Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0379-I/05
Inwieweit steht der Freibetrag nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG zu, wenn sich die übertragene Liegenschaft nur zu einem Drittel im Betriebsvermögen befindet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-I/05vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird das übertragene Grundstück nur in einem bestimmten Ausmaß betrieblich genutzt, so steht der Freibetrag gem. § 5 a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG nur für jenen Anteil an der Gegenleistung zu, der dem betrieblich genutzten Anteil des Grundstückes entspricht. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist daher nicht der Freibetrag nur im Umfang der betrieblichen Nutzung des Grundstückes (hier mit einem Drittel € 25.000) zu berücksichtigen, sondern vielmehr einem Drittel der Gegenleistung der Freibetrag gegenüber zu stellen. Da diese anteilige ("betrieblich genutzte") Gegenleistung den Freibetrag übersteigt, ist der Freibetrag in Höhe von € 75.000 zur Gänze zu gewähren. Der übersteigende Betrag sowie die weitere Gegenleistung unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Juni
2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und die Grunderwerbsteuer mit 2 v. H. von der
Bemessungsgrundlage € 220.919,56, sohin im Betrag von
€ 4.418,39, festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag
(Notariatsakt) vom 29. Oktober 2004 hat R zu diesem Stichtag ihren
Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) "Blumenhaus" samt allen Aktiven und Passiven
an ihre Tochter M (= Berufungswerberin, Bw) übergeben. Zu den Aktiva
zählt ua. die Liegenschaft in EZ, die zu 33 % Betriebsvermögen des
Unternehmens darstellt (siehe Vertragspunkt II.). An Gegenleistungen hat sich
die Bw zur Einräumung von Wohnrechten an je einem Zimmer im dortigen
Wohnhaus sowohl für ihre Eltern wie auch für ihre Schwester
verpflichtet (Punkt III.). In Punkt VIII. betreffend die Kostentragung wird
abschließend zur erfolgten Betriebsübergabe die
Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 a NEUFÖG geltend gemacht.
Gleichzeitig mit der Vertragsanzeige wurde beim Finanzamt das -
ordnungsgemäß ausgefüllte, unterfertigte und von der
Wirtschaftskammer bestätigte - Formular NeuFö 3 "Erklärung der
Betriebsübertragung" eingereicht und darin ua. die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer beantragt, soweit der für die Berechnung der Steuer
anzusetzende Wert den Betrag von € 75.000 nicht
übersteigt.
Anhand der nachgereichten Erklärung der Teilwerte des
Betriebsvermögens hat das Finanzamt die auf das Grundstück entfallende
Gegenleistung (= Wohnrechte und übernommene Passiva) mit anteilig
€ 295.919,56 ermittelt. Mit Bescheid vom 1. Juni 2005,
StrNr, wurde der Bw ausgehend von dieser anteiligen Gegenleistung und
abzüglich eines Freibetrages nach dem NEUFÖG in Höhe von
(lediglich) € 25.000 die 2%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 5.418,39 vorgeschrieben. In der Begründung wurde neben der
Berechnungsdarstellung (Bewertung der Aktiva und Passiva, Ermittlung der
anteiligen Gegenleistung) zu dem in Höhe von € 25.000 abgezogenen
Freibetrag angemerkt, dass nur ein Drittel des Grundstückes betrieblich
genutzt werde.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
Betriebsübertragung falle unter § 5a Abs. 2 Z 2 des NEUFÖG. Der
dortige Freibetrag von € 75.000 sei zur Gänze zu
berücksichtigen, da die betrieblichen Schulden (€ 277.967) den
Freibetrag übersteigen würden. Es sei daher von einer
Bemessungsgrundlage von nur € 220.919,56 auszugehen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli
2005 wurde dahin begründet, dass Vertragsgegenstand die übergebene
Liegenschaft samt Betrieb sei; der Grunderwerbsteuer unterliege die auf das
Grundstück entfallende Gegenleistung. Da die Liegenschaft nach
Vertragspunkt II. nur zu einem Drittel Betriebsvermögen bilde, könne
der Freibetrag nur in Höhe von € 25.000 (= ein Drittel) gewährt
werden.
Mit Antrag vom 2. August 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
eine mündliche Verhandlung für den Fall einer Nichtstattgabe
beantragt. Der Freibetrag sei in Höhe von € 75.000 anzurechnen,
da die Gegenleistung zu 100 % betriebliche Schulden darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG), BGBl. I Nr. 106/1999 idgF
- gem. § 6 idF des am 26.4.2002 verlautbarten
"Konjunkturbelebungsgesetzes 2002", BGBl. I Nr. 68/2002, unbefristet anzuwenden
auf Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen, sowie auf
Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen - wird
hinsichtlich der Betriebsübertragung in § 5a Abs. 1
bestimmt: "Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn 1.
bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb)
durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes
(Teilbetriebes) erfolgt und 2. die nach der Übertragung die
Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in
vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat."
Obige
Voraussetzungen sind im Gegenstandsfalle unbestritten; es liegen auch die
weiteren erforderlichen Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung
nach dem NEUFÖG vor, insbesondere die Vorlage des ordnungsgemäß
ausgefüllten Formulares NeuFö 3 samt Bestätigung der gesetzlichen
Berufsvertretung im Original (= materielle Voraussetzung für die
Gewährung der Begünstigungen).
Gemäß
§ 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG gilt für derartige
Betriebsübertragungen, dass die Grunderwerbsteuer von steuerbaren
Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben wird, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht
übersteigt. Es handelt sich hiebei um einen betriebsbezogenen
Grunderwerbsteuerfreibetrag pro übertragenem Betrieb. Insoweit der für
die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 75.000
übersteigt, ist für den übersteigenden Betrag die
Grunderwerbsteuer vorzuschreiben.
Ist das
übergebene Grundstück kein Betriebsgrundstück im Sinne des
Bewertungsgesetzes bzw. wird dieses Grundstück nur in einem bestimmten
Ausmaß betrieblich genutzt, so steht der Freibetrag nur für jenen
Anteil an der Gegenleistung zu, der dem
betrieblich genutzten Anteil des Grundstückes entspricht
(hingewiesen werden darf dazu mangels Judikatur etc. auf den Erlass des BMF und
des BMJ zu den Bestimmungen des NEUFÖG über die Förderung der
Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben vom 18. Dezember 2003, GZ.
07 2401/2-IV/7/03, Punkt 1.2 "Grunderwerbsteuer", 3. Absatz).
Fest steht nach
dem Vertragsinhalt, dass sich die Liegenschaft EZ nur zu 33 % im
Betriebsvermögen des übertragenen Einzelunternehmens (Gewerbebetrieb)
befindet. Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes ergibt sich aber
nach dem Dafürhalten des UFS aus Obigem ganz klar, dass diesfalls nicht
etwa der Freibetrag gem. § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG nur im Umfang der
betrieblichen Nutzung des Grundstückes - wie hier nur mit einem Drittel im
Betrag von € 25.000 - zu gewähren ist. Vielmehr ist bei der
Beurteilung, inwieweit der Freibetrag zusteht, abzustellen auf den Anteil an der
ermittelten Gegenleistung, der dem betrieblich genutzten Teil des
Grundstückes entspricht, di. gegenständlich bei einem betrieblich
genutzten Drittel der Gegenleistung von gesamt € 295.919,56 der Betrag
von anteilig € 98.639,85. Für diese anteilige ("betrieblich
genutzte") Gegenleistung steht aber der Freibetrag nach § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG dann, wenn sie wie hier den Freibetrag übersteigt, in Höhe
von € 75.000 zur Gänze zu. Nur für den darüber
hinausgehenden Betrag sowie die weitere Gegenleistung, dh. für die
übersteigende Gesamtgegenleistung in Höhe von € 220.919,56,
ist die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben und diesfalls mit 2 % im Betrag von
€ 4.418,39 festzusetzen.
Zur
Verdeutlichung darf noch folgendes Beispiel angeführt werden: Würde
der betrieblich genutzte Drittelanteil an der Gegenleistung zB lediglich
€ 40.000 betragen (bei einer Gesamtgegenleistung von
€ 120.000) so stünde die Befreiung gem. § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG auch nur bis zu dieser Höhe zu; die Grunderwerbsteuer wäre
von der weiteren Gegenleistung in Höhe von € 80.000
vorzuschreiben, da in diesem Umfang keine betriebliche Nutzung des
Grundstückes und damit kein Erwerb im Rahmen einer Betriebsübertragung
iSd NEUFÖG vorliegt.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage ist daher der
Berufung stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-I/05
- Stammnummer
- 20259
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF