Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0536-G/05
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-G/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J. und Miteigentümer,
8330 Feldbach, vertreten durch J., 8330 Feldbach, M. vom 19. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 18. April 2005
betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Miteigentümer eines im Bezirk
Feldbach gelegenen, mehr als 2 ha großen Grundstückes, welches als
land-und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet ist. Mit dem angefochtenen
Bescheid wurde der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage gemäß
§ 35a Abs.1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes
für das Jahr 2005 mit 18 € festgesetzt.
Der Berufungsweber beantragte die Aufhebung des Bescheides,
da dieser keine Information enthalte, keine vorherige Verständigung erfolgt
sei, wem dieses Geld hauptsächlich zu Gute komme oder verwendet werde. Er
fragte, wie demokratisch das Gesetz sei, wenn man die kleinen und kleinsten
Grundbesitzer für die großen und größten zur Zahlung
zwinge und wie viele kleine Grundbesitzer bei dieser Beschlussfassung dabei
gewesen seien und führte aus, er würde eine Erhöhung laut Hektar
zur Kenntnis genommen haben, aber nicht mit dieser Vorgangsweise.
Das Finanzamt führte in der Berufungsvorentscheidung
vom 1. Juni 2005, mit welcher die Berufung abgewiesen wurde, auf die
gesetzlichen Bestimmungen hin und führte aus, dass der Bescheid über
die Beiträge und Abgaben von land -und forstwirtschaftlichen Betrieben die
Grundlage für den gegenständlichen Bescheid bilde, die Kundmachung
bzw. Information über die Neueinhebung eines Grundbetrages in der
Kammerzeitung erfolgt sei und die Bezirksbauernkammern hievon verständigt
worden seien.
Der Berufungswerber wandte in dem als Einspruch
bezeichneten Vorlageantrag ein, seine Fragen seien in der
Berufungsvorentscheidung nicht beantwortet worden, er sei kein Kammermitglied,
erhalte die Kammerzeitung nicht und sei durch die Bezirksbauernkammer nicht
verständigt worden. Er stellte erneut Fragen bezüglich der
Zusammensetzung der Vollversammlung.
Der Berufungswerber gab an, er lehne es strikt ab, wenn
eine mächtige Landwirtschaftskammer einen Sockelbetrag erstmals
beschließe, die kleinsten für die großen Grundbesitzer zur
Zahlung zwinge, ohne den gerechten Weg der prozentuellen Erhöhung zu
beschreiten. Er hoffe, verstanden worden zu sein, bitte um Aufhebung des
Bescheides und ersuche um Rückerstattung des einbezahlten
Grundbetrages.
Durch die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
Steiermark wurde über Ersuchen des Finanzamtes an den Berufungswerber am 9.
August 2005 ein Schreiben gerichtet, in welchem Fragen des Berufungswerbers
beantwortet wurden.
Aus einem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass der
Berufungswerber die einheitliche Erhöhung des Grundbetrages der
Kammerumlage bekämpfen will.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35a Abs.1, Z 1 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes (LGBL. Nr.14/1970 idF.
LGBl.62/2004) kann die Vollversammlung der Landeskammer zur Kammerumlage
(§ 32) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer
festsetzen.
Dieser Grundbetrag wurde durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer Steiermark für 2005 mit 18,00 €
festgesetzt.
Gemäß Abs.2 der oben angeführten Bestimmung
stellt der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene
wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird,
ist kein Grundbetrag einzuheben.
Die Kammerumlage ist gem. § 32 Abs.1 lit.a des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes von den Eigentümern
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2
Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl.1955/149 zu entrichten, sofern das
Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt.
§ 1 Abs.2 Z 1, erster Satz des
Grundsteuergesetzes lautet: "Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf
das Inland erstrecken, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(§§ 30,46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes
1955)."
Die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge
wird durch § 32 Abs. 7 des Steiermärkischen
Landwirtschaftskammergesetzes den Abgabenbehörden des Bundes
übertragen.
Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage und
etwaiger Zuschläge gelten sinngemäß die Vorschriften des
Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der
Kammerumlage und etwaiger Zuschläge die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, Anwendung.
§ 252 Abs.1 der Bundesabgabenordnung bestimmt, das ein
Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden kann,
dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind.
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass es sich bei dem
berufungsgegenständlichen Grundstück um einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von über 2 ha
handelt, wendet sich jedoch gegen die einheitliche Vorschreibung des
Grundbetrages (von 18,-€) für sämtliche land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe, deren Ausmaß mindestens ein Hektar
beträgt.
Gemäß Art.18 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz,
BGBl.1/1930 idF. BGBl. I 100/2003darf die
gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden.
Gemäß
§ 32 Abs. 8, erster Satz des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes sind der Jahresbetrag der
Kammerumlage und etwaiger Zuschläge mit Bescheid
festzusetzen."
Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, hatte
das zuständige Finanzamt den Bescheid über den Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage zu erlassen, da ein gehörig kundgemachtes
Gesetz es dazu verpflichtete.
Sollten die Ausführungen des Berufungswerbers so zu
verstehen sein, dass sie eine Verfassungswidrigkeit der geltenden Bestimmungen
behaupten, ist dem zu entgegnen, dass es Aufgabe der Verwaltungsbehörden
ist, geltende Rechtsnormen zu vollziehen, nicht, sie auf ihre
Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit
von Verordnungen und Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen ist
gemäß Art.139 Abs.1 und Art.140 Abs. 1 B-VG nur der
Verfassungsgerichtshof berufen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 35a Abs. 1 Z 1 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 2 Stmk. KALG 1999, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999
- § 32 Abs. 1 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 1 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 32 Abs. 8 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Landwirtschaftskammerumlageland- und forstwirtschaftlicher BetriebLandwirtschaftskammergesetzKammermitglied
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-G/05
- Stammnummer
- 20294
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF