Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2088-W/05
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2088-W/05vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ed.R. , U., vertreten durch
Dr. Erich Heliczer, Rechtsanwalt, 2540 Bad Vöslau, Anton Bauer
Straße 2a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling,
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die mj. A.R. für den Zeitraum Mai 2002 bis März
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat am 6.Sept.2005 (beim Finanzamt eingelangt am
08.09.2005) einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine
mj. Tochter A.R. für den Zeitraum Mai 2002 bis einschließlich
März 2005 bescheidmäßig zuzuerkennen, gestellt.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass
im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat der Bw. am
06.04.2005 Asyl erlangt hat. Der mj. Tochter wurde mit Bescheid vom 07.04.05
Asyl gewährt. Der Bw. befinde sich seit 28.03.2001 in Österreich,
dessen Kind wurde am 29.04.2002 in Österreich geboren. Der Bw. bzw. sein
Kind haben am 28.03.2001 bzw am 07.05.2002 die Asylanträge
gestellt.
Da sich sowohl der Bw. als auch sein Kind seit
28.03.2001, bzw. seit 29.04.2002 (gemeldet am 10.05.2002) in Österreich
aufhalten, gebührt dem Bw. als anerkanntem Flüchtling gemäß
§ 3 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz ab dem Zeitpunkt des gemeinsamen
Aufenthalts mit dem Kind in Österreich, somit ab Mai 2002,
Familienbeihilfe, sodass auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die mj.
Tochter rückwirkend vom Mai 2002 bis einschließlich März 2005
geltend gemacht wird.
Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid.
"Der Antrag vom
08.09.2005 auf
Gewährung
der Familienbeihilfe für das Kind
A.R. , geb.
29.04.2002, für den Zeitraum Mai 2002 bis März 2005
wird
abgewiesen.
Begründung:
Gemäß
§ 3 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung
haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, auch dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt worden ist.
Ein Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem Asyl nach dem Asylgesetz
1997 zuerkannt worden ist.
Diese neue
Regelung des § 3 Absatz 2 Familienausgleichsgesetz trat gemäß
§ 50 y Abs.2 mit 1. Mai 2004 in Kraft."
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung erhoben. Es
wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und dem Bw. für den
Zeitraum Mai 2002 bis einschließlich März 2005 Familienbeihilfe
für sein minderjähriges Kind zu gewähren.
"Da sich sowohl der Einschreiter seit 28.03.2001
als auch seine Tochter A.R. seit ihrer Geburt seit 29.04.2002 (gemeldet am
10.05.2002) in Österreich aufhalten, gebührt dem Einschreiter als
anerkanntem Flüchtling im Sinne des GFK gem. § 3 Abs.2
Familienlastenausgleichsgesetz ab dem Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthalts mit
seiner Tochter in Österreich, somit ab Mai 2002, Familienbeihilfe, sodass
auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die mj. A.R. rückwirkend
vom Mai 2002 bis ausschließlich März 2005 geltend gemacht
wird.
Das Finanzamt verweist in seiner
abschlägigen Entscheidung auf die novellierte Fassung des § 3 Abs.2
Familienlastenausgleichsgesetz.
Während die
ursprüngliche Fassung lautete:" Abs.1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Art I des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom
28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtstellung
der Flüchtlinge, BGBl.Nr. 78/1974", lautet die novellierte Fassung dieser
Gesetzesstelle:"Abs.1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Der Gesetzestext stellt nun auf
die Gewährung von Asyl ab, wodurch klar gestellt wird, dass die
bescheidmäßige Absprache über den Asylstatus Bedingung für
die Gewährung von Familienbeihilfe sein soll. Allerdings ist bezüglich
des Begriffes "Gewährung" noch nicht über den Zeitpunkt der
Wirksamkeit des Asyls ausgesagt. Bei jenen Flüchtlingen, welchen Asyl auf
Grund der GFK gewährt wird, ist nämlich der Bescheid, mit welchem Asyl
gewährt wird, ein Feststellungsbescheid, der lediglich den materiellen
Status des Flüchtlings, der schon von Gesetzes wegen besteht, feststellt,
und wirkt somit ex tunc. (Josef Rohrböck, Das Bundesgesetz über die
Gewährung von Asyl, RN 433 zu § 12 AsylG).
Es ist somit durch die neue
Textierung für Flüchtlinge nach der GFK keine Änderung in Bezug
auf Zeitpunkt und Umfang des Familienbeihilfenanspruchs eingetreten. Die von der
entscheidenden Behörde vertretene Rechtsansicht ist somit verfehlt. Was die
dazu ergangenen Erlässe betrifft, so handelt es sich um interne Regelungen,
welche keinen Verordnungscharakter haben und daher nach außen keine
Rechtswirkung entfalten. Wären sie Verordnungen, so wären sie
rechtswidrig.
Gesetze sind verfassungskonform auszulegen. Bei
Auslegung der novellierten Gesetzesfassung im Sinne der entscheidenden
Behörde liegt Verfassungswidrigkeit vor: Es gibt keine sachliche
Rechtfertigung dafür, dass Asylwerber bei grundsätzlich gleichen
Voraussetzungen ungleich behandelt werden: Die Bestimmungen über das
Inkrafttreten der Novelle sowie die Übergangsbestimmungen stellen darauf
ab, dass die neue Fassung des § 3 Abs.2 FLAG am 01.05.2004 in
Kraft trete, wobei jene Fälle ausgenommen sein sollen, bei denen bis zur
Kundmachung (15.12.2004) Asyl gewährt wurde. Durch diese Regelung wird
willkürlich darauf abgestellt, ob der Asylwerber in erster oder erst in
zweiter Instanz einen positiven Asylbescheid erhält und vor allem, wie
lange ein bestimmte Referent oder Entscheidungskörper zur Bearbeitung des
Aktes und Erlassung des Bescheides benötigt. Eine derart der Willkür
der Behörde überlassener Zeitpunkt entspricht auch nicht der vom
Gesetz geforderten Bestimmtheit. Die Gesetzesregelung verstößt daher
gegen den Gleichheitsgrundsatz, welcher auch zwischen Nichtstaatsbürgern
Geltung hat und gegen das Legalitätsprinzip des Art 18 BVG."
Aus den angeführten Gründen wurde der
Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass
dem, Berufungswerber auch für den Zeitraum Mai 2002 bis
einschließlich März 2005 Familienbeihilfe für seine Tochter A.R.
gewährt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Gemäß
§ 38 a Abs.3 FLAG können
Empfänger von Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger,
Staatenlose mit ausschließlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein.
(PensionsharmG, BGBl I 2004/142 ab 1.5.2004)
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1.Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt
des Ausstellung des Asylbescheides (Gewährung von Asyl)
abgestellt.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid am
06.04.2005, mit dem dem Bw. gemäß
§ 7 AsylG Asyl
gewährt wurde. Gemäß
§ 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass
dem Bw. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Am 07.04.2005 erging der Bescheid, mit dem der mj. Tochter
des Bw. gemäß
§ 10 iVm § 11 Abs.1
AsylG Asyl gewährt und gemäß
§ 12 leg.cit.
festgestellt worden ist, dass A.R. damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab 1.April 2005 laufend, nicht
aber rückwirkend zu gewähren.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Zu weiteren in der Berufung vorgebrachten Einwendungen,
wird folgendes festgehalten:
Gemäß
§ 7 AsylG hat die Behörde
Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist,
dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention) droht und keiner der Art 1 Abschnitt C oder F der
Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder
Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß
§ 12 AsylG ist die Entscheidung, mit
der Fremde von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu
verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Auf Grund der Gesetzesänderung; BGBl. I Nr. 142/2004
stellt nun § 3 Abs.2 FLAG auf das Asylgesetz, ab. Die Menschen, die nach
der Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge, nach
österreichischen Asylgesetz aber noch Asylwerber sind, bekommen
rückwirkend keine Familienbeihilfe. Maßgeblich ist das Datum des
Asylbescheides mit dem Asyl gewährt wird, ab diesem Zeitpunkt steht
Familienbeihilfe zu.
Zu den Ausführungen, dass die Neuregelung des § 3
Abs.2 FLAG 1967 BGBl. I Nr. 142/2004, welche auf den Zeitpunkt des
Asylbescheides abstellt, gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das
Legalitätsprinzip des Art 18 BVG verstößt, wird ausgeführt,
dass sich der Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze zu halten und nicht
darüber zu befinden hat, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. Die
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist dem
Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Wien, am 11.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38a Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 12 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2088-W/05
- Stammnummer
- 20248
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF