Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0058-I/02
nicht erklärte Umsätze, Unternehmereigenschaft,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-I/02vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. August 1999 gegen
die Bescheide des Finanzamtes B, vertreten durch Mag. C, betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1992 und 1997 im Beisein
der Schriftführerin D nach der am 22. November 2005 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1991,
1992 und 1997 und Einkommensteuer für das Jahr 1991 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1990 und
Einkommensteuer für die Jahre 1990, 1992 und 1997 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1990 und Einkommensteuer für die
Jahre 1990, 1992 und 1997 werden abgeändert.
Die
Höhe der Abgaben betragen:
|
Jahr
|
Einkommensteuer:
|
Umsatzsteuer:
|
1990
|
839,37
€
|
1.719,88
€
|
1992
|
0,00
€
|
1997
|
0,00
€
Die
Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist nach seinen Angaben Regisseur.
Für die Jahre 1990 bis 1992 wurden trotz Festsetzung einer Zwangsstrafe mit
Ausnahme der Einkommensteuererklärung für 1992, in der aber keine
Einkünfte erklärt wurden, keine Abgabenerklärungen eingereicht.
Die erzielten Umsätze und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
wurden vom Finanzamt für diese Jahre vorläufig mit null Schilling
festgesetzt. Für das Jahr 1997 erklärte er Einkünften aus
selbständiger Arbeit in der Höhe von 66.874 S und beantragte ohne
steuerpflichtige Umsätze auszuweisen, aus einer angeblichen
Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG 1994 eine
Umsatzsteuergutschrift von 1 Mio. S.
Im Jahr 1999 wurde beim Bw. für die Jahre 1990 bis
1997 eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG
durchgeführt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 26. Mai 1999
führt der Prüfer unter Tz. 14, 15 und 18 aus, seit dem Jahr 1990
habe der Abgabepflichtige bezüglich der Umsatzsteuer nur
Nullerklärungen abgegeben, obwohl im Zuge der Prüfung festgestellt
worden sei, dass Umsätze erzielt und entsprechende Rechnungen gestellt
worden seien. Hinsichtlich der Einkommensteuer seien nur im Jahr 1994 und im
Jahr 1997 Einkünfte erklärt worden. Im Jahr 1990 habe der
Abgabepflichtige der AB GmbH für die zur Verfügungstellung seiner
Gewerbeberechtigung insgesamt 130.000 S zuzüglich Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt. Dieser Betrag sei nicht erklärt worden.
Auch für die CC GmbH habe der Abgabepflichtige diverse
Arbeiten erledigt und diese (1990: 95.000 S, 1991: 145.500 S,
1992: 23.063 S) zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Auch
diese Umsätze seien nicht erklärt worden.
Weiters habe der Abgabepflichtige nach einer der
Betriebsprüfung vorliegenden "Kontoabstimmung" von der Firma-AS im Jahr
1990: 23.333 S, 1991: 112.729 S und 1992: 23.063 S
brutto (Anmerkung: gemeint ist netto) erhalten.
Diese nicht erklärten Umsätze wurden vom
Prüfer der Umsatzsteuer unterzogen. Hinsichtlich der Gewinnermittlung
setzte er die nicht erklärten Umsätze als Betriebseinnahmen an und zog
davon 12% als Betriebsausgaben ab.
Bezüglich der beantragten Umsatzsteuergutschrift von 1
Mio. S im Jahr 1997 führte der Prüfer aus, im Jahr 1989 habe der
Abgabepflichtige eine Rechnung über 5 Mio. S zuzüglich
1 Mio. S Umsatzsteuer ausgestellt, obwohl dieser keine entsprechenden
Leistungen zu Grunde gelegen seien. In der beim Finanzamt eingereichten
Umsatzsteuererklärung für 1997 habe der Abgabepflichtige beantragt,
die ihm im Jahr 1989 vorgeschriebene Umsatzsteuer in Höhe von 1 Mio. S
mangels Einbringlichkeit des Rechnungsbetrages wieder gutzuschreiben. Aus der
Berufungsentscheidung des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für
Tirol vom 00.00 1992, Zl. 4711, gehe aber hervor, dass der Abgabepflichtige eine
Rechnung mit gesonderten Steuerausweis erstellt habe, obwohl ein diese Rechnung
betreffender Leistungsaustausch weder vereinbart noch tatsächlich zustande
gekommen sei. Nach der Berufungsentscheidung sei die Steuerschuld nach § 11
Abs. 14 UStG 1972 entstanden. Hinsichtlich dieses Sachverhaltes habe sich
bis dato nichts geändert. Dem Begehren, die Umsatzsteuer wegen
Uneinbringlichkeit des Rechnungsbetrages gutzuschreiben, könne somit nicht
stattgegeben werden.
Diesen Feststellungen des Prüfers folgend erließ
das Finanzamt nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Umsatz- und Einkommensteuer
ua. für die Jahre 1990 bis 1992 (Ausfertigungsdatum 6. und 7. Juli 1999)
und Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1997
(Ausfertigungsdatum 16. Juli 1999).
Gegen diese Bescheide erhob der Berufungswerber am 12.
August 1999 fristgerecht Berufung und beantragte die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. In
der Begründung führte er dazu im Wesentlichen aus, er sei seit
Ausscheiden aus der Firma O+P im Jahr 1988 "von Art und Weise seiner
Tätigkeit, von den Möglichkeiten und von Seite der Pfändungen und
Exekutionen nicht als Kaufmann anzusehen". Eine Pflicht zur Führung von
Aufzeichnungen und Büchern bestehe für ihn nicht. Diese Feststellung
sei bereits im Rahmen der Betriebsprüfung bei der AB GmbH im Jahr 1989
getroffen worden. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der CC GmbH sei
ihm die Unternehmereigenschaft aberkannt worden. Dennoch habe er, wenn er eine
Tätigkeit entfaltet habe, nämlich im Sinne seines Berufes als freier
Regisseur, der Behörde im Falle von Umsätzen mit ausländischen
Firmen, diese Umsätze bekannt gegeben. Die angefochtenen Bescheide
basierten auf Feststellungen der Betriebsprüfung. Diese
Betriebsprüfung sei "gemäß
§ 147 Tz. 1 nicht
zulässig". Der Prüfer habe in diesem Verfahren auch die Pflicht
verletzt, alle Umstände zu überprüfen, die für die
Abgabenerhebung von Bedeutung seien. Weiters habe der Prüfer alle Argumente
und Feststellungen des "Geprüften" in seine Prüfung aufzunehmen und zu
berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen. Der Prüfer habe seine
Meinung und Fakten die eindeutig durch das Verfahren gegen die CC GmbH gegeben
seien, vollkommen unbeachtet gelassen. Weiters habe der Prüfer
erklärt, in den Jahren 1990 und 1991 würde sowieso nichts
"herauskomme", er habe also zu verstehen gegeben, dass seine Ermittlungen keine
Zahlungspflicht des "Geprüften" zur Folge haben werde. Das sei auch der
Grund gewesen, warum er zur sogenannten Schlussbesprechung, die im übrigen
nie hätte stattfinden dürfen, nicht erschienen sei, zudem sei zu
erwarten gewesen sei, dass der Prüfer seinen Angaben keine Beachtung
schenken werde. Die vom Prüfer getroffenen Feststellungen seien falsch. Die
vom Prüfer festgestellten Zahlungen seien nachweislich nie geflossen. Zudem
seien bei der Gewinnermittlung keinerlei Ausgaben berücksichtigt
worden.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfers wurde
die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2000 als
unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte in der Begründung
aus, ob der Berufungswerber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sei, sei
steuerlich nicht relevant. Von Bedeutung sei die Unternehmereigenschaft iSd
Umsatzsteuerrechtes. Der Steuerpflichtige habe an verschiedene Firmen Rechnungen
gestellt, wobei die Umsatzsteuer mit 20% ausgewiesen worden sei. Kopien der
Rechnungen würden dem Finanzamt vorliegen. Diese Umsätze seien vom
Berufungswerber in den betreffenden Jahren nicht erklärt worden. Die Frage
der Unternehmereigenschaft erübrige sich insofern, als der Berufungswerber
die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ohnehin aufgrund der Rechnungslegung
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 schulde.
Der Berufungswerber irre, wenn er die Meinung vertrete,
eine Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen und Büchern bestehe nicht.
Nach § 126 Abs. 2 BAO hätten Abgabepflichtige, soweit sie
weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern
verpflichtet seien, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen
und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen würden, für
Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres
zusammenzurechnen.
Hinsichtlich des Einwandes, die Betriebsprüfung sei
"gemäß
§ 147 Tz. 1" nicht zulässig gewesen
(Anmerkung: gemeint ist wohl § 147 Abs. 1 BAO) werde mitgeteilt,
dass es sich bei der gegenständlichen Prüfung nicht um eine
Prüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO gehandelt habe,
sondern um eine Prüfung gemäß
§ 99 Abs. 2
FinStrG.
Ebenfalls unrichtig sei die Behauptung, die Behörde
hätte Argumente und Feststellungen des Abgabepflichtigen nicht
berücksichtigt. Dem Berufungswerber seien mit Schreiben vom 15. April
1999 sämtliche Feststellungen der Betriebsprüfung schriftlich
mitgeteilt worden. Eine Stellungnahme dazu sei aber ausgeblieben. Desweiteren
habe der Berufungswerber auch an der Schlussbesprechung am 26. Juli 1999 nicht
teilgenommen. Dass der Berufungswerber die Möglichkeit zur Geltendmachung
des Parteiengehörs nicht in Anspruch genommen habe, könne der
Behörde wohl nicht ernsthaft vorgeworfen werden.
Auch die Behauptung, bei der Gewinnermittlung seien keine
Ausgaben berücksichtigt worden, sei unrichtig, Ausgaben in Höhe der
12%igen Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 EStG 1988
seien berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2000 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er zur
Berufungsvorentscheidung aus, die Begründung führe sich selbst ad
absurdum, wenn behauptet werde, "von Bedeutung sei die Unternehmereigenschaft".
Genau diese sei ihm vom Finanzamt aberkannt worden. Weiters sei die Behauptung,
er habe Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, zwar sachlich richtig, falsch sei
jedoch die Behauptung, diese Steuer wäre fällig. Sie könne gar
nicht fällig sein, weil diese Steuer das Finanzamt bereits erhalten habe,
1992 auf dem Wege der Rückverrechnung. Betreffend der Jahre 1990 und 1991
sei die Aussage des Prüfers heranzuziehen, der gesagt habe, er wisse, dass
er von der AB GmbH kein Geld erhalten habe. Also könne dafür auch
keine Steuer fällig sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Die Behauptung des Berufungswerbers eine Verpflichtung
zum Führen von Aufzeichnungen und Büchern habe für ihn nicht
bestanden, wurde im Vorlageantrag und im weiteren Berufungsverfahren nicht mehr
aufrechterhalten. Im Übrigen wird dazu und zur nicht näher
begründeten Behauptung, wonach die Betriebsprüfung nicht zulässig
gewesen wäre, auf die Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
2) Insoweit der Berufungswerber behauptet, er sei nicht als
Unternehmer anzusehen, weil ihm vom Finanzamt die Unternehmereigenschaft
aberkannt worden sei, ist dazu klarzustellen, selbst wenn das Finanzamt im Zuge
einer Umsatzsteuernachschau bei der CC GmbH die Unternehmereigenschaft des
Berufungswerbers in Frage gestellt hat, so ist dies für das
streitgegenständliche Verfahren ohne Bedeutung. Ob dem Berufungswerber auf
Grund seiner Tätigkeit Unternehmereigenschaft zukommt, ist allein an Hand
des konkreten Sachverhaltes zu prüfen, das heißt, es ist zu
prüfen, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit als unternehmerische
Tätigkeit im Sinne des UStG anzusehen ist.
3) Gemäß
§ 2 Abs. 1 des im
Beschwerdefall noch anzuwendenden UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinne zu erzielen fehlt.
Nach den allgemeinen Regeln ist somit Unternehmer, wer
selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zum Zweck der
Einnahmenerzielung entfaltet.
4) Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der
Berufungswerber als freier Regisseur im eigenen Namen im Wirtschaftsleben gegen
Entgelt nachhaltig Leistungen angeboten und erbracht hat und damit die
Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft erfüllt. Als berufliche
Tätigkeit ist vor allem jede Art der freiberuflichen Tätigkeit, wie
die vom Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit als Regisseur anzusehen.
Dass der Berufungswerber seine Leistungen selbständig, das heißt,
nicht als Arbeitnehmer oder in einem sonstigen persönlichen
Abhängigkeitsverhältnis erbracht hat, wird nicht bestritten. Die
Nachhaltigkeit und die Entgeltlichkeit der Leistungserbringung ist durch die
vorliegenden Rechnungen zweifelsfrei erwiesen. Aber auch der Berufungswerber
selbst hat seine Tätigkeit offensichtlich als unternehmerische
Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angesehen, ansonsten hätte
er wohl keine Veranlassung gehabt, den Leistungsempfängern für die von
ihm erbrachten Leistungen, neben dem Entgelt auch die gesetzliche Umsatzsteuer
in Rechnung zu stellen.
5) Hinsichtlich der vom Berufungswerber der AB GmbH im Jahr
1990 in Rechnung gestellten und vom Prüfer der Umsatzsteuer unterworfenen
Leistungen von 130.400 S netto, wendet der Berufungswerber ein, er habe von
der AB GmbH keine Zahlungen erhalten, weil sie sich damals bereits in
finanziellen Schwierigkeiten befunden habe und ihren Zahlungsverpflichtungen
nicht mehr nachgekommen sei.
6) Da der Berufungswerber nach § 17 UStG 1972 die
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen hat, wäre in diesem
Fall keine Umsatzsteuer vorzuschreiben und auch ertragsteuerlich (der
Berufungswerber ermittelt seinen Gewinn durch Ein- und Ausgabenrechnung) keine
Einnahmen anzusetzen.
7) Wie die Ermittlungen des UFS ergaben, ist die AB GmbH am
12. November 1993 im Firmenbuch gelöscht worden. Nach dem am 7. Jänner
1992vom Buchsachverständen Dr. K im Zuge des beim Landesgericht B
durchgeführten und im Jahr 1993 abgeschlossenen Strafverfahren, Aktenzahl
2222, erstellten Gutachten über den Zeitpunkt des Eintrittes
Zahlungsunfähigkeit der AB GmbH, ist die Zahlungsunfähigkeit bereits
spätestens Mitte des Jahres 1989 eingetreten, trotzdem ist der Betrieb aber
nach den Angaben des Gutachters bis Ende 1990 fortgeführt und dann ohne
Liquidation einfach eingestellt worden.
8) Da der Betrieb der AB GmbH trotz
Zahlungsunfähigkeit weitergeführt worden ist und der Berufungswerber
als Prokurist der AB GmbH auf den Zahlungsverkehr entsprechend Einfluss nehmen
konnte, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Berufungswerber den im Jahr 1990
in Rechnung gestellten Betrag von netto 130.000 S noch erhalten hat, in
Anbetracht der vom Sachverständigen festgestellten
Zahlungsunfähigkeit, erscheint aber auch die Behauptung des
Berufungswerbers, wonach er wegen der Zahlungsschwierigkeiten von der AB GmbH
keine Zahlungen erhalten habe, nicht unglaubwürdig. Ein Nachweis, wonach
die vom Berufungswerber in Rechnung gestellten Leistungen von der AB GmbH
tatsächlich bezahlt worden sind, ist den Unterlagen des Prüfers nicht
zu entnehmen. Auch der Vertreter des Finanzamtes konnte in der mündlichen
Berufungsverhandlung einen solchen Nachweis nicht erbringen. Der Berufung war
daher in diesem Punkt stattzugeben.
9) Der Einwand, das Finanzamt habe die Umsatzsteuer
für 1992 im Wege der Rückverrechung bereits erhalten, erwies sich als
unrichtig. Bei einer Überprüfung der entsprechenden Abgabenkonten
konnten keine diesbezüglichen Verrechnungen festgestellt werden.
10) Ebenfalls unbegründet ist die Behauptung, wonach
bei der Gewinnermittlung keine Ausgaben berücksichtigt worden seien.
Bereits das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen,
wonach vom Prüfer Betriebsausgaben in der Höhe der
Betriebsausgabenpauschale von 12% berücksichtigt worden sind (siehe Tz. 20
des Betriebsprüfungsberichtes vom 26. Mai 1999). Dieser Berufungspunkt ist
daher im weiteren Berufungsverfahren auch nicht mehr aufrechterhalten worden.
11) Hinsichtlich der Nichtanerkennung der in der
Umsatzsteuererklärung für 1997 beantragten Umsatzsteuergutschrift von
1. Mio. S ist vom Berufungswerber außer der im
Erörterungsgespräch erhobenen unbewiesenen Behauptung, er habe die der
AB GmbH (an der der Berufungswerber beteiligt und deren Einzelprokurist er im
Jahr 1989 gewesen war) im Jahr 1989 in Rechnung gestellte Leistung von 5 Mio. S
tatsächlich erbracht, nichts konkretes vorgebracht. Wie das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt hat, hat der Berufungssenat
der Finanzlandesdirektion für Tirol in seiner rechtskräftigen
Entscheidung vom 00.00 1992, Zl. 4711, festgestellt, dass der Rechnung vom 31.
Oktober 1989 (zu diesem Zeitpunkt war die AB GmbH nach den Feststellungen des
Gutachters Dr. K bereits zahlungsunfähig) überhaupt keine Leistung des
Berufungswerbers zu Grunde lag. Eine Rechnungsberichtigung wegen
Uneinbringlichkeit der nicht bestehenden Forderung ist daher ausgeschlossen.
Zudem war die AB GmbH - wie bereits ausgeführt - bereits ab Mitte des
Jahres 1989 zahlungsunfähig und ist im Jahr 1993 im Firmenbuch
gelöscht worden. Eine Berichtigung der im Jahr 1989 ausgestellten Rechnung
erst im Jahr 1997 - somit 4 Jahre nach Löschung der Schuldnerin im
Firmenbuch - wäre daher selbst dann nicht möglich, wenn der Rechnung
tatsächlich eine entsprechende Leistung zu Grunde gelegen wäre und die
Forderung zu Recht bestanden hätte.
12) In der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte
der Berufungswerber, der nach seinen Angaben bei keiner gesetzlichen
Sozialversicherung versichert ist, die Ausgaben für eine private
Krankenversicherung bei der G als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Für das Jahr 1997 legte er eine Bestätigung der G vor, wonach er in
diesem Jahr für eine Krankenversicherung abzüglich der
Rückvergütung 29.143 S an Versicherungsprämien bezahlt hat.
Für die Jahre 1990 bis 1992 konnte der Berufungswerber keine
Bestätigungen mehr vorlegen, nach seinen Angaben habe er aber auch für
diese Jahre Versicherungsprämien bezahlt. Eine Anfrage des UFS bei der
zuständigen Versicherung hat aber ergeben, dass der Berufungswerber
für die im Jahr 1975 abgeschlossene Krankenversicherung (Polizzen Nr.
0000), im Jahr 1990 bis Mitte des Jahres keine Prämien bezahlt hat und die
Krankenversicherung daher mangels Prämienzahlung seitens der Versicherung
gekündigt worden ist. Erst mit Beginn des Jahres 1992 ist vom
Berufungswerber eine neue private Krankenversicherung abgeschlossen worden,
wobei im Jahr 1992 für diese Versicherung (Polizzen Nr. 1111) 30.325 S
an Prämien bezahlt worden ist. In den Jahren 1990 und 1991 ist nach den
Angaben der Versicherung keine Prämie bezahlt worden. Dementsprechend
konnten für diese Jahre auch keine Sonderausgaben berücksichtigt
werden.
13)
Berechnung
a)
Umsatzsteuer:
Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
für das Jahr 1990 erfährt folgende Änderung (Angaben in
Schilling):
|
|
1990
|
Umsatz lt. angefochtenen
Bescheid
|
248.730,00
|
- Umsatz AB GmbH
|
-130.400,00
|
Umsatz lt. BE:
|
118.330,00
b)
Einkommensteuer:
Der Gewinn aus selbständiger Arbeit für das Jahr
1990 erfährt folgende Änderung (Angaben in Schilling):
|
|
1990
|
Einnahmen lt. Bp:
|
248.730,00
|
- Einnahmen AB GmbH
|
-130.400,00
|
Einnahmen lt. BE:
|
118.330,00
|
-12%
Betriebsausgaben
|
-14.199,60
|
Gewinn lt. BE:
|
104.130,40
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
8 Berechnungsblätter (in ATS und Euro)
Innsbruck,
am 13. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-I/02
- Stammnummer
- 20273
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF