Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1167-W/02
Nachversteuerung eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis (Kfz-Sachbezug)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1167-W/02vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 16. Juli 1997 der Bw.,
gegen den Bescheid vom 9. Juni 1997 des Finanzamtes für
Körperschaften in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen den Zeitraum 1. Jänner 1992
bis 31. Dezember 1995 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben
hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellung: die Bw. habe im
Prüfungszeitraum als Arbeitgeberin ua. auch ihren Dienstnehmern GG, JF und
KL firmeneigene Kraftfahrzeuge zur Benutzung überlassen. Aus den
vorgelegten Aufzeichnungen (sog. Fahrtenbüchern) seien Datum, Anfangs- und
Endstand des Kilometerzählers sowie Zweck und Ziel jeder einzelnen Fahrt
nicht klar und zweifelsfrei erkennbar. Diese Aufzeichnungen seien daher als
Nachweisführung für das Abweichen vom Sachbezugswert in Höhe von
1,5% der Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges ungeeignet. Überdies seien
in diesen Aufzeichnungen Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung nicht
ausgewiesen.
Das Finanzamt hat sich diesen Feststellungen angeschlossen
und einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Diesen Feststellungen ist die Bw. in der Berufung wie folgt
entgegen getreten: Bei den Dienstnehmern handle es sich um Vertreter, die im
Auftrag der Bw. österreichweit für den Verkauf der Handelsware
(Großhandel mit Unterhaltungselektronik) an Einzelhändler und
Großkunden zuständig gewesen seien. Zu diesem Zweck seien Herr GG und
Herr KL in Kärnten bzw. Oberösterreich stationiert gewesen, Herr JF
habe in Wien Umgebung gewohnt. Mit dieser Tätigkeit sei eine umfangreiche
Reisetätigkeit verbunden gewesen, die in den Fahrtenbüchern
dokumentiert worden sei. Den genannten Dienstnehmern sei bereits 1989
schriftlich zur Kenntnis gebracht worden, dass die private Nutzung der
Firmenfahrzeuge nicht gestattet sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe
ausgeführt (VwGH vom 4. Juni 1985, Zl. 85/14/0016, und vom
15. November 1995, Zl. 92/13/0274), dass für den
Dienstnehmer ein geldwerter Vorteil nur dann vorliege, wenn ihm das
arbeitgebereigene Kraftfahrzeug zur Nutzung überlassen werde, wobei es dem
Arbeitgeber freistehe, die private Nutzung zu untersagen. Ein Verstoß
gegen das Verbot der Privatnutzung würde dennoch keinen vom Arbeitgeber
gewährten lohnsteuer- und db-pflichtigen Vorteil bedeuten, sondern
wäre vielmehr bei den Dienstnehmern im Veranlagungswege als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis zu erfassen. Überdies sei den Familien der
Dienstnehmer ein Privatfahrzeug zur Verfügung gestanden, da diese auf Grund
der oft mehrtägigen Abwesenheit der Dienstnehmer ansonsten überhaupt
keine Möglichkeit gehabt hätten, Privatfahrten zu unternehmen. Eine
Kontrolle der Einhaltung des Verbotes der Privatnutzung durch die Abgabe der
Schlüssel am Firmensitz sei auf Grund der Sachlage nicht möglich
gewesen. Die Kontrolle sei durch Prüfung der - nach Auffassung der Bw. -
ordentlich geführten Fahrtenbücher der Dienstnehmer vorgenommen
worden. Weiters könne ein Sachbezug nicht allein auf Grund der aus den
vorgelegten Aufzeichnungen nicht klar und zweifelsfrei erkennbaren Angaben
angenommen werden, da - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
30. Mai 1995 festgestellt habe - eine derartige Beweislastverteilung
dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Weiters liegen bei Vertretern, die
Dienstfahrten zu den einzelnen Kunden von ihrer Wohnstätte aus antreten und
vom letzten Kundenbesuch dorthin zurückkehren, keine Privatfahrten zwischen
Wohnung und Arbeitstätte vor. Auch gelegentliche Fahrten zum Firmensitz
seien keine Privatfahrten, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 3. Juli 1990, Zl. 90/14/0069, festgestellt habe.
Mit Vorhalt vom 27. November 1998 hat das
Finanzamt die Bw. ua. ersucht bekannt zu geben, ob die Dienstnehmer im Falle der
Missachtung des Privatnutzungsverbotes mit Sanktionen seitens der Bw. als
Arbeitgeberin zu rechnen gehabt hätten. Dazu hat die Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 14. Jänner 1999 ausgeführt, dass
bei festgestellten Privatfahrten eine Kostenbeteiligung im Verhältnis der
privat gefahrenen Kilometer zu den gesamt gefahrenen Kilometern verrechnet
worden wäre. Privatfahrten hätten jedoch bei der stichprobenweisen
Überprüfung der Fahrtenbücher nicht festgestellt werden
können.
Die Bw. hat dem Finanzamt auch jene an die Dienstnehmer
gerichteten Schreiben vorgelegt, mit denen sie die Privatnutzung der
Firmenfahrzeuge untersagt hat. Diese sind vom 10. April 1989 datiert
und lauten (gleichlautend) wie folgt:
Sehr geehrter Herr ...,
aufgrund der strengen Richtlinien der Finanzverwaltung
möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, daß es nicht gestattet
ist, mit Ihrem Firmenfahrzeug Privatfahrten durchzuführen.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
2. Februar 1999 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und diese
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es möge zwar
zutreffen, dass den Dienstnehmern (zumindest formell) die Privatnutzung der
Firmenfahrzeuge untersagt worden sei, es möge auch zutreffen, dass die
Dienstnehmer zur Führung von Aufzeichnungen über die einzelnen Fahrten
angehalten worden seien, doch würden gerade diese sog.
"Fahrtenbücher" die vom Prüfungsorgan festgestellten
(erheblichen) Mängel aufweisen. Da diese Aufzeichnungen somit nicht
geeignet seien, die Einhaltung des "Privatnutzungsverbotes"
nachzuweisen sowie die Tatsache, dass offensichtlich auch keinerlei Sanktionen
für ein verbotswidriges Verhalten der Dienstnehmer vorgesehen gewesen sind,
könne von einem ernst gemeinten Verbot im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein. Da die jeweiligen Einsatzgebiete
der Dienstnehmer mehrere hundert Kilometer vom Firmensitz entfernt sind und
somit ein hohes Maß an Organisation und Planung erforderlich sei erscheine
es überaus unwahrscheinlich, dass die Dienstnehmer bei ihren Aufenthalten
am Firmensitz niemals Innendienst (beispielsweise: Teilnahme an
Dienstbesprechungen) versehen hätten, sodass das von der Bw.
angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
3. Juli 1990, Zl. 90/14/0069, im gegenständlichen Fall nicht
herangezogen werden könne.
Im Vorlageantrag hat die Bw. auf ihr Berufungsvorbringen
verwiesen und dieses - unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes - noch wie folgt ergänzt: Die
Einhaltung des Privatnutzungsverbotes sei durch Kontrolle der Fahrtenbücher
und durch extra vorzulegende monatliche Spesenabrechnungen, welche auch die
gefahrenen Kilometer beinhalten, überprüft worden. Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. November 1995,
Zl. 85/14/0016, ausgeführt habe, könne die Einhaltung des
Verbotes durch die Kontrolle eines Fahrtenbuches vorgenommen werden, eine
gesetzliche Verpflichtung dazu bestehe jedoch nicht. Dass ein Sachbezug nur dann
nicht anzunehmen sei, wenn die Fahrtenbücher der Verwaltungspraxis
entsprechen, sei rechtsirrig, weil eine derartige Beweislastverteilung dem
Gesetz nicht zu entnehmen sei (VwGH vom 30. Mai 1995,
Zl. 92/13/0200). Weiters werde ausgeführt, dass es sich bei dem Verbot
der Privatnutzung um eine dienstliche Weisung gehandelt habe, welche es dem
Arbeitgeber ermögliche, bei Zuwiderhandeln alle im Arbeitsrecht
vorgesehenen Sanktionen - bis zur Entlassung - zu setzen. Derartige Sanktionen
müssten nicht bereits im Vorhinein vom Arbeitgeber konkretisiert und/oder
schriftlich festgehalten werden. Die Überprüfung der Einhaltung des
Privatnutzungsverbotes durch Kontrolle der Fahrtenbücher und der
monatlichen Spesenabrechnungen provisionsabhängiger
Außendienstmitarbeiter sei in einem gewinnorientierten Wirtschaftsbetrieb
nach Auffassung der Bw. eine ausreichende Maßnahme zur
Vermögenssicherung, selbst dann, wenn nicht jede einzelne Fahrt
hinsichtlich Abfahrts- und Ankunftszeit und Zweck der Reise dokumentiert
sei.
Sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag hat die
Bw. unter Hinweis auf § 284 Abs. 1 BAO die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Eine Abfrage im Firmenbuch hat ergeben, dass die GesmbH am
22. August 2000 im Firmenbuch gelöscht worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Löschung einer GesmbH hat nach
übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß
deklarativen Charakter (vgl. OGH vom 24. Juli 1997,
6 Ob 201/97, und VwGH vom 17. Dezember 1993,
Zl. 92/15/0121). Eine GesmbH besteht auch nach ihrer Löschung im
Firmenbuch fort, solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern und Schuldner
bestehen. Die Rechtspersönlichkeit der GesmbH besteht daher solange fort,
als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn
Abgabenverbindlichkeiten einer solchen GesmbH bescheidmäßig
festzusetzen sind (VwGH vom 20. September 1995, Zl. 95/13/0068).
Der ehemalige Geschäftsführer fungiert in diesem Stadium als
"geborener Liquidator" (VwGH vom 17. Dezember 1993,
Zl. 92/15/0121), weshalb die gegenständliche Berufungsentscheidung ihm
zuzustellen ist.
Gemäß
§ 15 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile
(Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von
Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (Abs. 2
leg. cit.).
Gemäß
§ 4 Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 (in der Folge:
Sachbezugs-VO), BGBl 1992/642, ist, wenn für den Arbeitnehmer die
Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht
beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich
anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für
Sonderausstattungen.
Die Bw. vertritt die Auffassung, sie habe den Dienstnehmern
die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge untersagt, dieses Verbot auch laufend
kontrolliert und dabei keine Privatfahrten festgestellt. Ein Verstoß gegen
das Verbot der Privatnutzung würde jedoch nicht Lohnsteuer- und
Dienstgeberbeitragspflicht der Bw. als Arbeitgeberin nach sich ziehen, sondern
wäre bei den Dienstnehmern im Wege der Veranlagung zu
erfassen.
Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein
firmeneigenes Kraftfahrzeug unentgeltlich zur privaten Nutzung, stellt dies beim
Dienstnehmer zweifelsfrei einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis
dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber - wie die Bw. in der Berufung zutreffend
ausgeführt hat - frei, Arbeitnehmern die Kraftfahrzeuge
ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und
ihnen jede private Nutzung zu verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer
gegen dieses Verbot, so hat er zwar mit der privaten Nutzung des
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges einen geldwerten Vorteil aus dem
Dienstverhältnis bezogen, es handelt sich dabei aber um keinen vom
Arbeitgeber gewährten, lohnsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtigen
Vorteil, sondern vielmehr um einen vom Arbeitnehmer gegen den Willen des
Arbeitgebers in Anspruch genommenen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der
beim Arbeitnehmer im Veranlagungsweg zu erfassen ist (VwGH vom
4. Juni 1985, Zl. 85/14/0016). Die Lohnsteuer- und
Dienstgeberbeitragspflicht kann allerdings nur dann verneint werden, wenn ein
ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der Privatfahrten vorliegt.
Dies wieder ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auch für die
Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (VwGH vom 4. Juni 1985,
Zl. 85/14/0016, und vom 15. November 1995, Zl. 92/13/0274).
Ein geeignetes Mittel, für die Wirksamkeit des Privatnutzungsverbotes
Vorsorge zu treffen, könnte nach den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes darin bestehen, dass der Arbeitgeber an Hand eigener
Aufzeichnungen die Kilometerstände nach jeder beruflich veranlassten Fahrt
kontrolliert (VwGH vom 4. Juni 1985, Zl. 85/14/0016) oder dass der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern
verhält und diese laufend kontrolliert (VwGH vom
15. November 1995, Zl. 92/13/0274).
Der Verwaltungsgerichtshof verneint somit die Lohnsteuer-
und Dienstgeberbeitragspflicht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein ernst
gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatnutzung ausspricht. Wenn der
Verwaltungsgerichtshof weiters ausführt, dass ein ernst gemeintes Verbot
hinsichtlich der Privatfahrten nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber auch
für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt, dann kommt darin zum
Ausdruck, dass jedenfalls dann kein ernst gemeintes Verbot vorliegt, wenn der
Arbeitgeber für die Wirksamkeit seines Verbotes nicht vorsorgt, sprich,
wenn er es lediglich dabei belässt, die Privatnutzung zu verbieten, ohne
sich in weiterer Folge darum zu kümmern, ob dieses Verbot auch
tatsächlich befolgt wird. Von einem ernst gemeinten Verbot im Sinne dieser
Ausführungen kann aber nach Auffassung der Berufungsbehörde auch dann
nicht die Rede sein, wenn das Mittel, dessen sich der Arbeitgeber bedient, um
sich von der Einhaltung des Verbotes Gewissheit zu verschaffen, dafür nicht
geeignet ist.
Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob
die von den Dienstnehmern geführten Aufzeichnungen (sog.
Fahrtenbücher, Spesenabrechnungen) diese Eignung aufweisen.
Die von den Dienstnehmern geführten (und der
Berufungsbehörde vorliegenden) Aufzeichnungen (sog. Fahrtenbücher)
enthalten folgende Angaben: zB GG, 7. Jänner 1992: Zeit der
Abfahrt: 0 Uhr, Zeit der Ankunft: 24 Uhr, Fahrt (Ausgangspunkt Zielpunkt): Wien,
km-Stand bei Abfahrt: keine Eintragung, km-Stand bei Ankunft: 46.020,
betrieblich gefahrene km: 15, Zweck der Fahrt: keine Eintragung; derselbe am
8. Jänner 1992: Zeit der Abfahrt: 0 Uhr, Zeit der Ankunft: 24
Uhr, Fahrt (Ausgangspunkt Zielpunkt): Wien - Graz, km-Stand bei Abfahrt: keine
Eintragung, km-Stand bei Ankunft: 46.269, betrieblich gefahrene km: 249, Zweck
der Fahrt: keine Eintragung; derselbe am 9. Jänner 1992: Zeit der
Abfahrt: 0 Uhr, Zeit der Ankunft: 24 Uhr, Fahrt (Ausgangspunkt, Zielpunkt):
Graz, km-Stand bei Abfahrt: keine Eintragung, km-Stand bei Ankunft: 46.335,
betrieblich gefahrene Kilometer: 66, Zweck der Fahrt: keine Eintragung. Die
Aufzeichnungen (sog. Fahrtenbücher) der beiden anderen Dienstnehmer
beinhalten zwar Kilometerstandsaufzeichnungen bei Abfahrt (und bei Ankunft), in
der Rubrik "Zweck der Fahrt" sind jedoch ebenfalls keine
Eintragungen vorhanden. Anzumerken ist, dass in sämtlichen
Fahrtenbüchern keine privat gefahrenen Kilometer ausgewiesen sind. Der
Berufungsbehörde liegt auch eine Spesenabrechnung vor (GG,
2. Mai 1993 bis 22. Mai 1993). Auch diese enthält keine
Angaben über den Zweck der Reisen.
Aufzeichnungen, die keine Eintragungen über den Zweck
der Fahrt enthalten sind nach Auffassung der Berufungsbehörde kein
geeignetes Mittel, um sich von der Einhaltung des Privatnutzungsverbotes
Gewissheit zu verschaffen. Begnügt sich daher - wie im
gegenständlichen Fall - ein Arbeitgeber, dessen
Außendienstmitarbeiter eine umfangreiche und überdies weit vom
Firmensitz entfernte Reisetätigkeit entfalten und die auch nicht
täglich zum Firmensitz zurückkehren mit Aufzeichnungen, die keine
Angaben zum Zweck der Fahrt enthalten, so kann nach Auffassung der
Berufungsbehörde diesem Umstand nur das Verständnis beigemessen
werden, dass das Privatnutzungsverbot nicht ernst gemeint gewesen ist. Im sog.
Fahrtenbuch des Dienstnehmers GG findet sich als Zeit der Abfahrt sehr
häufig die Eintragung "0" und als Zeit der Ankunft
"24". Wenn man nicht davon ausgeht, dass überhaupt keine
Kontrolle der sog. Fahrtenbücher stattgefunden hat (oder nicht stattfinden
konnte, weil diese überhaupt erst im Nachhinein erstellt worden sind), so
spricht auch der Umstand, dass bei der Bw. angesichts dieser offenkundig als
unrichtig zu bezeichnenden Angaben keine Bedenken an der Richtigkeit der
Fahrtenbucheintragungen entstanden sind, gegen ein ernst gemeintes
Privatnutzungsverbot.
Nun ist es zwar richtig, dass ein Arbeitgeber nicht bereits
im Vorhinein konkretisieren muss, welche vom Arbeitsrecht vorgegebenen
Sanktionen er im Falle einer verbotswidrigen Verwendung setzen werde (so auch:
VwGH vom 15. November 1995, Zl. 92/13/0274). Im
gegenständlichen Fall wurde die Bw. jedoch befragt, mit welchen Sanktionen
die Dienstnehmer in diesem Fall zu rechnen hätten und die Bw. hat dazu
angegeben, dass in diesem Fall den Dienstnehmern eine Kostenbeteiligung
verrechnet worden wäre. Sanktionen arbeitsrechtlicher Natur hatte die Bw.
daher offensichtlich überhaupt nicht ins Auge gefasst. Auch dieser Umstand
spricht nach Auffassung der Berufungsbehörde gegen ein ernst gemeintes
Privatnutzungsverbot.
Die Berufungsbehörde vertritt daher - wie
bereits das Finanzamt - die Auffassung, dass die Bw. zwar ein
Privatnutzungsverbot ausgesprochen hat, dieses aber nicht ernst gemeint gewesen
ist.
Das Finanzamt hat die Bw. daher zu Recht zur Haftung
für Lohnsteuer herangezogen und die Rechtsfolgen hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (§ 57 Abs. 7 und 8 HKG) gezogen.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO in der
hier anzuwendenden Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz
(AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, ist eine mündliche
Verhandlung nur vor dem Berufungssenat vorgesehen, in dessen Zuständigkeit
die vorliegende Angelegenheit mangels Aufzählung im Katalog des
§ 260 Abs. 2 BAO nicht fällt (so auch: VwGH vom
16. September 2003, Zl. 2003/14/0057, und vom
10. November 2004, Zl. 2003/13/0018). Von der Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung wurde daher Abstand genommen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 10.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1167-W/02
- Stammnummer
- 20222
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF