Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1726-W/04
Abschluss eines Studienabschnittes mit Diplomprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1726-W/04vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 20. August 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März
2004 für die Tochter T., entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin (Bw.) hat im
Wintersemester 2001/02 das Diplomstudium der Studienrichtung
"xy" an der Universität Wien begonnen. Der erste
Studienabschnitt dieser Studienrichtung dauert vier Semester. Der Bw. wurde vom
zuständigen Wohnsitzfinanzamt für diese Tochter die Familienbeihilfe
inklusive dem in § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 vorgesehenen
Toleranzsemester für die Dauer von fünf Semestern (bis zum Ende des
Wintersemesters 2003/04) gewährt.
Anlässlich der Anspruchsüberprüfung im
Februar 2004 gab die Bw. bekannt, dass die schriftliche Prüfung für
die erste Diplomprüfung der Tochter am 28. Februar 2004 festgesetzt sei,
die Termine für die mündlichen Prüfungen noch nicht ausgegeben
seien.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 beantrage die Bw. die
Familienbeihilfe "wieder einzusetzen" und teilte dem Finanzamt mit,
dass die Tochter zur 1. Diplomprüfung (zum Abschluss des
1. Studienabschnittes) angetreten sei, leider eine von fünf
Prüfungen nicht bestanden habe und daher kein Diplomprüfungszeugnis
habe. Die Tochter sei aber berechtigt alle Prüfungen für den
2. Studienabschnitt zu machen und werde daher keine Zeit verlieren. Als
Beilagen wurden Bestätigungen des Studienerfolges sowie Kopien der
Fachprüfungsbögen übermittelt.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 reichte die Tochter der Bw.
eine Bestätigung der Vorsitzenden des Studienkommission des Institutes
für XY der Universität vom 22. Juni 2004 nach, wonach der Studierenden
nur noch eine schriftliche Teilprüfung der 1. Diplomprüfung fehle.
Dies bedeute, dass sich die Tochter der Bw. de facto im 2. Studienabschnitt
befinde, denn sie könne alle Prüfungen, die für die Zulassung zur
2. Diplomprüfung erforderlich seien, ablegen und es komme daher zu
keiner Studienverzögerung.
Mit Bescheid vom 20. August 2004 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2004
für die Tochter mit der Begründung ab, dass die Tochter der Bw. den
ersten Studienabschnitt noch nicht beendet habe und die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 für
den Anspruch auf Familienbeihilfe dadurch nicht erfüllt seien.
Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung
begründete die Bw. im Wesentlichen dahingehend, dass die Tochter
Prüfungen über acht Semesterwochenstunden je Semester jeweils erbracht
habe. In der von der Tochter gewählten Studienrichtung müssten zur
Erlangung des Zeugnisses der ersten Diplomprüfung gesonderte Prüfungen
abgelegt werden. Fehle eine dieser Prüfungen, hindere dies den Studierenden
nicht am Eintritt in den zweiten Studienabschnitt und am Vollenden des Studiums
in der vorgeschriebenen Mindestzeit. Wie auch der bereits beigebrachten
Bestätigung der Vorsitzenden der Studienkommission zu entnehmen, komme es
daher zu keiner Studienverzögerung.
Im Jänner 2005 legte die Bw. dem Finanzamt das
Diplomprüfungszeugnis der Tochter, ausgestellt am
17. Dezember 2004 vor. Laut diesem Zeugnis hat die Tochter der Bw.
gemäß dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. 326/1971 idgF, § 9
Anlage A Z. 00, die 1. Diplomprüfung am
15. Dezember 2004 (= Datum der letzten Prüfung)
abgeschlossen. Die zeitliche Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides erstreckt
sich somit auf den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 30.
November 2004. Das Finanzamt hat der Bw. die Familienbeihilfe für die
Tochter ab 1. Dezember 2004 für den zweiten Studienabschnitt
bereits wieder gewährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ... Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch eine Bestätigung der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung
zu erbringen.
In der vorstehend zitierten Gesetzesbestimmung wird
eindeutig vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein Studium als
Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 anzusehen ist. Unter Studium ist eine auf Grund der
einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im
§ 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften
vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern zu
verstehen. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder
Abschnitt für sich zu betrachten und eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn die Studierende die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Das
Bemessungselement "vorgesehene Studienzeit" ist die in den studienrechtlichen
Vorschriften vorgesehene (Mindest)Studienzeit. Wird der Studienabschnitt in
dieser Zeit nicht absolviert, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg
und es kann die Familienbeihilfe erst mit Beginn des Monats weiter gewährt
werden, in dem der Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist unbestritten,
dass die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes mit Beginn des
Sommersemesters 2004 (im März 2004) bereits mehr als ein Semester
überschritten wurde. Die Bw. vermeint jedoch, dass, obwohl die Tochter die
1. Diplomprüfung erst am 15. Dezember 2004 abgeschlossen
hat, ab März 2004 Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, weil die
Tochter bereits Prüfungen für den 2. Studienabschnitt ablegen
hätte können.
Das von der Tochter der Bw. betriebene Diplomstudium wurde
mit dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. 326/1971 idgF, eingerichtet.
Gemäß
§ 4 Abs. 5 der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen
Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung xx, BGBl.
417/1972 ("AHStG-Studienplan") wird jeder Studienabschnitt mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen. Das zitierte Bundesgesetz und die Verordnung
wurden zwar mit BGBl 48/1997( mit dem Inkrafttreten des neuen Studienplanes nach
dem UniStG mit 1. Oktober 2003) außer Kraft gesetzt. (Die von der
Tochter der Bw. betriebene Studienrichtung wurde als Bakkalaureatsstudium
eingerichtet.) Gemäß den Übergangsbestimmungen (§ 80
Abs. 2 UniStG) sind jedoch auf ordentliche Studierende, die ihr
Studium vor dem Inkrafttreten der neuen Studienpläne begonnen haben, die
bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in
der geltenden Fassung anzuwenden.
Die Tochter der Bw. hat das Diplomstudium noch vor dem
Inkrafttreten des neuen Studienplanes begonnen und hatte zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Studienplanes mit 1. Oktober 2003 den ersten
Studienabschnitt nicht abgeschlossen. Der Senat der Universität hat (auf
Grund § 51 Abs. 2 Z. 24 des nunmehr geltenden
Universitätsgesetzes UG 2002) die von der entscheidungsbefugen
Curricularkommission vorgelegte Entscheidung, dass Studierende einer
Studienrichtung, deren UniStG-Studienplan mit 1. Oktober 2003 in Kraft
getreten ist, berechtigt sind, den ersten Studienabschnitt bis 20. April 2006
und den zweiten Studienabschnitt bis längstens 20. November 2009
abzuschließen, genehmigt. (Verlautbarung im Mitteilungsblatt der
Universität Wien, ausgegeben am 22.01.2004) Demnach ist auf Grund der
entsprechenden Übergangsbestimmungen vorstehend angeführte Regelung,
wonach jeder Studienabschnitt mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wird,
für den gegenständlichen Fall anzuwenden.
Mit dem Schreiben der Vorsitzenden der Studienkommission
vom Juni 2004 wurde bestätigt, dass die Tochter der Bw. Prüfungen
für den zweiten Studienabschnitt ablegen könne, aber auch, dass noch
eine schriftliche Teilprüfung der 1. Diplomprüfung fehle.
Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsschrift wurde damit durch diese
Bestätigung ein Nachweis über den Abschluss des ersten
Studienabschnittes nicht erbracht.
Laut vorgelegtem Zeugnis hat die Tochter der Bw. die
1. Diplomprüfung am 15. Dezember 2004 abgeschlossen und erst zu
diesem Zeitpunkt auch den ersten Studienabschnitt nach den studienrechlichen
Bestimmungen abgeschlossen.
Die Argumentation der Bw., die Tochter habe den
Prüfungsnachweis über acht Semesterwochenstunden erbracht, ist nicht
zielführend, weil der Studienerfolgsnachweis gemäß
§ 2
Abs. 1 lit.b FLAG 1967 nur nach einem (dem ersten) Studienjahr
für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr zu erbringen ist.
Da gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.
b FLAG 1967 eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn ein
Studierender die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als
ein Semester überschreitet, die Tochter der Bw. den ersten Studienabschnitt
erst am 15. Dezember 2004 abgeschlossen hat, besteht nach den
vorstehenden Ausführungen ab März 2004 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 12.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1726-W/04
- Stammnummer
- 20281
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF