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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1968

Weiterzahlung der PKW-Leasingraten für einen zur schweizerischen Konzerngesellschaft wechselnden Dienstnehmer

geltende FassungEAS-AuskunftM 202/2-IV/4/01vom 06.12.2001

Wortlaut laut Findok

Übernimmt der bisherige Abteilungleiter einer österreichischen Gesellschaft mit 1. Jänner 2002 eine Abteilungsleiterposition bei einer schweizerischen Konzerngesellschaft und wird er hierfür von der österreichischen Gesellschaft karenziert, sodass ab 2002 sein einziger Arbeitgeber die schweizerische Gesellschaft sein wird, dann kann die österreichische Gesellschaft nicht zum Lohnsteuerabzug für die weitere Zurverfügungstellung des seinerzeit für den Abteilungsleiter geleasten PKW herangezogen werden. Die Zurverfügungstellung des PKW stellt wohl einen grundsätzlich steuerlich relevanten "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" dar, allerdings aus jenem, das zur schweizerischen Gesellschaft besteht. Die Zurverfügungstellung des PKW durch die österreichische Gesellschaft führt sonach zu einem von dritter Seite geleisteten zusätzlichen Entgelt, für das aber der "Dritte" (die österreichische Gesellschaft) nicht zur Lohnsteuerhaftung herangezogen werden kann. Die gewählte Gestaltung hat im Übrigen zur Folge, dass die schweizerische Gesellschaft den mit der PKW-Überlassung anfallenden Aufwand tragen muss; die österreichische Gellschaft muss daher auf der Grundlage von Artikel 9 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens diesen Aufwand an die schweizerische Konzerngesellschaft weiterbelasten. 06. Dezember 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

schweizerische KonzerngesellschaftVorteil aus dem DienstverhältnisLohnsteuerhaftungWeiterbelastungverbundene Unternehmen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
M 202/2-IV/4/01
Stammnummer
2022
Gültig
06.12.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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