Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0943-S/02
Schadenersatzleistungen als Folge eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind nicht abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0943-S/02vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schadenersatzleistungen als Folge eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens (hier Industriespionage) sind nicht abzugsfähig, da dieses Fehlverhalten nicht der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist, sondern unter das Abzugsverbot gem. § 20 EStG 1988 fällt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vertreten durch Mag.R., vom
8. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom
17. Jänner 2002 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Rahmen der Veranlagung
für das Jahr 2000 unter anderem die Absetzung eines Betrages von
ATS 500.000,- als Schadenersatzleistung an seinen ehemaligen Dienstgeber
sowie die Zinsen und Spesen aus der Aufnahme des Darlehens zur Bezahlung dieses
Betrages und ihm angefallene Rechtsanwaltskosten als
Werbungskosten.
Diese Aufwende seien im deshalb angefallen, da sein
ehemaliger Dienstgeber (ein Unternehmen im P, welches sich mit der Verarbeitung
von Textil-Laminaten beschäftigt) gegen ihn und die Vertreter seines
derzeitigen Arbeitgebers eine Unterlassungsklage eingebracht habe. Dem
Berufungswerber sei vorgeworfen worden, er habe das Wissen, welches er im Rahmen
seiner Beschäftigung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber erworben habe,
unlauter an seinen nunmehrigen Arbeitgeber weiter gegeben. Die vor dem LG im
März 2000 durchgeführte Verhandlung habe mit einem Vergleich geendet.
Der Berufungswerber sowie die Vertreter seines derzeitigen Arbeitgebers und das
Unternehmen selbst hätten sich zu einer Zahlung von DM 250.000,-
(pauschalierter Schadenersatz) verpflichtet. Auf Grund einer zwischen dem
Berufungswerber und seinem nunmehrigen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung,
habe er einen Anteil von insgesamt DM 150.000,-, welcher in zwei
Teilbeträgen (ATS 500.000,- DM 71.050,- im April 2000 und DM
78.950,- spätestens Ende 2004) zu leisten sei, zu tragen
gehabt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz forderte den
Berufungswerber mit Bedenkenvorhalt auf, die Notwendigkeit des Aufwandes sowie
die Unmittelbarkeit dieser Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung
näher darzulegen, da aus den Ausführungen nicht ableitbar sei, dass
abzugsfähige Werbungskosten vorlägen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes
(4. Dezember 2001) führte der Parteienvertreter unter anderem
aus, dass der Berufungswerber wegen Verletzung des UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb) verklagt worden sei. Konkret sei es dabei um die Nutzung
von Know-how nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur FirmaV gegangen,
welches der Berufungswerber selbst entwickelt habe. Durch die unberechtigte
Weitergabe dieser Informationen an die FirmaT , bei welcher der Berufungswerber
nach seinem Ausscheiden beschäftigt sei und die dieses Know-how des
Berufungswerbers zur Erzielung betrieblicher Einkünfte verwende, sei im
Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs die Bezahlung eines
Schadenersatzes bzw. einer Vertragsstrafe an die FirmaV vereinbart worden. Die
Schadenersatzzahlung habe DM 600.000,- betragen, wovon der Berufungswerber
auf Grund einer Vereinbarung mit seinem derzeitigen Arbeitgeber (FirmaT )
DM 150.000,- zu tragen gehabt habe. Dieser Betrag sei in zwei
Teilbeträgen zu leisten. Der erste Teilbetrag habe ATS 500.000,-
betragen und sei über ein Bankdarlehen finanziert worden. Der zweite
Teilbetrag in Höhe von DM 78.950,- sei bis zum
31. Dezember 2004 zu bezahlen. Somit handle es um eine Ersatzleistung
an den ehemaligen Dienstgeber des Berufungswerbers, wobei nach Ansicht des
Parteienvertreters ein direkter Zusammenhang mit den erzielten Einkünften
erkennbar sei. Der derzeitige Dienstgeber dürfe die Erfindung des
Berufungswerber nutzen und besitze auch ein Patent (D). Die
Einkommensteuerrichtlinen führen unter der RZ 1649 aus, dass
Vertragsstrafen pauschalierter Schadenersatz seien und damit abzugsfähig
wären. Da die Schadenersatzzahlung des Berufungswerbers auf einen
Vertragsbruch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur FirmaV beruhen
würden, vertrete der Parteienvertreter die Ansicht, dass die geleistete
Zahlung des Berufungswerbers als Werbungskosten absetzbar sei. Diese Ansicht
werde auch von Doralt in seinem Kommentar (§ 16 Rz 18)
vertreten. Weiters werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. 10. 2000, 95/14/0048 verwiesen. Da der Berufungswerber nicht auf
Grund privater Verbindungen zu seinem derzeitigen Dienstgeber Know-how an diesen
weitergegeben habe, sondern lediglich ein Fehlverhalten des Berufungswerbers
vorliege, welches der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei, seien die
Schadenersatzzahlungen bzw. die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der
Schadenersatzzahlung auf jeden Fall als Werbungskosten
abzugsfähig.
Das Finanzamt versagte den geltend gemachten Aufwendungen
die Anerkennung und führte unter anderem aus, dass Schadenersatzleistungen
nach Lehre und Rechtsprechung nur dann Werbungskosten darstellen würden,
wenn das Fehlverhalten, das zur Schadenersatzleistung geführt habe, der
beruflichen Sphäre zuzurechnen sei. Ein solches Fehlverhalten sei aber nur
dann beruflich bedingt, wenn der Schaden aus Versehen oder einem sonstigen
ungewollten Verhalten verursacht worden sei. Da das Know-how mit dem Wissen um
die rechtlichen Folgen an den neuen Dienstgeber weitergegeben worden sei, sei
die Schadensverursachung vorsätzlich erfolgt und daher der privaten
Lebensführung zuzuordnen. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen
(Schadenersatzleistung und Kosten des Strafverfahrens) als Werbungskosten sei
daher ausgeschlossen. Die beantragte Absetzung der Aufwendungen
(ATS 581.345,45, € 42.248,02) könne daher nicht
berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass aus der vorgelegten Beilage I ersichtlich sei, dass sich
der Berufungswerber auf Grund einer Einschaltung in der Zeitung Textil &
Wirtschaft bei der FirmaT für die Stelle eines Textilfachmannes für
Beschichtung und Lamination beworben habe. Zuvor habe er sein
Dienstverhältnis als technischer Betriebsleiter der FirmaV gelöst. Aus
seinem Lebenslauf gehe hervor, dass der Berufungswerber seit 1960 in
verschiedenen Firmen der Textilindustrie in leitenden technischen Positionen bis
zum Betriebs- und Produktionsleiter gearbeitet habe und sich ein umfangreiches
technisches Wissen erarbeitete. Dieses bei verschiedenen Dienstgebern erworbene
technische Wissen sowie seine Berufserfahrung habe er bei seinem neuen
Dienstgeber eingebracht und angewandt. Die fast vierzigjährige
einschlägige, breite Berufserfahrung war Grund für die Einstellung des
Berufungswerbers bei der T-T. Es entspreche also nicht den Tatsachen, dass der
Berufungswerber "Know-how" seines früheren Dienstgebers, der FirmaV wissend
um die rechtlichen Folgen an seinen neuen Dienstgeber T-T weitergegeben habe. Er
habe, wie die meisten Arbeitnehmer, sein erarbeitetes Wissen bei einem neuen
Dienstgeber eingebracht und habe nie die Absicht bzw. den Vorsatz gehabt,
wissentlich eine schädigende oder strafbare Handlung zu begehen. Die
Behörde führe in diesem Zusammenhang aus, dass der Vorsatz des
Berufungswerbers auch aus der Geltendmachung von Kosten für ein
"Strafverfahren" ersichtlich sei. Wie aus der Kostennote des rechtsfreundlichen
Vertreters jedoch zu ersehen sei, würden die verrechneten Kosten nur das
"Vorverfahren zu einem Strafverfahren" betreffen. Außerdem wurden im
Rahmen des Vergleiches die gegenseitig gestellten Strafanzeigen
zurückgezogen. Die Einleitung eines Vorverfahrens bedeute nach Ansicht des
Parteienvertreters nicht auch dass ein Vorsatz des Berufungswerbers gegeben
gewesen sei. Auf Grund der bisherigen Ausführungen und im Besonderen durch
den Abschluss des Vergleiches, vertrete der Parteienvertreter die Ansicht, dass
der Berufungswerber ein Schaden aus einem ungewollten Verhalten verursacht habe
und damit sein Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Es
werde daher um Stattgabe des Berufungsbegehrens und um Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen (ATS 581.345,45) als Werbungskosten
ersucht.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung (Bescheid) abgewiesen. In der Begründung wurde
unter anderem ausgeführt, dass auf Grund der langjährigen Erfahrung
des Berufungswerbers, als leitender Angestellter davon auszugehen sei, dass dem
Berufungswerber die Verschwiegenheitspflichten evident gewesen seien. Die
unberechtigte Weitergabe des einschlägigen Fachwissens - in diesem
Zusammenhang werde auf die Beantwortung des Vorhaltes vom
4. Dezember 2001 verwiesen - könne daher nicht auf ein
ungewolltes Verhalten, wie in der Berufungsschrift ausgeführt worden sei,
zurückgeführt werden. Die getätigten Aufwendungen des
Berufungswerbers seien somit nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen. In
diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. 10. 2000, 95/14/0048 verwiesen. Die Berufung sei daher abzuweisen
gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde nach Gewährung von
Fristverlängerungen ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Finanzlandesdirektion für Salzburg)
gestellt.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
dass der Berufungswerber bei seinem neuen Arbeitgeber nicht ein bestimmtes,
nämlich bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber, der FirmaV erworbenes
Know-how weitergegeben habe, sondern ausschließlich sein Wissen auf Grund
seiner 40-jährigen Berufserfahrung eingebracht habe. Dies könne nicht
mit dem bloßen Kennen von Verschwiegenheitspflichten begründet
werden. Das vom Finanzamt angeführte Zitat aus der Vorhaltsbeantwortung
betreffend die "unberechtigte Weitergabe" könne nicht als Schuldbekenntnis
formuliert und verstanden werden. Dem Vergleich mit dem früheren
Arbeitgeber, der FirmaV sei nur deshalb zugestimmt worden um einen jahrelangen
Rechtsstreit zu verhindern. Es werde daher nochmals der Antrag auf Stattgabe des
Berufungsbegehrens gestellt.
Für die Erledigung der Berufung ist die durch das
Abgabenrechtsmittelreformgesetz (AbgRmRefG) bedingte Änderung des
Rechtsmittelverfahrens ab 1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat
(Außenstelle Salzburg) zuständig. Der Berufungswerber wurde von der
Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat
verständigt.
Der Berufungswerber wurde vom Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg)
ersucht nachstehende Fragen zu beantworten und die angeforderten Unterlagen
vorzulegen.
1)
Schriftliche Vereinbarung
Sie werden gebeten
- sofern ein schriftlicher Dienstvertrag oder eine sonst zwischen Ihnen
und dem/den Vertreter/Vertretern der Firma
V-GmbH abgeschlossene schriftliche
Vereinbarung in der die wechselseitigen Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis festgehalten
und von beiden Vertragsparteien unterfertigt wurden - zu
übersenden.
2)
Unterlassungsklage
Die Firma
V, vertreten durch
Dr.N.V. brachte zu GZ eine
Unterlassungsklage (Klageschrift vom 6. Mai 1999) gegen sie, die
T-GmbH, (Vertreter GF
D.S und
W.K.) sowie gegen
W.K. und
D.S ein.
Sie werden ersucht Kopien
der Klageschrift vom 6. Mai 1999 sowie der Erwiderung durch die Beklagten
(Klagebeantwortung) und die "neu eingereichten Klagen" sowie "den Artikel in der
Textilwirtschaft vom August 1999" - siehe Punkt IX des Vergleiches vom 21.
März 2000 - vorzulegen.
3)
Einstweilige Verfügung
Der vorliegenden Kopie
des geschlossenen Vergleiches vom 21. März 2000 (Punkt I) ist zu entnehmen,
dass die Firma V im Zusammenhang mit
ihrer Klage auch eine einstweilige Verfügung erwirkte.
Sie werden ersucht Kopien
der einstweiligen Verfügung vom 21. Mai 1999 zu GZ und 1 H sowie ein
allenfalls dagegen erhobener "Widerspruch" gegen die Bewilligung der
einstweiligen Verfügung zu übersenden.
4)
Strafanzeige
Der vorliegenden Kopie
des geschlossenen Vergleiches vom 21. März 2000 (Punkt VII) sowie der
vorgelegten Kopie der Kostenrechnung ihres rechtsfreundlichen Vertreters ist zu
entnehmen, dass gegen sie eine Strafanzeige erstattet worden ist, die im Rahmen
des Vergleiches zurück genommen wurde.
Sie werden ersucht Kopien
der gegen sie erstatteten Strafanzeige sowie ihre "Rechtfertigung"
vorzulegen.
5)
Punkt VIII des Vergleiches vom 21. März 2000
Der Vertragspunkt VIII
hat folgenden Inhalt:
"Die Beklagten zu 1), 2
und 4) erklären, dass sie niemals von den durch den Beklagten zu 3)
mitgenommenen EDV-Daten der Klägerin Gebrauch gemacht oder diese sonst wie
gespeichert haben mit Ausnahme der Anlagen zum Protokoll und verpflichten sich,
dies auch in Zukunft zu unterlassen."
5.1 EDV-Daten der
Klägerin
Welche "EDV Daten der
Klägerin" haben sie mitgenommen?
Ist die Schlussfolgerung,
dass sie anlässlich des Wechsels ihres Arbeitgebers im
Frühjahr 1997 nicht berechtigt waren "EDV-Daten der Klägerin"
mitzunehmen, zutreffend?
Um eine Stellungnahme
wird gebeten.
5.2 Anlagen zum
Protokoll
Ist die Schlussfolgerung,
dass sie anlässlich des Wechsels ihres Arbeitgebers im
Frühjahr 1997 berechtigt waren "die Anlagen zum Protokoll"
mitzunehmen, zutreffend?
Wenn ja, welche "Anlagen
zum Protokoll" durften sie mitnehmen und was ist unter den "Anlagen zum
Protokoll" zu verstehen.
6)
Punkt X und XI des Vergleiches vom 21. März 2000
Der Vertragspunkt X und
XI haben unter anderem folgenden Inhalt:
"Die
Beklagten bezahlen an die Klägerin eine Pauschalbetrag von DM 250.000,--
(i. W.: zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark),.....Die Beklagten tragen
die erstattungsfähigen Kosten des vorliegenden Rechtsstreites aus einem
Streitwert von 1,3 Mio. DM."
Der
Vergleichsausfertigung ist nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates Salzburg (UFS, Salzburg) zu entnehmen, dass die Beklagten
insgesamt einen Betrag von 1,550 Mio. DM zu entrichten hatten. Das die Beklagten
insgesamt diesen Betrag zu leisten hatten, ergibt sich auch aus den
Ausführungen in der eingereichten "Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2000 Werbungskosten".
In der zwischen Ihnen und
dem Vertreter ihres Arbeitgebers geschlossenen Vereinbarung vom 5. April
2000 ist festgehalten, dass sie sich nur an den im Punkt X der Vereinbarung
festgehaltenen Zahlung beteiligt hätten.
Entgegen den
Ausführungen in der "Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000
Werbungskosten", ist der Stellungnahme ihres Parteienvertreter vom
4. Dezember 2001 zu entnehmen, dass "die Schadenersatzzahlung DM
600.000,--" betragen habe und sie DM 150.000,- zu zahlen gehabt
hätten.
Da
die Ausführungen in der Vereinbarung vom 5. April 2000 sowie in der
Stellungnahme des Parteienvertreter vom 4. Dezember 2001 im Widerspruch zu den
Bedingungen des Vergleiches und zu den Angaben in der "Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2000 Werbungskosten" stehen, werden Sie ersucht
ausführen, welche Angaben den Tatsachen entsprechen.
7)
Schadenbetrag DM 150.000,-
Nach der Vereinbarung vom
5. April 2000 war der Betrag von DM 150.000,- von ihnen wie folgt
einzubringen:
I) 1. Teilbetrag ATS
500.000,- (DM 71.050,-)
Diese Summe ist im April
2000 an die T.T.
einzuzahlen.
II) 2. Teilbetrag (Rest)
DM 78950,- wird bis spätestens Ende 2004 von Herrn
L eingebracht. Über die
Zahlungsweise wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Den
Teilbetrag von ATS 500.000,- haben sie, nach der vorliegenden Bestätigung
der T.T.GmbH durch Ausstellung eines
Schecks über € 36.336,42, bezahlt.
Den vorliegenden
Kontoauszug zu Konto 3 ist jedoch zu entnehmen, dass ein Scheck über €
36.436,05 eingelöst worden ist (Lastschrift 25.04.2000).
Haben
sie nun einen Scheck über € 36.336,42 oder über € 36.436,05
ausgestellt?
Da
im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Schecks (April 2000) der Euro in allen
teilnehmenden Mitgliedstaaten zwar ein gesetzliches Zahlungsmittel war aber nur
als Buchgeld existierte, werden Sie ersucht die Gründe anzuführen,
warum dieser Scheck in Euro ausgestellt worden ist, zumal sowohl der
Darlehensbetrag als auch in der Vereinbarung ATS angeführt sind bzw. DM
angegeben sind.
8)
Widersprüchliche Angaben
In Beantwortung eines
Vorhaltes der Abgabenbehörde erster Instanz vom 4. Dezember 2001
führt ihr Parteienvertreter unter anderem Folgendes
aus:
"Herr
L wurde zum Schadenersatz wegen
Verletzung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verklagt. Konkret
ging es hierbei um die Nutzung von Know-how nach Beendigung des
Dienstverhältnisses, welches er im Rahmen seines Dienstverhältnisses
bei der Fa. zum Großteil selbst
entwickelt hat. Durch die unberechtigte Weitergabe dieser Informationen an die
T., welche das Know-how von Herrn
L zur Erzielung betrieblicher
Einkünfte verwendete, wurde im Rahmen eines Vergleiches die Bezahlung eines
Schadenersatzes bzw. einer Vertragsstrafe an die
Fa. vereinbart."
In der Berufung (verfasst
am 10. März 2002, Eingangstempel Finanzamt
8. März 2002) wird dazu unter anderem Folgendes
ausgeführt:
"Es entspricht also nicht
den Tatsachen, dass unser Mandant, Herr P.L.
, "Know-how" seines früheren
Dienstgebers, der Firma V wissend um
rechtliche Folgen an seinen neuen Dienstgeber, der Firma
T.T., weitergegeben hat. Herr
L hat, wie die meisten Arbeitnehmer,
sein erarbeitetes Wissen bei einem neuen Dienstgeber eingebracht und es lag
nicht in seiner Absicht bzw. hatte er nie den Vorsatz, wissentlich eine
schädigende oder gar strafbare Handlung zu begehen."
Sie werden daher gebeten,
zu diesen widersprüchlichen Angaben Stellung zu nehmen.
In diesem Zusammenhang
wird darauf hingewiesen, dass es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
vereinbar ist, dass ein Dienstnehmer, der nur sein "erarbeitetes Wissen bei
einem neuen Dienstgeber einbringt" von seinem ehemaligen Dienstgeber wegen
Verletzung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geklagt wird, sich
gegen eine mögliche Strafverfolgung zur Wehr setzen muss, einem
gerichtlichen Vergleich zustimmt und sich im Innenverhältnis zur Zahlung
eines Betrages von DM 150.000,- verpflichtet, wenn er
nur
"erarbeitetes Wissen bei einem neuen Dienstgeber einbringt", wie der
Parteienvertreter - entgegen seinen Angaben in Beantwortung des Vorhaltes
- ausführt.
9)
Erfinder des deutschen Patents mit der Nr. 1
In Beantwortung eines
Vorhaltes der Abgabenbehörde erster Instanz vom 4. Dezember 2001
führt ihr Parteienvertreter unter anderem Folgendes
aus:
"Der derzeitige
Dienstgeber, die Firma T. darf die
Erfindung von Herrn L nutzen und
besitzt dafür auch ein deutsches Patent mit der Nr: 1."
Haben sie ihre Erfindung,
die zu einer Patenterteilung geführt hat, unentgeltlich an die
T.T.
überlassen?
Werden aus dieser
Nutzungsüberlassung Einnahmen erzielt?
Wenn ja, in welcher
Höhe? Wenn nein, werden Sie gebeten die Gründe
anzuführen.
Eine vorgenommene
Internetrecherche (http://www.dpma.de/index) hat ergeben, dass das Patent DE 1
(http://publikationen.dpma.de/) am 22. August 1997 angemeldet wurde und die
Veröffentlichung mit 22. Oktober 1998
erfolgte.
Haben sie diese Erfindung
im Rahmen ihres bis Ende März 1997 währenden
Dienstverhältnisses zur Firma V
entwickelt?
Eine Beantwortung des Vorhaltes sowie die Vorlage der
angeforderten Unterlagen erfolgten trotz gewährter Fristverlängerung
nicht.
Die bestehende gesetzliche Verpflichtung der amtswegigen
Wahrheitsfindung erforderte es, Dr.N.V., als vertretungsbefugtes Organ der
FirmaV auf schriftlichen Weg einzuvernehmen. Die gesetzlichen Grundlagen auf
denen sich dieses Ersuchen gründete (§§ 114, 115, 143, 170, 171,
172, 173, 174, 176, 260 und 279, der Bundesabgabenordnung - BAO -), wurden
in der an Dr.Vo gerichteten Aufforderung angeführt und das
vertretungsbefugte Organ wurde gebeten bekannt zu geben ob ein
Grund(Gründe) zur Verweigerung der Aussage vorliege(n). Auf die
Verpflichtung Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, vorzulegen oder die
Einsichtnahme in diese zu gestatten, wenn kein Grund (Gründe) zur
Verweigerung der Aussage vorläge, wurde Dr.Vo aufmerksam
gemacht.
In Beantwortung dieses Ersuchens teilte Dr.Vo umgehend mit,
dass kein Grund für eine Verweigerung der Aussage vorliege und er bereit
sei auszusagen. Er wurde ersucht, die nachstehend angeführten
Auskünfte wahrheitsgemäß, nach besten Wissen und Gewissen zu
erteilen und sofern Urkunden oder schriftliche Unterlagen vorliegen diese in
Kopie zu übersenden.
|
1
|
Eine Beschreibung des
Aufgabenbereich des P.L. im Rahmen
seiner Beschäftigung zur FirmaV
|
2
|
Wurde mit
P.L. ein Dienstvertrag oder eine
schriftliche Vereinbarung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten
abgeschlossen?
|
2.1
|
Sofern eine schriftliche
Vereinbarung geschlossen wurde, werden Sie ersucht diese in Kopie
vorzulegen.
|
3
|
Lösung des
Dienstverhältnisses
|
3.1
|
Aus welchen Gründen
wurde das Dienstverhältnis gelöst
|
3.2
|
Wurde das
Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst?
|
3.3
|
Wenn nein, hat eine
gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung statt
gefunden?
|
3.3.1
|
Wenn ja, in welcher Form
hat diese statt gefunden und um Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen wird
gebeten.
|
3.4
|
Wenn das
Dienstverhältnis einvernehmlich oder nicht einvernehmlich gelöst
wurde, wurden außer der Auseinandersetzung auch sonstige Schritte, wie
z.B. eine Anzeige gegen P.L.
erstattet?
|
3.4.1
|
Wenn ja, werden Sie
ersucht die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.
|
3.4.2
|
Wenn eine Anzeige
erstattet wurde, hat P.L. eine
Stellungnahme abgegeben?
|
3.4.2.1
|
Wenn ja, werden Sie
ersucht die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.
|
4
|
Hat
P.L. im Rahmen seines
Dienstverhältnisses zur FirmaV
eine "Diensterfindung" gemacht?
|
4.1
|
Wenn ja, welche
(allgemeine Beschreibung)?
|
4.2
|
War
P.L. berechtigt diese "Diensterfindung"
eigenständig bzw. nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen durch
Weitergabe oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen?
|
4.2.1
|
Wenn ja, in welchem
Umfang war P.L. berechtigt diese
"Diensterfindung" eigenständig bzw. nach seinem Ausscheiden aus dem
Unternehmen durch Weitergabe oder für kommerzielle Zwecke zu
nutzen.
|
5
|
Patentanmeldungen
Eine Internetrecherche
beim Deutschen Patent- und Markenamt (siehe Kopien zu http://www.dpma.de/index)
hat Folgendes ergeben:
Die
FirmaT nahm nur ca. fünf Monate
(22. August 1997) nach Beendigung des Dienstverhältnisses von
P.L. (31. März 1997) zur
FirmaV und nur ca. zwei Monate nach der
erfolgten Anmeldung (30. Juni 1997, Nr.: DE 2) der
FirmaV (Titel: "Vorrichtung zum
Auftragen von Kleber auf Bahnmaterial") eine Anmeldung mit dem Titel
"Vorrichtung zum Auftragen von Schmelzkleber auf Bahnen" (Nr.: DE 19)
vor.
|
5.1
|
Hat
P.L. an der Entwicklung der
"Vorrichtung zum Auftragen von Schmelzkleber auf Bahnmaterial" und damit an der
Anmeldung Nr.: DE 19 auf Grund seines Aufgabenbereiches im Rahmen seines
Dienstverhältnisses zur FirmaV
gearbeitet?
|
5.1.1
|
Wenn ja, waren seine
Arbeiten von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung dieser
Vorrichtung?
|
5.2
|
War
P.L. - sofern er ihm Rahmen
seines Beschäftigungsverhältnisses zur
FirmaV an der Entwicklung gearbeitet
hat - berechtigt seine Arbeiten eigenständig oder durch Weitergabe
bzw. kommerziell zu nutzen?
|
5.3
|
Wenn nein, erfolgte
trotzdem eine eigenständige Nutzung durch
P.L.?
|
5.3.1
|
Wie erfolgte eine
eigenständige - auch widerrechtliche - Nutzung oder Weitergabe
bzw.- kommerzielle Verwertung durch
P.L.?
In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens führte
Dr.Vo zu Punkt 1 und 2 des Ersuchens aus, dass P.L. im Jahr 1990 als technischer
Leiter eingestellt worden sei und sein Aufgabenbereich die gesamte technische
Leitung des Betriebes umfasst habe. Es sei ein Anstellungsvertrag mit
üblichen Bedingungen abgeschlossen worden in dem im Hinblick auf die
gegenseitigen Rechte und Pflichten auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen
worden sei. Wegen des lang zurückliegenden Zeitraumes läge der Vertrag
nicht mehr vor. Zu Punkt 3 und 3.1 wurde angegeben, dass es im März 1996 zu
einer Auseinandersetzung zwischen der Geschäftsleitung und P.L. gekommen
sei in deren Folge der Berufungswerber kündigte und den Betrieb verlassen
habe. Die Kündigung wurde von der Unternehmensleitung angenommen und erst
auf dringendes Ersuchen der Ehegattin des Berufungswerbers (14 Tage nach
der Kündigung) wieder zurück genommen, da sich der Berufungswerber
nach der Kündigung im Krankenhaus befunden habe. Durch die inzwischen
erfolgte Einstellung des A.H. als Betriebsleiter, war der Berufungswerber in
"etwas untergeordneter" Stellung wieder im Unternehmen tätig. Es seien
Strafanzeigen (Punkt 3.4) erstattet worden, welche im Rahmen des Vergleiches
wieder zurückgenommen worden seien. Der Berufungswerber habe keine
Diensterfindung (Punkt 4) gemacht, sondern A.H. habe Neuerungen in der Fertigung
eingeführt, die letztlich vom Unternehmen zum Patent angemeldet worden
seien Das angemeldete Patent beruhe somit auf der Erfindung des A.H.. Herrn H.
sei in der Zeit in der an den Verbesserungen gearbeitet habe aufgefallen, dass
ein von ihm angelegter Ordner mit der Bezeichnung "technische Verbesserungen"
aus seinem Büro verschwunden sei. Diesen Ordner habe, wie sich auf Befragen
ergeben habe, der Berufungswerber "entwendet". Er sei daraufhin zurecht gewiesen
und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Unternehmen,
wenn mit diesen Unterlagen "unrechtmäßige Dinge geschehen
würden" nicht gewillt sei dies hinzunehmen. Mit
31. März 1997 habe P.L. sein Arbeitsverhältnis
gekündigt um in Hinkunft selbständig tätig zu sein. Er sei von
der Geschäftsleitung ausdrücklich auf die Verpflichtung zur
Geheimhaltung aufmerksam gemacht worden. Bereits ca. drei Monaten nach der
Kündigung wurde in Erfahrung gebracht, dass P.L. bei einem der
größten Konkurrenten der FirmaV - der FirmaT - angestellt
worden sei und "sämtliche Unterlagen, sowie die EDV der FirmaV mitgenommen
und dort preisgegeben habe." In der Folge sei ein langwieriger Prozess unter
anderem auch gegen P.L. geführt worden. Eine bei Herrn L vorgenommene
Hausdurchsuchung habe ergeben, dass "die gesamte EDV" der Fa. darunter auch die
Konstruktionsunterlagen der Maschine, die der Berufungswerber entwendet habe,
auf seinem privaten PC gespeichert gewesen waren. Diese Unterlagen seien mit dem
Stempel der T. versehen gewesen, an die diese vom Berufungswerber weitergegeben
worden seien. Zu Punkt 5) - Patentanmeldungen - des
Auskunftsersuchens wurde unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber
an keinerlei Entwicklungen der Erfindung des A.H., die zur Erteilung des Patents
geführt habe, mitgewirkt habe. P.L. habe eine eigenständige,
widerrechtliche Nutzung der Entwicklung der Fa. insofern vorgenommen, als er
diese in allen Details sowie zusätzlich alle Unterlagen über das
Prüfsystem, die Kalkulation des Unternehmens und die "Kunden" an seinen
neuen Dienstgeber - die FirmaT - weitergegeben habe. Dr.Vo übersandte
unter anderem auch die bereits vom Berufungswerber angeforderte Kopie der
Einstweiligen Verfügung des LGs vom 21. Mai 1999 (Az: GZ) sowie
einen Zeitungsbericht aus einer österreichischen Tageszeitung (Salzburger
Nachrichten) vom 30. Juli 1999 (Titel: "Spion aus dem
Wäschekorb") und einen weiteren Artikel der Zeitschrift Textilwirtschaft
vom 5. August 1999 (Titel: "Der Lopez aus S. ").
Durch die Einstweilige Verfügung des LGs vom
21. Mai 1999 wurde es der FirmaT , ihren Organen sowie P.L. unter
Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,- verboten eine
Vorrichtung zum Auftragen von Kleber auf Bahnmaterial, wie diese bei der FirmaV
gemäß der Konstruktionszeichnung dieses Unternehmens (Anlage K 10)
besteht zu verwenden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Fa.
durch ihren technischen Betriebsleiter A.H., eine Vorrichtung zum Auftragen von
Kleber auf Bahnmaterial sowie deren Konstruktion, wie diese in der Folge
detailliert beschrieben wurde, entwickeln habe lassen. Die FirmaT
(Antragsgegnerin) sei wie die FirmaV (Antragstellerin) auf dem Gebiet der
Herstellung textiler Laminate tätig. P.L. sei Betriebsleiter der
Antragstellerin gewesen und nunmehr leitender Angestellter der Antragsgegnerin.
Er habe, wie die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung des K.H.
vom 18. September 1998 glaubhaft gemacht habe, anlässlich seines
Ausscheidens bei der Antragstellerin Unterlagen fotokopiert und mitgenommen, aus
welchen die detailliert beschriebene Konstruktion hervorgehe. Auf Grund der
eidesstattlichen Versicherung des A.H. vom 10. Mai 1999 habe dieser glaubhaft
gemacht, dass die im Rahmen einer staatanwaltlichen Durchsuchung bei der
Antragsgegnerin am 22. April 1999 vorgefundene Maschine, welche alle
detailliert beschriebenen Merkmale der von ihm geschaffenen Konstruktion
verwirklicht habe, von ihm entwickelt worden sei. Diese Maschine sei auf Grund
der von P.L. kopierten Unterlagen hergestellt worden, wie sich aus der
eidesstattlichen Versicherung des Zeugen A.H. ergeben habe.
Dem Zeitungsartikel der österreichischen Tageszeitung
ist unter anderem zu entnehmen, dass auch ein "Rohr-Rakel System" Gegenstand
einer Industriespionage sein könne und eine bayrische Textilfirma habe,
nachdem P.L. dort angestellt worden sei, die "Notbremse" gezogen und mit diesem
"Verfahren" nicht mehr arbeite, welches ein "Spion" mitgebracht
habe.
In dem Artikel der Zeitschrift Textilwirtschaft wird
ausgeführt, dass es ein Irrglaube sei, wenn man annehme, dass sich
Industriespionage nur dann lohne, wenn man von General Motors zu VW wechsle, wie
dies José Igancio Lopez getan habe. Im österreichischen S. habe die
Firma V ein ähnliches Schicksal wie General Motors erlitten. Der Lopez von
S. heiße P.L. , der bis Ende März 1997 als Betriebsleiter bei der Fa.
beschäftigt gewesen sei. Dieser habe die Konstruktionspläne für
das von der Fa. selbst entwickelte Verfahren Kleber auf Bahnmaterial aufzutragen
an seinen derzeitigen Arbeitgeber und Konkurrenten seines ehemaligen
Dienstgebers weitergegeben. Als er im März 1997 die Fa. verlassen
habe, habe er elektronisch gespeicherte Daten über Kunden,
Marktinformationen, Preise und Kalkulationen seines ehemaligen Arbeitgebers
mitgenommen. Ein Vierteljahr nach seinem Ausscheiden sei die Fa. darauf
aufmerksam gemacht worden. Ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren habe erst
durch die Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters der Firma T. im
September 1998 die von P.L. begangene Industriespionage bestätigt.
Dieser Mitarbeiter habe bezeugt, dass die Firma T. seit mehr als einem Jahr mit
der patentierten V-Technik arbeite und er selbst die kopierten
Konstruktionsunterlagen zeitweise aufbewahrt hätte sowie EDV-Daten der
FirmaV in die EDV von T. eingegeben worden seien. Die Staatsanwaltschaft
München sei mit der Untersuchung beauftragt und dabei fündig
geworden.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem
Berufungswerber folgende dem UFS, Salzburg vorliegende Unterlagen
übersandt:
Aufforderung
an Dr.Vo vom 7. November 2005
Beantwortung
der Aufforderung vom 9. November 2005
Einholung einer
Aussage als Auskunftsperson gem. § 143 BAO
Schriftliche
Aussage des Dr.Vo vom 16. November 2005
Protokoll des
LGs vom 21. März 2000
Einstweilige
Verfügung des LGs vom 21. Mai 1999
Kopie
Zeitungsartikel Salzburger Nachrichten vom 3
Kopie Zeitungsartikel Textilwirtschaft vom 5
Der Berufungswerber wurde ersucht, innerhalb von zwei
Wochen, ab Erhalt dieser Aufforderung eine Stellungnahme abzugeben insbesondere
im Hinblick darauf, dass entgegen seinen bisherigen Behauptungen er nicht ein
"erarbeitetes Wissen" bei seinem neuen Dienstgeber T. eingebracht habe, sondern
Betriebsgeheimnisse der FirmaV widerrechtlich weitergegeben habe.
Weder vom Berufungswerber noch von seinem Parteienvertreter
wurde eine Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs. 1 BAO).
Die im § 119 BAO verankerte
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten
Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter
anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünfte erteilt (VwGH vom
20. 10. 1999, 94/13/0027). Was zu einer vollständigen Offenlegung
gehört hat der Abgabepflichtige zunächst selbst nach bestem Wissen und
Gewissen, das heißt nach der äußersten, dem
Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu
beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, dass alle für
eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen
Tatsachen offen gelegt werden (VwGH "28. 02. 1980,
2219/79").
Der Berufungswerber
hatte mehrfach Gelegenheit die für die wahrheitsgemäße
Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen, die den betrieblichen bzw.
beruflichen Zusammenhang der von ihm als "Schadenersatz" geleisteten Zahlungen
sowie die sonstigen Aufwende, offen zu legen. Im Verfahren vor der
Abgabenbehörde erster Instanz brachte er unter anderem vor, dass er zwar
wegen Verletzung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verklagt
worden sei und auch einen Vertragsbruch begangen habe, weil er Know-how, das er
(angeblich) selber entwickelt habe seinem derzeitigen Dienstgeber weitergegeben
habe. Dies sei aber lediglich auf ein Fehlverhalten zurückzuführen,
welches der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei und die Aufwendungen daher
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten seien. Im Berufungsverfahren wurde
behauptet der Berufungswerber habe lediglich seine vierzigjährige
einschlägige, breite Berufserfahrung bei seinem neuen Dienstgeber
eingebracht, die auch Grund für seine Einstellung gewesen sei. Er stellte
in Abrede, dass er "Know-how" seines früheren Dienstgebers wissend um die
rechtlichen Folgen an seinen neuen Dienstgeber weitergegeben habe. Der Schaden
sei durch ungewolltes Verhalten verursacht worden und damit der beruflichen
Sphäre zuzuordnen. Im Verfahren vor dem UFS, Salzburg schließlich
beantwortete weder der Berufungswerber noch sein Parteienvertreter den
Bedenkenvorhalt, obwohl dieser eine Stellungnahme zusicherte und
äußerte sich auch nicht zu der Vorhaltung, dass er
Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers widerrechtlich weiter gegebe
habe.
Der
Berufungswerber ist weder seiner ihm gesetzlich obliegenden und zumutbaren
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachgekommen noch hat er an der Klärung
des tatsächlichen Sachverhaltes mitgewirkt. Das Verhalten des
Berufungswerbers spricht gegen den § 119 BAO verankerten
Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr
rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass man bemüht war relevante
Tatsachen, die der Argumentationslinie, welche nach der widersprüchlichen
Beantwortung des Bedenkenvorhaltes der Abgabenbehörde erster Instanz (Klage
wegen eines Treuebruchs kontra ungewolltes Fehlverhalten) gewählt wurde
zuwiderlaufen würden, vor der Abgabenbehörde nicht nur zu verbergen
sondern auch an der Sachverhaltsermittlung nicht mehr mitzuwirken. Die wahren
Verhältnisse wurden erst durch die Einholung eines Auskunftsersuchens des
UFS, Salzburg im November 2005 offenbar. Die wahrheitsgemäße
Offenlegung und Mitwirkung war dem Berufungswerber nicht nur zumutbar, sondern
sie ist auch geboten gewesen.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG
1988).
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1
Satz 1 EStG 1988).
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Dies gilt auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen
(§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit
EStG 1988).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt,
dass auch Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des
Betriebsinhabers bzw. des Steuerpflichtigen zurückzuführen sind,
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sein können.
Voraussetzung ist aber, dass das Fehlverhalten und die sich
daraus ergebenden Folgen der betrieblichen (beruflichen) Sphäre zuzuordnen
sind. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn der Betriebsinhaber
(Steuerpflichtige) in Ausübung seiner betrieblichen (beruflichen)
Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen
Schaden verursacht. In solchen Fällen ist zwar das Fehlverhalten an sich
nicht durch den Betrieb (Beruf) veranlasst, es tritt aber als ungewollte
Verhaltenskomponente gegenüber dem Betriebszweck (Beruf) derart in den
Hintergrund, dass es bei einer notwendigen Gesamtbetrachtung des betrieblichen
Geschehens (Berufes) von diesem mit umfasst wird (VwGH
vom 24. 10. 2000, 95/14/0048 sowie vgl. die Erkenntnisse vom
19. 05. 1994, 92/15/0171; 29. 7. 1997, 93/14/0030;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Rz 39 Stichwort:
"Schadenersatzleistungen").
Für die Frage der Abzugsfähigkeit von
Schadenersatzzahlungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der
betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private
Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen (beruflichen) Veranlassung
durchschneidet. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle der
treuhandwidrigen Übergabe von Schecks an eine Person, zu der eine
"langjährige freundschaftliche Beziehung" bestand (Erkenntnis vom
1. 6. 1981, 13/0681/78) die Abzugsfähigkeit von
Schadenersatzzahlungen ebenso verneint wie in einem Fall, in dem von einem
Zusammenhang des schädigenden Verhaltens mit einem außerhalb der
betrieblichen Sphäre liegenden Projekt auszugehen war (Erkenntnis vom
19. 5. 1994, 92/15/0171). Andererseits wurde in der Erkenntnis vom
13. 12. 1989, 85/13/0041, die Abzugsfähigkeit bejaht, weil ein
Zusammenhang mit einer privat veranlassten Ausfallsbürgschaft nicht zu
erkennen war. Im Erkenntnis vom 29. 7. 1997, 93/14/0030, wurde die
Anerkennung als Betriebsausgabe (über eine Präsidentenbeschwerde)
deswegen nicht als rechtswidrig erkannt, da das Treuhandgeld auf Grund einer
unrichtigen Angabe einer Angestellten an eine dem Steuerpflichtigen nicht nahe
stehende Person vorzeitig ausbezahlt wurde. Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof Schadenersatzzahlungen in Zusammenhang mit
Verkehrsunfällen auf betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrten dann
nicht als Betriebsausgaben (Werbungskosten) anerkannt, wenn der Unfall auf ein
grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers zurückzuführen war
(Erkenntnis vom 25. 1. 2000, 97/14/0071).
Schadenersatzleistungen
als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen)
bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind
nicht abzugsfähig (vgl. die Erkenntnisse vom 19. 5. 1994,
92/15/0171, und vom 29. 7. 1997, 93/14/0030, Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, § 4 Abs. 4 EStG 1998 allgemein Rz 36 Stichwort:
Schadenersatzleistungen).
Auf Grund dieser in Rechtsprechung
und Lehre vertretenen Ansicht, sind die im angefochtenen Bescheid sowie durch
die vom UFS, Salzburg vorgenommene Einholung eines Auskunftsersuchens und den in
diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen (insbesondere die Kopie der
einstweiligen Verfügung des LGs vom 12. 5. 1999) festgestellten
Tatumstände (widerrechtliche Weitergabe der Konstruktionsunterlagen durch
P.L. an seinen derzeitigen Arbeitgeber und Antragsgegnerin in dem Verfahren vor
dem LG) eine die betriebliche/berufliche Sphäre überschreitende aus
privaten Gründen motivierte Fehlleistung des Beschwerdeführers durch
ein bewusst pflichtwidriges
Verhalten.
Der Berufungswerber war unstrittig
mit der gesamten technischen Leitung der FirmaV betraut. Er war in dieser
Eigenschaft auch nach seiner Kündigung und Wiedereinstellung sowie der
Einstellung des A.H. als Betriebsleiter mit den Verbesserungen die in diesem
Unternehmen entwickelt worden sind bestens vertraut vertraut. Der
Berufungswerber hatte aber nicht nur Zugang zu den technischen Neuerungen
sondern auch zu speziellen Daten, wie der Kalkultion und der
Kundendatei.
Es war ihm evident, dass nicht er
diese Weiterentwicklungen vorgenommen hat, sondern A.H.. P.L. hat sich die
Konstruktionsunterlagen der von A.H. entwickelten Maschine, die
Kalkulationsgrundlagen sowie die Kundendaten mit dem Wissen angeeignet diese
Unterlagen für seine Zwecke zu nutzen um sich beruflich neu zu orientieren.
Der Berufungswerber hat die sich ihm durch die unberechtigte Aneignung der
Konstruktionsanlagen sowie weiterer Unterlagen (Prüfsystem, Kalkulation und
Kundendaten) seines ehemaligen Arbeitgebers gebotene Möglichkeit eines
Wechsels zu einem Hauptkonkurrenten der Fa.V,S wissentlich genutzt und
nicht aus Versehen oder ungewollten
Verhalten gehandelt, wie behauptet wurde. Er hat die ihn treffende Verpflichtung
zur Geheimhaltung aufs Gröbste verletzt und durch die wissentliche
Weitergabe ein bewusst pflichtiges Verhalten gegenüber seinem ehemaligen
Arbeitgeber gesetzt.
Der
Berufungswerber hat durch sein Verhalten der bewussten Weitergabe der
Konstruktionsunterlagen, der Unterlagen über das Prüfsystem, der
Kalkulation sowie der Kundendaten der Fa.V,S an seinen derzeitigen Dienstgeber
T-T,F, das Band der betrieblichen (beruflichen) Veranlassung der von ihm geltend
gemachten Aufwendungen durchschnitten. Die mit diesem bewusst pflichtwidrigen
Verhalten verbundenen Folgen - die interne Einigung zwischen seinem
jetzigen Arbeitgeber und ihm über Teilung des zu leistenden Schadenersatzes
auf Grund des vor dem LG geschlossenen Vergleichs, sowie die ihm angefallenen
Aufwendungen für seine rechtsfreundliche Vertretung in dem gegen ihn
eingeleiteten Vorverfahren als Folge einer gegen ihn eingebrachten Anzeige -
schließen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen in Höhe von
ATS 581.345.,45 als Betriebsausgaben (Werbungskosten) aus.
Diese Aufwendungen sind deshalb nicht abzugsfähig,
weil der Berufungswerber nicht aus Versehen oder einem sonstig ungewollten
Verhalten einen Schaden verursacht hat, sondern bewusst pflichtwidrig gehandelt
hat und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, der nach Ansicht des Referenten
des UFS, Salzburg nicht der betrieblichen (beruflichen) Sphäre
zuzuordnen ist und somit unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit
EStG 1988 fällt.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres
2000 war daher abzuweisen.
Salzburg, am
9. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schadenersatzleistungprivate Gründebewusst pflichtwidriges Verhaltengrob fahrlässiges VerhaltenFehlverhaltenungewolltes Verhalten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0943-S/02
- Stammnummer
- 20216
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF