Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0983-W/05
Investitionszuwachsprämie - "Behaltefrist" für prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0983-W/05vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tatsache, dass Wirtschaftsgüter, die der Bemessung der Investitionszuwachsprämie zugrunde gelegt worden sind, mitunter bereits vor Ablauf eines Jahres aus dem Anlagevermögen ausscheiden, ist der Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen nicht abträglich. Es kommt entscheidend darauf an, ob das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Diese Zweckbestimmung kann aus der tatsächlichen Nutzung und aus dem Geschäftszweig des Unternehmens abgeleitet werden.
Dienen die Wirtschaftsgüter infolge des Geschäftszweiges nur dem Leasing und nicht dem Handel und liegt weiters der Grund für deren Ausscheiden im Jahr der Anschaffung nicht im Willen des Leasingunternehmens, so stellen die Wirtschaftsgüter jedenfalls abnutzbares Anlagevernögen dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch E.GmbH, vom
12. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom
9. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Investitonszuwachsprämie wird für das Jahr 2002 entsprechend der
berichtigten Erklärung vom 15. Dezember 2003 festgesetzt mit Euro
66.163,34.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bildet als Organträger mit
der XLG als Organgesellschaft eine körperschaft- und umsatzsteuerliche
Organschaft. Die XLG kauft von der Bw. Wirtschaftsgüter (insbesondere
Büromaschinen) und verleast diese an Endkunden. Die Bw. als
Organträger hat im Jahr 2002 eine Investitionszuwachsprämie gem.
§ 108e EStG 1988 vom Investitionszuwachs der Organgesellschaft iHv €
66.163,34 geltend gemacht.
Im Zuge der bei der Bw. gem. § 144 Abs. 1 BAO
durchgeführten Nachschau zur Überprüfung der
Berechnungsgrundlagen der für das Jahr 2002 geltend gemachten Prämie
wurde folgende Feststellung getroffen. Da ein Teil der
Wirtschaftsgüter, die der Berechnung zugrunde gelegt worden seien, noch im
Jahr der Anschaffung aus dem Betriebsvermögen wieder ausgeschieden worden
seien, weil sie an die Muttergesellschaft zurückgegeben worden seien,
stellen diese Wirtschaftsgüter nach Ansicht der Betriebsprüfung (Bp)
kein Anlagevermögen dar. Gem. § 108e EStG seien nur
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens prämienbegünstigt.
Aufgrund des Ausscheidens noch im Jahr der Anschaffung seien die Voraussetzungen
des § 108e EStG nicht erfüllt, sodass die geltend gemachte
Investitionszuwachsprämie nicht zu gewähren sei.
Das zuständige Finanzamt folgte der Feststellung der
Bp und setzte die Prämie für das Jahr 2002 mit Null fest. Der Bescheid
erging mit Datum 9. Dezember 2004.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2005 erhob die Bw. gegen
diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung.
In der Begründung führte die Bw. zur
Vertriebsstruktur des Konzerns aus. Die Bw. verkaufe als Kommissionär der
ALtd ua A-Produkte an die XLG. In weiterer Folge verlease die Organgesellschaft
die angekauften Produkte an Endkunden, wobei sie wirtschaftlicher
Eigentümer der Produkte bleibe und diese daher in ihrem Anlagevermögen
aktiviere. Da aus Marketinggründen die XLG am Markt nicht selbst nach
außen in Erscheinung trete, erfolge das Verleasen durch die Bw. im eigenen
Namen aber auf Rechnung der Organgesellschaft, der XLG. Dieses
Geschäftsmodell stelle eine seit vielen Jahren bewährte, den
Markterfordernissen entsprechende und lange vor Einführung der
Investitionszuwachsprämie implementierte und betriebsgeprüfte
Vertriebsstruktur des Konzerns dar. Unter Bezug auf die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Prämie führte die Bw.
u. a. zum Begriff Anlagevermögen im Einkommensteuerrecht aus, dass die
handelsrechtlichen Vorschriften auch für Zwecke des Einkommensteuergesetzes
heranzuziehen seien. Im Handelsrecht zählten diejenigen
Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen, die dazu bestimmt seien, dem
Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Abs. 2 HGB). Entscheidend sei somit
die Zweckbestimmung. Es sei zu prüfen, welche Funktion der Gegenstand
für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens ausübe. Übe er
eine mehrfach erfüll- und damit wiederholbare bzw. eine als Dauerleistung
anzusehende Funktion aus, liege Anlagevermögen vor. Diese Zweckbestimmung
könne anhand objektiver und subjektiver Kriterien ermittelt werden
(Bertl/Hirschler, RWZ 2001, 70). Die
zeitliche Komponente könne im Handelsrecht allenfalls ein Indiz für
die Zuordnung darstellen. Eine schematische Zuordnung bei einer
voraussichtlichen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr sei jedoch
abzulehnen. Nach Zitierung verschiedenster, vor allem deutscher, Judikatur zum
Thema kommt die Bw. zum Schluss, dass weder in der Judikatur noch im Schrifttum
die Ansicht der Bp geteilt werde, dass für die Qualifizierung als
Anlagevermögen nur auf eine einjährige Zugehörigkeit abzustellen
sei.
Bei den vom Finanzamt im Rahmen der Nachschau als
Umlaufvermögen gewerteten Wirtschaftsgütern der XLG handle es sich
ausschließlich um solche, bei denen es im Zeitpunkt der Aktivierung im
Anlagevermögen am Willen zur sofortigen Bereitstellung zum Verkauf gefehlt
habe. Bei all diesen Wirtschaftsgütern sei daher im Sinne der oben
dargestellten Definition von Anlagevermögen auszugehen. Dies
entspräche ganz dem betriebswirtschaftlichen Konzept der XLG, die ihren
Ertrag erst aus der Gebrauchsüberlassung dieser Wirtschaftsgüter
über einen bestimmten Zeitraum generiere. Dieser betriebswirtschaftliche
Wille sei auch eindeutig nach außen hin zum Ausdruck gebracht worden,
seien doch über alle in Frage stehenden Wirtschaftsgüter
Leasingverträge mit Dritten abgeschlossen worden. Auch wenn es im
Leasinggeschäft immer wieder vorkäme, so auch im gegenständlichen
Fall, dass Wirtschaftsgüter vor der geplanten Beendigung des
Leasingvertrages, mithin uU auch innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des
Wirtschaftsgutes, aus dem Anlagevermögen wieder ausscheiden, etwa weil die
Leasingnehmer das geleaste Wirtschaftsgut vorzeitig ankaufen oder aber auch das
Leasinggut dem Leasinggeber aus unterschiedlichsten Gründen vorzeitig
zurückgeben wollen, sodass sie den Vertrag mit dem Leasinggeber stornieren,
seien diese vorzeitigen Beendigungen des Leasingvertrages im Zeitpunkt der
Aktivierung weder gewollt noch beabsichtigt. Sowohl aus der Natur des
Leasinggeschäftes als solchem (objektive Komponente), wie auch aufgrund des
tatsächlichen Willens der XLG auf länger dauernde
Gebrauchsüberlassung ihrer Leasinggüter an Leasingnehmer (subjektive
Komponente) ergebe sich die klare Zweckbestimmung, dass diese Leasinggüter
dem Geschäftsbetrieb länger zu dienen bestimmt seien und damit ihre
klare Zuordnung zum Anlagevermögen. Indem die Behörde erster
Instanz mit dem bloßen Argument, ein Investitionszuwachs sei deshalb zu
versagen, weil Wirtschaftsgüter als prämienbegünstigt
berücksichtigt wurden, die innerhalb eines Jahres wieder verkauft worden
seien - somit nicht abnutzbares Anlagevermögen darstellten - belaste sie
den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die Bw. beantragt der Berufung stattzugeben und die
Investitionszuwachsprämie für das Wirtschaftsjahr 2002 iHv €
66.163,64 festzusetzen.
Die Bp verwies in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme
vom 10. Februar 2005 auf die im Bp-Bericht getroffene Feststellung samt
Begründung.
Im weiteren Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
wurde in Besprechungen zwischen der Referentin und der Betriebsprüferin
sowie deren Gruppenleiter durch die Prüferin ergänzend festgestellt,
dass die Wirtschaftsgüter grundsätzlich für das Leasing gedacht
gewesen seien. Wie den der Bp vorgelegten Listen zu entnehmen gewesen sei, seien
die aktivierten Aufwendungen für die noch im Anschaffungsjahr
ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter nur für einen Teil der
Wirtschaftsgüter im Wege der Absetzung für Abnutzung (Afa) abgesetzt
worden. Des weiteren sei für einen Teil dieser Wirtschaftsgüter in den
Listen zwar der Abgang jedoch kein Anschaffungswert verzeichnet gewesen. Das
für die Anerkennung der Investitionszuwachsprämie seitens der Bp als
schädlich beurteilte Ausscheiden der Wirtschaftsgüter im Jahr der
Anschaffung resultiere daraus, dass Kunden Leasinggüter retourniert
hatten.
In der Folge wurde die Bw. durch die Referentin ersucht,
beispielhaft für die seitens der Bp nicht als Anlagevermögen
anerkannten Wirtschaftsgüter des Jahres 2000 darzulegen, dass vor dem
gelisteten Abgang der Wirtschaftsgüter tatsächlich eine Aufnahme in
das Anlagevormögen erfolgt ist und aus welchem Grund für einen Teil
der Wirtschaftsgüter keine Afa geltend gemacht worden ist.
Telefonisch teilte der steuerliche Vertreter der Bw. der
Referentin mit, dass sämtliche Wirtschaftsgüter im Anlageverzeichnis
erfasst worden seien. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 wurden zur
Glaubhaftmachung der Angaben hinsichtlich der Aktivierung und der Afa der in
Rede stehenden Wirtschaftsgüter die entsprechenden Buchhaltungsausdrucke
für das Jahr 2000 vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass die bereits im
Anschaffungsjahr wieder abgegangenen Wirtschaftsgüter sowohl Gegenstand
einer Aktivierung als auch einer Abschreibung gewesen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 108e Abs. 1
EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Gem.
Abs. 2 sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Die Zugehörigkeit zum
Anlagevermögen bestimmt sich auch für steuerliche Belange primär
aus § 198 Abs. 2 HGB, worin es heisst: "Als Anlagevermögen sind die
Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen".
Die Bw. macht als Organträgerin der XLG für deren
Investitionszuwächse im Jahr 2002 die Investitionszuwachsprämie
geltend. Strittig ist, ob für Wirtschaftsgüter, die noch im Jahr der
Anschaffung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und die dadurch nach
Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz nicht zum Anlagevermögen
gehören, die Investitionszuwachsprämie zusteht.
Den dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Organgesellschaft im fraglichen Zeitraum
keine andere Tätigkeit als die des Leasings entfaltet hat. Die im Rahmen
der Geschäftstätigkeit der XLG angeschafften und aktivierten
Wirtschaftsgüter waren, wie die Bw. in der Berufungsschrift ausführt
und seitens der Bp nicht in Abrede gestellt wird, von Beginn an nicht für
den Verkauf sondern für die Gebrauchsüberlassung in Form des Leasings
vorgesehen. Die Wirtschaftsgüter waren somit als Leasinggüter
grundsätzlich dafür bestimmt dem Geschäftsbetrieb dauerhaft, d.
h. zumindest für den Leasingzeitraum, zu dienen.
Die XLG ist gegenüber ihren Kunden wirtschaftliche
Eigentümerin der Produkte verblieben, sodass grundsätzlich die Afa
zusteht. In den der Bp vorgelegenen Unterlagen waren zu den nicht anerkannten
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht sämtliche Details
enthalten. Zum Teil fehlten Angaben über die Anschaffung, den
Anschaffungswert oder die Afa. Der Nachweis, dass sämtliche für die
Bemessung der Investitionsprämie zu berücksichtigenden
Wirtschaftsgüter des Jahres 2000 sowohl aktiviert als auch die Aufwendungen
im Wege der Afa abgeschrieben worden sind, wurde durch die Bw. im
Rechtsmittelverfahren lückenlos durch Vorlage der entsprechenden
ergänzenden Buchhaltungsunterlagen erbracht. Aufgrund der für das Jahr
2000 vorgelegten Unterlagen war mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die für die Jahre 1999, 2001 und 2002 vorliegenden Daten ebenso
ermittelt worden waren. Demzufolge wird in freier Beweiswürdigung
für sämtliche für den Prüfungszeitraum maßgeblichen
Jahre als erwiesen angenommen, dass die für die Bemessung der
Investitionszuwachsprämie zu berücksichtigenden Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens ordnungsgemäß aktiviert und die Aufwendungen
für die Anschaffung im Wege der Afa abgesetzt worden sind.
Des weiteren ist die Tatsache, dass ein Teil der
Wirtschaftsgüter, die der Bemessung der Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2002 zugrunde gelegt worden sind, mitunter bereits vor Ablauf
eines Jahres aus dem Anlagevermögen ausgeschieden sind, der Zuordnung
dieser Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen nicht
abträglich. Der gesetzlichen Bestimmung ist keine Anordnung zu
entnehmen, dass zur Gewährung der Investitonszuwachsprämie die
Wirtschaftsgüter im Sinne einer Behaltefrist für eine bestimmte Dauer
im Anlagevermögen gehalten werden müssen. Vielmehr ist, wie auch aus
der Formulierung im § 7 Abs. 1 EStG abzuleiten ist, auf eine
"erfahrungsgemäße" Dauer der Nutzung des Wirtschaftsgutes
abzustellen. Dies führt jedoch, wie der VwGH in seiner ständigen
Rechtsprechung erkennt, für die Frage der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes
zum Anlagevermögen zur Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes. Es kommt
entscheidend darauf an, ob das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen. Diese Zweckbestimmung wird u. a. bereits aus
der tatsächlichen Nutzung und aus dem Geschäftszweig des Unternehmens
abzuleiten sein (s. VwGH 22.9.2000, 96/15/0207; 13.4.2005, 2001/13/0028).
Im vorliegenden Fall waren die im Prüfungszeitraum zur
Bemessung der Investitionszuwachsprämie maßgeblichen, aber bereits im
Jahr der Anschaffung wieder ausgeschiedenen, Wirtschaftsgüter infolge des
Geschäftszweiges der Organgesellschaft nur für das
Leasinggeschäft und nicht für den Handel vorgesehen. Es liegen somit
Wirtschaftsgüter vor die dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen
sollten. Der Grund für deren Ausscheiden im Jahr der Anschaffung lag nicht
im Willen der Organgesellschaft der Bw. sondern darin, dass die Leasingnehmer
das geleaste Wirtschaftsgut vorzeitig ankaufen oder aus verschiedenen
Gründen vorzeitig zurückgeben wollten. Die Wirtschaftsgüter
stellen somit jedenfalls abnutzbares Anlagevermögen dar.
Unter Bezug auf die o. a. Ausführungen erfüllen
auch die im Jahr der Anschaffung wieder ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter
die Voraussetzungen des § 108e Abs. 1 EStG und sind als
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter zu beurteilen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0983-W/05
- Stammnummer
- 20212
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF