Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0139-F/03
Berechtigung zur Inanspruchnahme der Handelsvertreterpauschalierung bei überwiegender Nicht-Handelsvertretertätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-F/03vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FS, vertreten durch Dr. Ferdinand
Jenni, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6850 Dornbirn,
Jahngasse 18, vom 9. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch vom 4. März 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr 2001 einerseits als Inhaber des Gewerbebetriebes ST -
Systemtechnik, andererseits als Handelsvertreter selbständig tätig. Er
ermittelte den Gewinn für beide Tätigkeiten gemeinsam entsprechend den
Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG 1988. Im Jahresabschluss zum 31.12
2001 verzeichnete er unter Punkt 7., sonstige
betriebliche Aufwendungen, lit. e) übrige Aufwendungen, die Post
"Pauschale BA/VO Handelsvertreter" in Höhe von 5.813,83 €.
Im Zuge der Veranlagung zur
Einkommen- und zur Umsatzsteuer für 2001 anerkannte das Finanzamt weder die
pauschalierten Betriebsausgaben, noch die entsprechenden Vorsteuerbeträge
und führte begründend aus, das Handelsvertreterpauschale könne
nur gewährt werden, wenn die neben der Handelsvertretertätigkeit
ausgeübte andere, Nicht-Vertretertätigkeit 25% des Gesamtumsatzes
nicht übersteige.
In seinen Berufungen gegen den
Einkommen- und den Umsatzsteuerbescheid beantragte der Berufungswerber den
Ansatz der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 22.002,35 € (statt
27.816,19 €) sowie der Umsatzsteuer-Zahllast mit 33.326,78 € (statt
34.024,40 €). Er erläuterte weiters, er sei Inhaber eines
Gewerbescheines für Handelsgewerbe und für Handelsagentengewerbe. Die
Verordnung BGBl. II 2000/95 betreffend Durchschnittssätze für die
Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen von Handelsvertretern
(HV-VO) knüpfe nicht an eine Gesamtumsatzgrenze oder Umsatzaufteilung an.
Die vom Finanzamt vertretene Rechtsmeinung sei rechtswidrig.
Es ergingen in der Folge
abweisende Berufungsvorentscheidungen, in denen das Finanzamt die bereits bisher
ausgeführte Argumentationslinie näher umschrieb: Von 316.691,14 €
Gesamtumsatz seien im Streitjahr lediglich 47.725,41 € auf Provisionen aus
Handelsvertretertätigkeit entfallen. Auch wenn in der HV-VO kein
abgrenzender Prozentsatz verzeichnet sei, lasse sich nach Meinung des
Finanzamtes aus der Formulierung "bei der Tätigkeit als Handelsvertreter"
erkennen, dass eine untergeordnete Handelsvertretertätigkeit wie die im
Streitfall praktizierte, von der Verordnung nicht umfasst sein könne. Im
Hinblick auf die 25%-Grenze verwies es auf "Abgrenzung
Handelsvertretertätigkeit von Nicht-Handelsvertretertätigkeit bei
Anwendung der Handelsvertreterpauschalierung" in RdW 5/2002, S.
318.
Der Berufungswerber brachte
betreffend den Einkommensteuerbescheid
einen Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II.
Instanz mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein.
Hinsichtlich Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde der
Antrag am 2.1.2006 mittels E-Mail des steuerlichen Vertreters
zurückgezogen.
Der Berufungswerber betonte in
seinem Vorlageantrag nochmals das bereits Vorgebrachte und verzeichnete
Reisespesen in Höhe von 24.360,00 S, die bisher - da pauschaliert
- nicht geltend gemacht worden seien. Weiters verwies er auf Ausgaben
für üblicherweise nicht belegbare Trinkgelder und Geschenke sowie auf
das im Wohnungsverband gelegene Büro.
Der unabhängige
Finanzsenat sandte folgendes Ergänzungsersuchen an den steuerlichen
Vertreter des Berufungswerbers:
1.)
Definieren Sie bitte die
Handelsvertretertätigkeit
des Herrn F:
Von
wem und auf wessen Namen und Rechnung ist er mit der Vermittlung oder dem
Abschluss von Geschäften betraut?
Welches
Produkt ist Gegenstand seiner Handelsvertretertätigkeit?
Ist
die Betrauung eine ständige oder bezieht sie sich auf
Einzelfälle?
2.)
Wo befinden sich die
Büroräumlichkeiten
der ST -Systemtechnik? Welcher Art ist
die Tätigkeit der ST ?
3.)
Erläutern Sie die von Ihnen im Vorlageantrag vom 12. Mai 2003 geltend
gemachten
Reisespesen
in Höhe von 24.360,- S.
Welches
Fahrzeug wurde für die Handelsvertretertätigkeit verwendet?
Über
welche betriebllichen Fahrzeuge (ST und
Handelsvertretertätigkeit) verfügt Herr F
?
Legen
Sie Reiseaufzeichnungen betreffend die Handelsvertretertätigkeit,
aufgegliedert nach Beginn und Ende, Ziel und Grund sowie Entfernung der Fahrt
vor
(Fahrtenbuch).
4.)
Reichen Sie geeignete Belege zur Glaubhaftmachung der Betriebsausgaben für
Trinkgelder,
Geschenke und Bewirtung
ein.
Auch
im Hinblick auf die bereits in der Bilanz verzeichneten Aufwandspositionen
"Werbe- und Vertriebsaufwand", "Kraftfahrzeugaufwand", "Übrige
Aufwendungen" legt der unabhängige Finanzsenat Wert auf eine
schlüssige Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bzw. Einreichung
nachvollziehbarer Unterlagen.
In seinem
Antwortschreiben teilte der steuerliche Vertreter mit:
ad
1.) Auftraggeber für die
Vermittlung und den Abschluss von Geschäften sei die VKG in Deutschland, N,
gewesen. Die Vertretertätigkeit habe als Gegenstand Haustürrohlinge
und Sandwichelemente umfasst. Es habe sich bei der Betrauung um eine
ständige gehandelt, die nicht auf Einzelfälle beschränkt gewesen
sei.
ad
2.) Das Büro habe sich im Wohnhaus
des Berufungswerbers, Adr, befunden. Er habe seine gewerbliche Tätigkeit
mit 30.6.2005 beendet.
ad
3.) Im Hinblick auf die Reisespesen
verwies der steuerliche Vertreter auf eine angeschlossene Liste von
Außendiensttagen und Tagessätzen. Der Betrag sei zu korrigieren, er
belaufe sich richtigerweise auf 24.234,00 S. Das für die
Handelsvertretertätigkeit benutzte Fahrzeug sei bis Oktober 2001 ein
Renault Espace, ab November 2001 ein Audi A 6 gewesen. Es habe sich um
betrieblich genutzte Fahrzeuge gehandelt, die jeweils geleast
waren.
ad
4.) Belege für Geschenke und
Trinkgelder könnten nicht vorgelegt werden, da es hiefür - wie
es der Natur solcher Aufwendungen entspreche - keine Belege gebe. Auch die
HV-VO spreche ja von "üblicherweise nicht belegbaren
Betriebsausgaben".
Dem Schreiben waren folgende
Listen angeschlossen:
a)
Liste der Aussendiensttage 2001 mit
Datum, Uhrzeit Abfahrt und Ankunft, Ziel und Tagessatzberechnung,
b)
Liste Reise- und Fahrtspesen,
c)
Liste Bewirtungsaufwand
50%.
Seitens
des unabhängigen Finanzsenates telefonisch befragt, teilte der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers ergänzend mit:
Auch die ST -
Systemtechnik habe mit den Bausektor betreffenden Sandwichelementen wie etwa
Haustürrohlingen gehandelt und zwar in der Weise, dass die Produkte durch
den Berufungswerber angekauft und weiterverkauft worden seien. Die Fahrzeuge
Renault Espace und Audi A 6 seien sowohl für die ST , als auch für die
Handelsvertretertätigkeit genutzt worden, ebenso wie das im Wohnhaus
befindliche Büro. Die Liste b) Reise- und
Fahrtspesen beziehe sich auf Übernachtungskosten. Die Liste c)
Bewirtungsaufwand 50% weise die auf die
ST entfallenden entsprechenden Kosten aus (Anmerkung: verbucht wurde von diesen
50% wieder die Hälfte). Die restlichen - der
Handelsvertretertätigkeit zuzurechnednden - 50% seien in der Buchhaltung
nicht erfasst worden, da man sie als mit dem geltend gemachten
HV-Betriebsausgabendurchschnittssatz abpauschaliert betrachtet habe. Der
Berufungswerber habe in der Zwischenzeit seine gewerbliche Tätigkeit zur
Gänze aufgegeben und arbeite nun als Angestellter. Die in den Listen b) und
c) aufscheinenden Beträge seien Schillingbeträge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben
nach Durchschnittssätzen
Zu
§ 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988 wurde
die Verordnung BGBl. II 2000/95 über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern erlassen
(HV-VO). Diese bestimmt in ihrem
§ 1, dass im Rahmen einer
Tätigkeit als Handelsvertreter nach dem Handelsvertretergesetz 1993, BGBl.
I 1993/88, bestimmte Betriebsausgaben jeweils mit Durchschnittssätzen in
Ansatz gebracht werden können. In § 2
Abs. 1 umschreibt die Verordnung, dass Durchschnittssätze nur
für die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Betriebsausgaben veranschlagt
werden dürfen. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen
Betriebsausgaben nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang
nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden. Die im
Abs. 2 leg. cit. umschriebenen, zum
Ansatz eines Durchschnittssatzes berechtigenden Betriebsausgaben sind
-Mehraufwendungen für die Verpflegung, -Ausgaben für im
Wohnungsverband gelegene Räume (Lager-, Kanzleiräumlichkeiten),
-Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
-üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und
Ausgaben für auswärtige Telefongespräche.
Der Durchschnittssatz
beträgt 12% der Umsätze, höchstens jedoch 5.825,00 €
jährlich.
Strittig
ist, ob die vom Berufungswerber ausgeübte
Handelsvertretertätigkeit diesen zum Ansatz des
Betriebsausgabendurchschnittssatzes berechtigt.
Wenn auch die Tätigkeit
des Berufungswerbers nach den durchgeführten Erhebungen im Wesentlichen der
eines Handelsvertreters nach dem Handelsvertretergesetz entspricht (von den
Grundmerkmalen Selbständigkeit, Geschäftsvermittlungs- und
Geschäftsabschlustätigkeit, ständiges Betrauungsverhältnis,
gewerbsmäßiges Handeln, Handeln in fremdem Namen und auf fremde
Rechnung fehlt offenbar nur Letzteres - die Rechnungslegung erfolgte laut
Antwortschreiben oben größtenteils von der VKG an den Kunden direkt),
liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Betriebsausgabendurchschnittssatzes nicht vor. § 17 Abs. 4 EStG 1988
bestimmt nämlich, dass solche Durchschnittssätze nur für
Fälle aufzustellen sind, in denen weder eine Buchführungspflicht
besteht, noch ordnungsgemäß Bücher geführt werden, die eine
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II, WUV-Universitätsverlag,
TZ 79 zu § 17: Bei der Gewinnermittlung
nach § 5 oder § 4 Abs. 1 EStG, "Bilanzierung", ist die Pauschalierung
gemäß
§ 17 Abs. 4 ausgeschlossen). Da der Berufungswerber
im Streitjahr seinen Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988
ermittelt, ist seinem Wunsch auf Zuerkennung des Pauschalbetrages
gemäß HV-VO somit bereits die Grundlage entzogen.
Ungeachtet dieser schon a
priori nicht gegebenen Anspruchsvoraussetzungen ist der Argumentation des
Berufungswerbers in Berufung und Vorlageantrag entgegenzuhalten: Die HV-VO des
Bundesministers für Finanzen ist nicht völlig losgelöst von dem
Erlass des BMF vom 28.2.2002 (Nicht-Handelsvertretertätigkeit darf 25% des
Gesamtumsatzes nicht übersteigen) zu sehen, den die Abgabenbehörde I.
Instanz zur Stützung ihrer Rechtsmeinung heranzog. Vielmehr ist das
Verhältnis der HV-VO zu dem genannten Erlass das einer lex generalis zu
einer lex specialis. Für den Streitfall hieße das, dass selbst im
Falle einer nicht nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 erfolgenden
Gewinnermittlung die Berechtigung zur Durchschnittssatzinanspruchnahme im
Hinblick auf die einschränkende Spezialregelung nicht vorläge.
Betriebsausgaben
in tatsächlich angefallener Höhe
Zum in-eventu-Begehren des
Berufungswerbers, die in Bezug auf die Handelsvertretertätigkeit
tatsächlich angefallenen Betreibsausgaben anzuerkennen, ist
auszuführen:
Die Tätigkeiten des
Berufungswerbers als Inhaber der ST -Systemtechnik sowie als
Handelsvertreter wurden, wie sich aus dem engen wirtschaftlichen und
organisatorischen Zusammenhang erschließen lässt, im Rahmen eines
einheitlichen Betriebes geführt. Neben der Personenidentität des
Trägers beider Betriebszweige, lassen sich aufgrund der Ähnlichkeit
des Betriebsgegenstandes ergänzende bzw. überschneidende Elemente
erkennen. Es wurden überdies beide Zweige vom selben Standort, nämlich
dem im Wohnhaus gelegenen Büro aus, entfaltet und die selben betrieblichen
Fahrzeuge eingesetzt. Naturgemäß ist daher - nicht zuletzt im
Hinblick auf die ebenfalls zusammengefasst geführte Buchhaltung - auch von
finanziellen und verrechnungstechnischen Verflechtungen auszugehen.
Insoweit nicht eine eindeutige
Zuordnung möglich war, sieht daher der unabhängige Finanzsenat eine
Miterfassung des auf die Handelsvertretertätigkeit entfallenden
Aufwandsanteils in der Buchhaltung als gegeben an. Hievon betroffen
sind:
Abschreibungen
auf Sachanlagen, (Büromaschinen, EDV-Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung) sowie geringwertigen Wirtschaftsgüter,Erfassung
unter Punkt 6., a) laut
Jahresabschluss,
Üblicherweise
nicht belegbare Betriebsausgaben, Erfassung unter
Punkt 7., b) laut
Jahresabschluss.
Die
eingereichte Liste Reise- und Fahrtspesen
(siehe oben b)), die einen Endbetrag von 14.832,92 S, das sind 1.077,95
€, ausweist und mit "ST -Systemtechnik" überschrieben ist, wurde zur
Gänze bilanziell erfasst (Punkt 7., e)
laut Jahresabschluss).
Die Liste
Aussendiensttage (siehe oben a)), die
nach dem Ergebnis der Erhebungen Tagesgelder für Verpflegungsmehraufwand im
Rahmen von auf die Handelsvertretertätigkeit entfallenden Dienstreisen
dokumentiert, wurde mit der Liste b), die Übernachtungskosten ausweist, in
Beziehung gesetzt. Soweit sich datenmäßige Überschneidungen
ergaben und die Liste b) Kosten für "Imbiss" oder "Essen" auswies, wurde in
diesen Fällen ein Tagesgeld ausgeschieden. Insgesamt waren 8 Tagesgelder
für Inlanddienstreisen in Abzug zu bringen. Anerkannt wurden daher
24.234,00 S minus 2.880,00 S (360 x 8), das sind 21.354,00 S bzw.
1.551,86 €.
Die in der Liste
Bewirtungsaufwand 50% ausgewiesene Summe
von 8.785,67 S wurde im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Hälfte
berücksichtigt, das sind 4.392,84 S oder
319,24 €.
Als tatsächlich
angefallene Betriebsausgaben wurden daher
1.871,10 € in Abzug gebracht.
Der Berufung war somit -
wie im Spruch ausgeführt - teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 10. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HandelsvertreterDurchschnittssätzeBetriebsausgabenHandelsvertreterpauschalierungsverordnungHandelsvertretergesetzNicht-HandelsvertretertätigkeitAnteil am Gesamtumsatz§ 4 (1) EStG-Ermittlerabpauschalierte BetriebsausgabenBetriebsausgaben nach den tatsächlichen Verhältnissen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-F/03
- Stammnummer
- 20226
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF