Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0031-L/05
Die Geringfügigkeit der festgestellten Verkürzungsbeträge ist für sich allein nicht geeignet, den Verdacht auf Vorsatz auszuschließen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-L/05vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
Ing. PF, geb. X, Adresse, vertreten durch Gerhard Schlesinger, Steuerberater,
4020 Linz, Hasnerstraße 18, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 10. Februar 2005 gegen den Bescheid über die
Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Gottfried Buchroithner, vom
10. Jänner 2005, SN Z,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf) war von 1994 bis zur
Betriebsauflösung per 31. Dezember 2001 selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der Fa. F GmbH. Diese Gesellschaft
hatte sich auf dem Gebiet der Spenglerei, Wasserinstallation, Heizungen und
Solaranlagen betätigt.
Ebenfalls seit dem Jahr 1994 betreibt der Bf ein
Technisches Büro für Haus- und Elektrotechnik und bezieht damit
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Nachdem die Finanzstrafbehörde Urfahr gegen den Bf als
abgabenrechtlich Verantwortlichen der Fa. F GmbH mit Bescheid vom
15. Jänner 2003 das Finanzstrafverfahren eingeleitet hatte und eine
gegen diesen Einleitungsbescheid eingebrachte Beschwerde mit Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 6. Juni 2003 als unbegründet abgewiesen
worden war, erkannte die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf mit
Strafverfügung vom 28. Mai 2004 schuldig, als Verantwortlicher der Fa. F
GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Februar,
April bis Juni und August 2002 im Gesamtbetrag von 20.105,69 € bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu
haben.
Er habe dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über ihn eine Geldstrafe von 8.000,00 € verhängt und die
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 Tagen
festgesetzt. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden gemäß
§
185 FinStrG pauschal mit 363,00 € bemessen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
weshalb entgegen der Ansicht des Bf nicht vom Vorliegen einer wirksam
erstatteten Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG auszugehen
sei.
Als mildernd wertete das Finanzamt bei der Strafbemessung
die - wenn auch nicht strafbefreiende - Selbstanzeige, als erschwerend die
Begehung über einen längeren Zeitraum.
In einem gegen diese Strafverfügung erhobenen
Einspruch wandte sich der steuerliche Vertreter des Bf wiederum gegen den
Vorwurf, die Selbstanzeige nicht rechtzeitig erstattet zu haben, sowie gegen die
Anlastung vorsätzlichen oder auch nur fahrlässigen Verhaltens mit der
dort näher vorgebrachten Begründung.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(Niederschrift vom 30. November 2004) sowie der Vernehmung von Frau EH als
Zeugin (Niederschrift vom 16. Dezember 2004) und noch vor Ergehen eines
Straferkenntnisses wurde der Finanzstrafbehörde Freistadt Rohrbach Urfahr
ein Bericht über eine beim Bf durchgeführte Aufzeichnungsprüfung
für den Zeitraum 1999 bis 2001 zur strafrechtlichen Würdigung
zugeleitet.
Der Strafreferent erachtete die Punkte 1, 2 und 5 des
Schlussbesprechungsprogramms vom 18. Oktober 2004, AB-Nr. A (AB-Nr. neu: B),
für strafrechtlich relevant und dehnte mit Bescheid vom 10. Jänner
2005 das eingeleitete Strafverfahren aus, weil der Verdacht bestehe, der Bf habe
vorsätzlich durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, somit
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
nämlich durch die Nichtbekanntgabe von Einnahmen aus dem Verkauf eines im
Betriebsvermögen befindlichen PKW in Höhe von 20.000,00 S (1.453,46
€) für das Jahr 2000 und durch die unrechtmäßige
Geltendmachung sowohl einer privaten Krankenversicherung in Höhe von
19.666,40 S (1.429,21 €) als auch von Stundungszinsen betreffend
Einkommensteuer 1998 in Höhe von 96.381,00 S (7.004,28 €) als
Betriebsausgaben für das Jahr 2001 eine Einkommensteuerverkürzung
für 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt 4.943,48 € bewirkt und
dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
In der gegen diesen Ausdehnungsbescheid fristgerecht
eingebrachten Beschwerde bestritt der steuerliche Vertreter im Wesentlichen den
gegen den Bf erhobenen Vorwurf, vorsätzlich eine Abgabenhinterziehung
begangen zu haben.
Für den PKW-Verkauf sei keine eigene Rechnung
ausgestellt, sondern der Verkaufspreis des PKW bei der Anschaffung eines anderen
PKW abgezogen worden. Da ein eigener Beleg nicht vorhanden gewesen sei, sei es
möglich gewesen, dass der Veräußerungserlös keinen Eingang
in die Buchhaltung gefunden habe. Es handle sich dabei um ein Versehen, nicht
jedoch um eine Abgabenhinterziehung, da der Bf von diesem Vorgang bis zur
Betriebsprüfung keine Ahnung gehabt habe. Erst im Zuge der
Betriebsprüfung sei nachgeforscht worden und habe der Bf Kenntnis von der
Gutschrift erlangt.
Die unrechtmäßige Geltendmachung einer privaten
Krankenversicherung bzw. von Stundungszinsen für die Einkommensteuer sei
auf einen Fehler der Buchhaltungskraft zurückzuführen. Bereits im Zuge
der Prüfung sei dargelegt worden, dass diese Beträge irrtümlich
geltend gemacht worden seien. Der Bf habe keine Kenntnis davon gehabt, dass
private Beträge betrieblich geltend gemacht worden seien. Diese
Beträge hätten auch auf Grund ihrer Höhe nicht auffallen
müssen. Der Bf sei als Geschäftsführer mehrerer Firmen darauf
angewiesen, dass seine Mitarbeiter - worauf bei der Auswahl
größter Wert gelegt werde - korrekt arbeiteten. Einzelne
Fehlleistungen könnten dennoch nicht verhindert werden.
Hinsichtlich der Stundungszinsen liege keine Verletzung der
Offenlegungspflicht vor.
Der Bf habe für die Jahre 2000 und 2001 alleine durch
sein Technisches Büro eine Einkommensteuerleistung von rund 215.000,00
€ erbracht, woraus bereits hervor gehe, dass er auf die Hinterziehung eines
Betrages von 4.900,00 € nicht angewiesen sei. Sofern man die Gewinne aller
Firmen, in denen der Bf in den Jahren 2000 und 2001 tätig gewesen sei,
zusammenrechne, ergebe sich ein Betrag jenseits von 1,000.000,00 €.
Für alle Beteiligten sollte daher klargestellt sein, dass der Bf mit dem
Geldverdienen bereits vollständig ausgelastet sei. Beantragt werde daher,
das Verfahren wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen
bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-,
Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe vorliegen (lit. c)
oder Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern
(lit. d).
Verdacht ist mehr als bloße Vermutung; es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Ob Tatsachen und Beweise in so
bestimmter Form vorliegen, dass der Verdacht eines Finanzvergehens sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und eine
Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt scheint, hat die
Finanzstrafbehörde an Hand der im konkreten Einzelfall tatsächlich
vorhandenen Anhaltspunkte und Tatsachen zu beurteilen. Jedenfalls liegen dann
genügende Verdachtsgründe vor, wenn nicht wirklich sicher ist, dass
ein im Abs. 3 lit. a bis d angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht somit
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben.
Im konkreten Beschwerdefall hatte die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Abschluss der beim Bf
durchgeführten Aufzeichnungsprüfung für die Zeiträume 1999
bis 2001 die Prüfungsfeststellungen einer strafrechtlichen Würdigung
zu unterziehen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz erachtete dabei
nachfolgende Feststellungen als strafrechtlich relevant:
Im Aufwand des Jahres 2001 seien Stundungszinsen in
Höhe von 96.381,00 S enthalten, die im Zusammenhang mit einer
Zahlungserleichterung für die Einkommensteuernachforderung des Jahres 1998
angefallen und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien (Pkt. 1 des
o.a. Schlussbesprechungsprogramms).
Darüber hinaus sei im Versicherungsaufwand des Jahres
2001 eine private Krankenversicherung in Höhe von 19.666,40 S enthalten,
welche den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und ebenfalls
nicht abzugsfähig sei (Pkt. 2 des o.a. SB-Programms).
In Pkt. 5 des SB-Programms führte der Prüfer aus,
dass im Anlageverzeichnis mit 1. Jänner 2001 der Buchwertabgang
eines PKW Opel Astra ausgewiesen, ein entsprechender Erlös in den
Aufzeichnungen aber nicht erfasst sei. Nach Angaben des Abgabepflichtigen sei
dieser PKW der Fa. F GmbH geschenkt worden. Eine Anfrage bei der
Zulassungsbehörde habe allerdings ergeben, dass das Fahrzeug am 5. Mai 2000
abgemeldet und seit dem 20. Juli 2000 auf diverse Personen zugelassen gewesen
sei. Der Abgabepflichtige habe im Zuge der Vorbesprechung schließlich eine
Gutschrift des Autohauses J vom 18. Juli 2000 über 20.000,00 S vorgelegt,
aus der ersichtlich sei, dass der Opel Astra anlässlich eines
Neuwagenkaufes eingetauscht worden sei.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Die in Rede stehenden Steuererklärungen enthielten
unrichtige Angaben, wodurch es zu Abgabenverkürzungen kam. Damit ergibt
sich zumindest in objektiver Hinsicht der Verdacht auf Begehung einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG.
Der objektive Tatbestand wurde in der Beschwerde nicht
bestritten; vielmehr wandte der Bf sich gegen das ihm vorgeworfene
vorsätzliche Handeln und brachte im Wesentlichen vor, dass die
Abgabenverkürzungen versehentlich bzw. irrtümlich bewirkt worden seien
und dass hinsichtlich der Stundungszinsen die Offenlegungspflicht nicht verletzt
worden sei.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Der
Finanzstraftäter muss die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes
nicht anstreben, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des
verpönten Erfolges rechnen, den Eintritt des Erfolges jedoch für
möglich halten und einen solchen Erfolg auch hinzunehmen gewillt sein.
Voraussetzung für die Annahme von bedingtem Vorsatz ist nicht ein Wissen um
eine bestimmte Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines
Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das
Wissen um die Möglichkeit. Für die subjektive Tatseite des § 33
Abs. 1 FinStrG ist bedingter Vorsatz ausreichend.
Die Rechtfertigung des Bf betreffend das Nichtvorliegen von
Vorsatz wird die Finanzstrafbehörde im durchzuführenden
Untersuchungsverfahren zu würdigen haben; seine Einwendungen sind aber auf
Grund nachfolgender Überlegungen nicht geeignet, den erhobenen Tatverdacht
schon zum jetzigen Zeitpunkt zu beseitigen:
Zum Nichtansatz des Erlöses aus dem PKW-Verkauf
fällt bei Einsichtnahme in den Arbeitsbogen auf, dass dem Prüfer
mittels Telefax ein Duplikat einer Gutschrift vom 18. Juli 2000 zu
Rechnungsnummer 60103 übermittelt wurde, welche als Eintauschverkäufer
für den PKW Opel Astra AJ auswies und den Vermerk enthielt, den PKW zum
Preis von 20.000,00 S erhalten zu haben (Bl. 97 des Arbeitsbogens). Das
Vorliegen eines Duplikat lässt den Schluss zu, dass - entgegen dem
Beschwerdevorbringen - sehr wohl ein eigener Beleg vorhanden gewesen ist,
welcher aber keinen Eingang in die betriebliche Buchhaltung gefunden hat. Ebenso
wenig nachvollziehbar ist der Einwand, der Bf habe von diesem Vorgang bis zur
Betriebsprüfung keine Ahnung gehabt, da er auf Befragen des Prüfers
angab, den Opel Astra der F GmbH geschenkt zu haben (Bl. 99 des Arbeitsbogens).
Die Geltendmachung einer - wie sich in weiterer Folge nach Anfrage bei der
Zulassungsbehörde und Vorlage des Duplikates der erwähnten Gutschrift
herausstellte - nicht den Tatsachen entsprechenden Schenkung ist vor allem
unter dem Gesichtspunkt verständlich, dass der Bf die Nichtverbuchung des
Erlöses verschleiern wollte.
Insbesondere die tatsachenwidrige Angabe des Bf zum
Verbleib des ausgeschiedenen PKW Opel Astra wie auch die Annahme, dass auf Grund
der Bezeichnung der im Arbeitsbogen abgehefteten Gutschrift als "Duplikat" dem
Bf bereits anlässlich des Eintausches des Opel Astra gegen einen Neuwagen
sehr wohl ein Gutschriftsbeleg zur Verbuchung zur Verfügung gestellt worden
ist, ergeben einen Tatverdacht, der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen sein wird.
Dem Vorbringen, die Geltendmachung von eindeutig der
Privatsphäre zuzurechnenden Ausgaben wie der Prämien für eine
private Krankenversicherung und der Stundungszinsen betreffend Einkommensteuer
sei irrtümlich erfolgt und auf einen Fehler der Buchhaltungskraft
zurückzuführen, ist Folgendes entgegen zu halten:
In § 33 Abs. 1 FinStrG ist nicht umschrieben, wer als
Täter in Betracht kommt. Nach dem Gesetzeswortlaut ("wer") kann demnach
jedermann Täter sein. In erster Linie trifft aber den Abgabepflichtigen
eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht.
Selbst dann, wenn für das Rechnungswesen eine
Buchhaltungskraft tätig ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Bf
als Abgabepflichtiger die Verantwortung für die Abgrenzung von privaten und
betrieblichen Aufwendungen trägt und diese Entscheidung nicht der
Buchhaltungskraft überlässt bzw. diese bei Unklarheiten nur über
Anweisung ihres Dienstgebers bzw. erst nach Rücksprache mit diesem
tätig wird. Gelangen daher Belege für rein privat verursachte
Aufwendungen in die betriebliche Sphäre, so wird diesen Umstand in der
Regel der Abgabepflichtige selbst zu verantworten haben, weshalb auch in diesem
Punkt der Verdacht auf ein Verschulden des Bf im Sinne des Spruches des
angefochtenen Bescheides bestehen bleibt.
Zu den als betrieblicher Aufwand geltend gemachten
Stundungszinsen betreffend Einkommensteuer wurde überdies geltend gemacht,
dass eine Verletzung der Offenlegungspflicht nicht vorliege.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs.
1). Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen,
Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstigen Anbringen des
Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen oder für die Festsetzung der Abgaben bilden (Abs.
2).
Letztlich kommt es darauf an, der Abgabenbehörde alles
für die richtige Abgabenfestsetzung Erforderliche mitzuteilen. Die
Abgabenerklärungen und die diesen beigefügten Beilagen - wie
beispielsweise eine Gewinn- und Verlustrechnung - bilden in Bezug auf die
Beurteilung der Offenlegungspflicht eine Einheit.
Der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist bei der Abgabe
jeder Erklärung voll zu entsprechen. Dass die Abgabenbehörde durch
Heranziehung von Angaben in anderen Steuererklärungen oder Unterlagen die
Steuern richtig festsetzen könnte, reicht nicht aus.
Werden daher die Umstände des Abgabepflichtigen
unvollständig oder unrichtig bekannt gegeben, wird die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bereits objektiv verletzt.
Gegenständlich wurde der Einkommensteuererklärung
2001 eine Gewinn- und Verlustrechnung beigefügt. Letztere weist unter dem
Punkt "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" in einer Untergliederung "FA
Stundungszinsen" aus.
Nach § 20 Abs. 1 Z 6 EStG gehören Steuern vom
Ertrag und sonstige Personensteuern zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen.
Da Nebengebühren das Schicksal der Hauptschuld teilen, sind auch diese
nicht abzugsfähig, wogegen Stundungszinsen für Betriebssteuern
abzugsfähig sind.
Weder der Gewinn- und Verlustrechnung selbst noch den
Erläuterungen dazu ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die als
Betriebsaufwendungen geltend gemachten Stundungszinsen die Einkommensteuer und
nicht Betriebssteuern betreffen, sodass von einer vollständigen Offenlegung
nicht gesprochen werden kann.
Da der gegen den Bf erhobene Verdacht aber bereits, wie
o.a., auf Grund des Verdachtes der Einbringung privater Belege in die
betriebliche Buchhaltung zu bestätigen war, konnte eine Erörterung der
Frage, ob (auch) die Verletzung der Offenlegungspflicht dem Bf vorwerfbar
wäre, unterbleiben.
Zum Einwand der Geringfügigkeit der festgestellten
Verkürzungsbeträge ist allgemein anzumerken, dass diese alleine
Vorsatz nicht von vornherein auszuschließen vermag. Grundsätzlich
indiziert der Abzug von Privat- als Betriebsausgaben vorsätzliches
Verhalten, es sei denn, es ergäben sich entsprechende konkrete
Anhaltspunkte dagegen. Da solche gegenständlich nach dem derzeitigen
Verfahrensstand nicht ersichtlich sind, war der erhobene Tatverdacht zu
bestätigen. Die Dimension des Fehlers ist für die allein
maßgebliche Frage der Verkürzung und ihrer vorsätzlichen
Verursachung aber bedeutungslos.
Ob der Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf
habe die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt
dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den §§
114 ff FinStrG vorbehalten.
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung war nur zu
untersuchen, ob für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente vorliegen. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung hat nach Durchführung eines
Untersuchungsverfahrens in einer Strafverfügung, einem Straferkenntnis oder
einem Einstellungsbescheid zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-L/05
- Stammnummer
- 20261
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF