Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0057-G/03
NLP-Ausbildung eines Filialleiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-G/03vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der NLP-Master-Practitioner`s Ausbildung eines Filialleiters ist immer eine private Mitveranlassung gegeben. Diese Aufwendungen sind somit gem. § 20 EStG iVm § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.S. in XY., vom
11. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom
5. März 2002 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2001 bezog der Berufungswerber (Bw.), als
Angestellter bei der Firma P. GmbH, Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 machte er unter anderem Kosten für einen NLP-Master
Practitioner-Kurs (MP 18 B) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt Feldbach versagte diesen Kosten mit Bescheid
vom 5. März 2002 die Anerkennung als Werbungskosten und führte als
Begründung dazu aus: Nachdem Ihre
beantragten Kurskosten nicht mit Ihrer ausgeübten Tätigkeit im
Zusammenhang stehen, können diese Kosten gemäß
§ 16 EStG
1988 auch nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid, mit Schreiben vom
11. März 2002, das Rechtsmittel der Berufung. Als Begründung
wurde lediglich ausgeführt, dass es sich bei den erhöhten
Sonderausgaben um den übersteigenden Teil der Ehegattin handelt und dass
die Werbungskosten nicht berücksichtigt worden sind. Dazu wurde eine
Bestätigung von der Firma P. GmbH vom 8. März 2002
vorgelegt, aus der hervor geht, dass sich der Bw. freiwillig weiterbildet, aber
diese Ausbildung auch für das Unternehmen nützlich ist, da er als
Filialleiter auch seine Mitarbeiter ausbildet.
Das Finanzamt Feldbach erließ am
30. April 2002 eine, hinsichtlich der erhöhten Sonderausgaben,
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung: Von einer
berufsspezifischen Fortbildung kann nicht gesprochen werden, wenn das in einem
Kurs vermittelte Wissen (Neuro-Linguistik-Programming) von sehr allgemeiner
Natur ist, wofür der Umstand spricht, dass der Kurs von Angehörigen
verschiedenster Berufsgruppen besucht wird. Dies gilt auch dann, wenn der
besuchte Kurs geeignet ist, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten im
Berufsleben zu verbessern (VwGH 17.9.1996,
92/14/0173).
Der Berufung konnte
aus diesen Gründen nur teilweise stattgegeben werden.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 beantragte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führt als Begründung Folgendes aus:
Da ich meine staatliche
Ausbildung zum Coach und Mediator beim ÖTZ-NLP absolviere und ich
nachweislich eine Jobzusage nach Beendigung dieser Ausbildung erbringe,
beantrage ich daher die Berücksichtigung von
Werbungskosten.
Dazu wurde eine Bestätigung vom 13. Mai 2002
von der Firma S. GmbH vorgelegt, die besagt, dass Herr A.S. nach Abschluss des
NLP-Master-Practitioner als Coach und Mediator bei obiger Firma beschäftigt
wird.
Am 17. November 2002 wurde das VwGH Erkenntnis
vom 26.4.1994, 91/14/0066, an das Finanzamt Feldbach nachgereicht.
Mit Bericht vom 31. März 2003 legte das
Finanzamt Feldbach die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der
Fassung des BGBl. I 1999/106) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Gemäß
§ 124 b Z 43 ist diese Bestimmung
erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 1999 enden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die
Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Zieles
ist dabei ausreichend (VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2000/15/009).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnisssen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt.
Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die
berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119).
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei
Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist,
ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu
verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen
objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll
sind (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024) oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder
gemischt veranlasst sind.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sind ab der Veranlagung des
Jahres 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Fortbildungskosten,
sondern auch Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Ausbildungsmaßnahmen sind, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem
damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend
ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes
Berufsbild.
Auf der Internet-homepage wurde ein Teil des Leitbildes des
österreichischen Trainingszentrums für Neuro-Linguistisches
Programmieren (ÖTZ-NLP) wie folgt dargestellt:
Wir sind
die älteste
NLP-Ausbildungsstätte mit der höchsten Anzahl an Seminaren, Kursen und
Ausbildungstagen in Österreich und die erste NLPt-Ausbildungsstätte in
Europa. Gegründet 1984 und organisiert als gemeinnütziger Verein nach
dem österreichischen Vereinsgesetz, streben wir den Status einer privaten
akademischen Bildungseinrichtung an. Wir sind, unterstützt durch
Regionalbüros in Linz und Klagenfurt, österreichweit tätig.
Wir betrachten NLP als
eine ökologische, sozial verträgliche und gut wirksame psychologische
Methode für Kommunikation, Coaching, Supervision und Mediation. Wir sehen
NLPt als respektvolle, klientenorientierte und effiziente Therapiemethode.
Unsere Schwerpunkte
liegen einerseits in der professionellen Aus- und Fortbildung von
Kommunikatoren, primär Coaches, Mediatoren, Therapeuten und
Personalentwicklern, anderseits in der Schulung von NLP-Applikationen für
Management, Verkauf und soziale Berufe.
Darüber hinaus
betreibt das ÖTZ-NLP eine unentgeltliche, staatlich anerkannte
psychologische Beratungsstelle und finanziert NLP/NLPt-bezogene psychologische
Forschung. Ein Kongress wird etwa alle 3 Jahre organisiert, kleinere Kongresse
und der Austausch auf europäischer Ebene werden vom ÖTZ-NLP zweimal im
Jahr mitunterstützt.
Das ÖTZ-NLP ist vom
Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Rahmen des Audits "Familie und Beruf" zertifiziert und tut
für seine MitarbeiterInnen das Möglichste, um eine gute Vereinbarkeit
von Familie und Beruf zu ermöglichen.
Das ÖTZ-NLP ist
weiters anerkannte Aus- und Fortbildungsstätte für
österreichisches
psychotherapeutisches Propädeutikum, BMGF
österr. Lebens- und
Sozialberaterausbildungen (Coaching, Beratung, Supervision), WKO
österr.
Zivilrechts-Mediations-Ausbildungen, BMJ
M.Sc. in Coaching und Mediation
(in Kooperation mit der Corvinus Universität für
Wirtschaftswissenschaften und Öffentliche Verwaltung Budapest)
Neuro-Linguistische
Psychotherapie nach EAP/EANLPt-Reglement
Weiterbildung für
Psychotherapie & LSB, ÖBVP
Weiterbildung für
Gesundheits- und Krankenpflege, KH-Horn und LKH-Villach
Weiterbildung C-Topf für
Lehrer, Landesschulrat Salzburg
Unsere Seminar- und
Kursteilnehmer kommen aus allen Bereichen des Lebens.
Dazu kommt noch ein weiterer Auszug aus der Homepage, der
die Inhalte des NLP erklärt:
NLP -
Neuro-Linguistisches Programmieren
NLP - ein effektives
Kommunikationsmodell
NLP ist heute eine der
effektivsten Trainingsmethoden zur Erweiterung und konstruktiven
Veränderung menschlichen Erlebens und Verhaltens. NLP ist die angewandte
Summe neuer Erkenntnisse der Psychologie, Sprach- und Gehirnforschung und macht
erfolgreiche Kommunikation sowie zielorientiertes Denken und Handeln für
die persönliche und berufliche Weiterentwicklung lern- und lehrbar.
Mit NLP lernen Sie,
Ziele für sich und
andere zu formulieren,
guten Kontakt und
Vertrauen aufzubauen,
Sprache und
Körpersprache wirkungsvoll einzusetzen,
unbewusste
Fähigkeiten und Erfahrungen zu nützen,
Denkmuster und
Handlungsweisen zu verstehen,
Stress, Ängste und
Zwänge abzubauen,
Lösungen für
Probleme und Konflikte zu finden,
Fremdbestimmung in
Selbstbestimmung zu verwandeln und
die eigenen Wünsche
und Vorhaben kreativ und erfolgreich zu verwirklichen.
NLP wurde in den 70er
Jahren an der Universität von Kalifornien in Santa Cruz vom Informatiker
Richard Bandler und vom Sprachwissenschafter John Grinder gemeinsam mit Leslie
Cameron, Judith DeLozier und Robert Dilts entwickelt. Sie beschäftigten
sich mit der Frage, was erfolgreiche Menschen von weniger erfolgreichen
unterscheidet und wie dieser Unterschied methodisch beschreib- und lehrbar
wäre.
Vor dem Hintergrund der
Arbeiten von William James (Wahrnehmungspsychologie), Albert Bandura
(Lerntheorie), Alfred Korzybski (Allgemeine Bedeutungslehre), Gregory Bateson
(Systemtheorie und Kybernetik) und Noam Chomsky (Syntaktische Strukturen)
studierten sie die Arbeitsweisen prominenter Kommunikatoren, unter anderen die
der erfolgreichen Therapeuten Fritz Perls (Gestalttherapie), Virginia Satir
(Familientherapie) und Milton Erickson (Hypnotherapie), die trotz
unterschiedlichster Methoden ihren Klienten in kürzester Zeit halfen,
Zugang zu deren kreativen Potentialen zu finden und diese auch konstruktiv zu
nützen.
Auf Basis der
Gemeinsamkeiten dieser Forschungen entwickelten Bandler und Grinder ein
Kommunikationsmodell, dem sie den Namen NLP Neuro-Linguistisches Programmieren
gaben.
N .. wie Neuro - weil wir
unsere Umwelt mit unseren Sinnen wahrnehmen,
L .. wie Linguistisch -
weil wir diese Erfahrungen sprachlich beschreiben und bewerten,
P .. wie Programmieren -
weil wir unsere bewussten und unbewussten Verhaltensweisen nach diesen
Bewertungen ausrichten - und auch verändern können.
In den 80er- und
90er-Jahren wurde NLP für die europäischen Kultur- und Wertesysteme
weiterentwickelt und wird heute erfolgreich im Coaching, in der Pädagogik,
in Konfliktmanagement und Mediation, in der Lebens- und Sozialberatung, im
Management, in der Psychotherapie und in der Supervision eingesetzt sowie
überall dort, wo es um Verbesserung der Kommunikation und die Entwicklung
und Verwirklichung menschlicher Potentiale geht.
12 Grundannahmen des NLP
Jeder Mensch entwickelt
im Lauf seines Lebens sein individuelles, von allen anderen Menschen
unterschiedliches Modell der Welt. Dieses gründet auf seinen
sinnesspezifischen, sozialen und persönlichen Erfahrungen und deren
individueller sprachlichen Verarbeitung.
Jedes Weltbild ist
einzigartig und entspricht einer Landkarte, die ja auch nicht ident ist mit der
Landschaft, die sie darstellt, sondern ein Hilfsmittel, um sich in der
Landschaft gut zurechtzufinden. Dementsprechend gibt es für den jeweiligen
Zweck auch unterschiedlich nützliche Landkarten.
Menschen handeln -
bewusst oder unbewusst - entsprechend dieser subjektiven "inneren
Landkarte" und richten ihr Verhalten danach aus, diese auch
aufrechtzuerhalten.
Viele
Einschränkungen, denen man sich im Leben ausgesetzt glaubt, existieren
demnach nicht in der objektiven Realität, sondern nur in der begrenzten
sinnesspezifischen Wahrnehmung und sprachlichen Deutung dieses subjektiven
Weltbilds. Gelingt es, dieses zu erweitern, stehen auch mehr
Wahlmöglichkeiten im Verhalten zur Verfügung, das Leben
vielfältiger zu gestalten.
Menschen treffen die
beste ihnen jeweils zur Verfügung stehende Wahl. Daher hat jedes Verhalten
Sinn und Nutzen im Zusammenhang mit dem Modell, das die Person von der Welt hat
und dem Kontext, in dem es ursprünglich entstanden ist.
Dauerhafte
Veränderung ist nur möglich, wenn der ursprüngliche Sinn und
Nutzen des jeweiligen Verhaltens berücksichtigt, erhalten oder
transformiert werden kann.
Die Ressourcen und
Fähigkeiten, die ein Mensch zur Veränderung braucht, sind als
Potential in ihm selbst bereits vorhanden.
In jedem System dominiert
das Element mit der größten Flexibilität und den meisten
Wahlmöglichkeiten.
Geist und Körper
sind Bereiche desselben kybernetischen Systems und beeinflussen einander
wechselseitig und systemisch.
Unser Bewusstsein
begrenzt unser Verhalten und ist nicht das kontrollierende Element in unserem
System. Unbewusste Prozesse arbeiten in autonomer, schöpferischer und
intelligenter Weise.
Wenn ein Mensch etwas
lernen und tun kann, kann es - im Rahmen biologischer Grenzen -
potentiell jeder andere auch.
Jeder Mensch ist
einzigartig und sollte dementsprechend behandelt werden.
Aus diesem Programm bzw. aus dem Leitbild lässt sich
entnehmen, dass sich die NLP-Ausbildung nicht an eine bestimmte Kategorie von
Führungskräften wendet, sondern an Teilnehmer aus allen Bereichen des
Lebens.
An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch
die Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Berufungswerbers, wonach
die Ausbildung geeignet ist, die berufliche Tätigkeit optimal zu
unterstützen und die berufliche Qualifikation zu verbessern, nichts zu
ändern; zumal Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren
vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von
Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2000/15/009).
Weiters ist anzumerken, dass, nach einer telefonischen
Auskunft der Firma P. GmbH ein Mitarbeiter, der ehemals im Verkauf
tätig war und keinerlei Kurse im NLP absolviert hatte, als ihr Nachfolger
zum Filialleiter bestellt wurde.
Zu den Kursen betreffend den Zusatz für
neurolinguistisches Programmieren (NLP) ist noch auszuführen, dass diese
Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung
im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst
sind (s. VwGH vom 17.9.1996, Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer
HAK). Dies zeigte sich nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere auch darin,
dass der beschwerdegegenständliche Kurs von Angehörigen
verschiedenster Berufsgruppen besucht wurde (s. VwGH 27.6.2000,
2000/14/0096).
In den Berufungsentscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug
bisher bei diversen NLP-Seminaren und bei einem Mediationskurs, und zwar UFSG
vom 12.2.2003, RV/0185-G/02 (NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin),
UFSW vom 18.3.2003, RV/4467-W/02 (Mediationskurs eines AHS-Lehrers), UFSW vom
30.3.2003, RV/1351-W/03 (NLP-Master-Practitioner Kurs einer Sozialarbeiterin),
UFSK vom 20.5.2003, RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes) und
UFSW vom 1.8.2003, RV/0682-W/02 (NLP-Seminar einer Personalistin), und
qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung.
Zu dem vorgelegten VwGH Erkenntnis ist auszuführen,
dass es nur darauf abstellt, ob die Aus- bzw. Fortbildung betrieblich oder
familiär veranlasst ist (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch
§ 20 Tz. 44). Ob die Veranlassung im betrieblichen oder im privaten Bereich
gelegen ist, ergibt sich durch Anwendung eines Fremdvergleiches. Es ist zu
untersuchen, ob der Beschwerdeführer auch für einen ihm nicht
nahestehenden Dienstnehmer derartige Schulungsaufwendungen übernommen
hätte. Dieses Erkenntnis ist somit für den vorliegenden Fall
nicht geeignet, eine Änderung der Rechtsprechung aufzuzeigen.
Auf Grund der Involvierung des privaten Bereiches stellt
das Erreichen der Befähigung eines "Master-Practitioners" keine als
Werbungskosten abzugsfähige Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahme
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 13.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-G/03
- Stammnummer
- 20295
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF