Der Jahresbetrag der Kammerumlage und etwaiger
Zuschläge sind gemäß
§ 32 Abs. 8, erster Satz des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes mit Bescheid
festzusetzen."
Die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge
wird durch § 32 Abs. 7 des Steiermärkischen
Landwirtschaftskammergesetzes den Abgabenbehörden des Bundes
übertragen.
Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, hatte
das zuständige Finanzamt den Bescheid über den Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage zu erlassen, da ein gehörig kundgemachtes
Gesetz es dazu verpflichtete.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 1 Z 1 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 2 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 1 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 32 Abs. 8 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0525-G/05
- Stammnummer
- 20303
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF