Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0647-G/05
Zuordnung eines Wegerechtes zum notwendigen Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0647-G/05vom 05.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein mit Dienstbarkeitsvertrag eingeräumtes Wegerecht, welches die Wegversorgung für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sicherstellen soll, stellt ein notwendiges Betriebsvermögen dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch L.P.U.
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8010 Graz, Goethestraße 43, vom
6. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen, vom
15. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im Streitjahr 2000
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von S 3.778,12,
welche gemäß der - auf Grund des § 17 Abs. 4 und
5 EStG 1988 erlassenen - Verordnung BGBl. II 1997/430 des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft ermittelt wurden.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das
Streitjahr 2000 hat das Finanzamt jedoch auch eine Vergütung in Höhe
von 2,912.000 S, die der Bw. für die Auflassung seiner
Wegedienstbarkeit von der Z.-AG am 10. Februar 2000 auf sein Konto bei
der R.P. überwiesen bekommen hatte, zusätzlich zu den pauschalierten
Einnahmen bei den laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
erfasst.
Der steuerlichen Erfassung dieser Vergütung durch das
Finanzamt lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das gegenständliche Wegerecht wurde dem Bw. mit
Dienstbarkeitsvertrag vom 30. November 1984 (und Nachtrag vom
7. November 1985) von der Z.-AG als Eigentümerin der
Grundstücke 420/3, 421/3 und 425/5, jeweils Wege, einkommend in EZ.12.P.
als dienendes Gut und der im Eigentum
des Bw. befindlichen Liegenschaft EZ.1.P. als
herrschendes Gut, unter Punkt IV. auf
immerwährende Zeiten und ohne Gegenleistung eingeräumt.
Die Dienstbarkeit umfasst laut Punkt IV. des Vertrages das
"unbeschränkte Gehen und Fahren, Reiten und Viehtreiben" über die
Grundstücke 420/3, 421/3 und 421/5 der EZ.12.P. zugunsten des Bw. als
Dienstbarkeitsnehmer bzw. Eigentümer der Liegenschaft EZ.1.P..
Wie in den Punkten I. bis III. des Dienstbarkeitsvertrages
ausgeführt wird, hat die Z.-AG von der Gemeinde P. die als
öffentliches Gut ausgewiesenen Wegeflächen, welche der Wegversorgung
der Liegenschaft EZ.1.P. dienten und durch das erweiterte Werksgelände
führten, gegen Gewährung der Dienstbarkeit zur
Sicherung der Wegversorgung des Bw. in
ihr Eigentum erworben.
Am 27. Jänner 2000 haben der Bw. und die
Z.-AG vereinbart, dass die Wegdienstbarkeit aufgehoben werde, da über das
öffentliche Wegenetz eine zulängliche Bringungsmöglichkeit
für die zweckmäßige land- und
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der herrschenden Grundstücke
bestünde (Punkt I. des Dienstbarkeitsvertrages). Laut Punkt II. des
Vertrages habe (hat) die Z.-AG dem Bw. für die
"Aufhebung der Dienstbarkeit" einen
Betrag von 2,600.000 S zuzüglich Umsatzsteuer (12 %) zu
bezahlen. Mit Rechnung vom 3. Februar 2000 hat der Bw.
schließlich diesen Betrag (insgesamt 2,912.000 S) der Z.-AG für
die "Auflassung meines Wegerechtes auf ihrem
Werksgelände" in Rechnung gestellt.
Strittig ist nun im gegenständlichen Fall die Frage,
ob das Finanzamt die in Rede stehende Zahlung in Höhe von 2,912.000 S
zu Recht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gesondert einer
Versteuerung unterzogen hat.
Der steuerliche Vertreter des Bw. verneint dies und
führt dazu in seiner Berufung aus, dass das Finanzamt bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 nicht auf die Ausführungen
in der Beilage zur eingereichten Einkommensteuererklärung 2000 eingegangen
wäre. Darin sei sinngemäß dargelegt worden, dass der
"Gesamtentschädigungsbetrag
ausschließlich auf die Wertminderung des Grund und Bodens entfallen kann,
da der gegenständliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb lediglich
Grundflächen im Ausmaß von 3,8058 ha aufweist und sonst kein anderes
Betriebsvermögen vorhanden ist. Eine derartige Wertminderung des Grund- und
Bodens bleibt gemäß
§ 4 Abs. 1 letzter Satz
EStG 1988 bei der Gewinnermittlung außer Ansatz."
Weiters verweist der steuerliche Vertreter darauf, dass
seinerzeit der öffentliche Weg durch das Werksgelände der Z.-AG
aufgelassen worden wäre, da andere Möglichkeiten der Benützung
von öffentlichen Wegen bestanden hätten. Die als öffentliches Gut
ausgewiesen gewesenen Grundstücke, über welche der aufgelassene
öffentliche Weg geführt hätte, wären durch Tauschvertrag mit
der Gemeinde P. in das Eigentum der Z.-AG übertragen worden.
Auf Grund des Umstandes, dass auch andere
Möglichkeiten der Benützung von öffentlichen Wegen bestanden
hätten (was letztlich die Gemeinde veranlasst hätte, diesen Weg durch
das Werksgelände aufzulassen), vertritt der steuerliche Vertreter die
Auffassung, dass weder die "Auflassung des
öffentlichen Weges noch der Abschluss und die Ablöse der
Wegdienstbarkeit betrieblich veranlasst" gewesen wäre.
Eine "Zugehörigkeit
der Wegdienstbarkeit und damit auch der Ablöse zum notwendigen
Betriebsvermögen sei daher zu verneinen."
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum Betriebsvermögen gehören alle positiven und
negativen Wirtschaftsgüter im weitesten Sinne, die im wirtschaftlichen
Eigentum des Betriebsinhabers stehen und betrieblich veranlasst, entgeltlich
oder unentgeltlich erworben, hergestellt oder eingelegt worden sind.
Wirtschaftgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr
nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art,
und zwar nicht nur Sachen, Gegenstände und
Rechte, sondern tatsächliche und
rechtliche Zustände (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz 8 zu § 6 EStG 1988 und die dort zitierte
Judikatur).
In diesem Sinne stellt zB auch ein
Wegerecht ein gesondert zu bewertendes
Wirtschaftsgut dar (vgl. VwGH 27.10.1976, 1418/74).
Strittig ist nun die Frage, ob dieses - vom Bw. im Jahr
1984 unentgeltlich erworbene und im Jahr 2000 veräußerte -
Wirtschaftsgut "Wegerecht" dem
notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist sowie die steuerliche
Erfassung der für die Auflassung desselben bezahlten Vergütung in
Höhe von 2,912.000 S.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung umfasst das
notwendige Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer
objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch
tatsächlich dienen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz 11 ff zu § 4 EStG 1988 und die dort zitierte
Judikatur).
Maßgebend für die Zuordnung zum
notwendigen Betriebsvermögen sind
die Zweckbestimmung des
Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes sowie die Verkehrsauffassung
(Doralt, EStG7,
§ 4 Tz 46 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Notwendiges Betriebsvermögen verliert diese
Eigenschaft weder dann, wenn es entgegen den allgemeinen
Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Bilanz aufgenommen wird, noch wenn
es, wie zB Mietrechte, für die keine Anschaffungskosten angefallen sind,
nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Steuerbilanz
aufzunehmen ist (vgl. VwGH 23.1.2002, 98/13/0213).
Wie sich aus obiger Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde
nun die Wegdienstbarkeit ausschließlich deshalb vereinbart (Punkt IV. des
Vertrages), um für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bw. die
Wegversorgung sicherzustellen, indem ihm das "unbeschränkte Gehen, Fahren,
Reiten und Viehtreiben" über das Werksgelände der Z.-AG
ermöglicht werden sollte. Einen Hinweis darauf, dass dem Bw. diese
vertraglich zugesicherte Nutzungsmöglichkeit etwa verwehrt worden
wäre, ist weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde dies vom Bw.
jemals behauptet.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass das
gegenständliche Wirtschaftsgut "Wegerecht" sehr wohl einen - sogar nicht
unwesentlichen Zweck - für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu
erfüllen hatte und daher zweifelsohne (bis zu seinem Ausscheiden im Jahr
2000) dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist; eine Zuordnung, die
auch im Einklang mit der Verkehrsauffassung sowie den "Besonderheiten" des
gegenständlichen Betriebes steht.
An dieser rechtlichen Beurteilung vermögen auch die
Ausführungen in der Berufung nichts zu ändern, wonach der Bw. auf die
Benützung jener Wege, wofür ihm die Dienstbarkeit eingeräumt
worden ist, nicht angewiesen gewesen wäre, da für ihn auch
"andere Möglichkeiten der Benützung
von öffentlichen Wegen" bestanden hätten:
Für die Zuordnung eines Wirtschaftgutes zum
notwendigen Betriebsvermögen ist nämlich nicht entscheidend, ob es
für den Betrieb "notwendig" (im Sinn von "unentbehrlich") ist, sondern
orientiert sich die Zuordnung ausschließlich an den oben erwähnten
Kriterien.
In diesem Zusammenhang soll jedoch nicht unerwähnt
bleiben, dass auch für den Bw. hinsichtlich der
Zugehörigkeit des eingeräumten
Wegerechtes zum notwendigen Betriebsvermögen seines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes noch anlässlich der Einreichung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 keine Zweifel bestanden
haben:
So hat er in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
dargelegt, dass die als Abgeltung für die Vermögensminderung des
"land- und forstwirtschaftlichen Betriebes"
bezahlte Vergütung ausschließlich der
"Wertminderung des Grund und Bodens"
zuzurechnen sei, und eine für eine
"derartige Wertminderung des Grund und Bodens"
bezahlte Vergütung bei der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz zu bleiben
habe.
Dazu wird bemerkt, dass - abgesehen davon, dass dieser
behauptete "Zahlungsgrund" durch den oben dargelegten Akteninhalt keine Deckung
findet - auch diese Argumentation der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen
könnte:
Es ist zwar unbestritten, dass Wertänderungen von
Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, bei der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz bleiben.
Da allerdings unter Grund und Boden im Sinne des
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 lediglich der nackte Grund
und Boden, nicht aber sonstige Wirtschaftsgüter wie zB das
gesondert zu
bewertendeWirtschaftsgut "Wegerecht"
zu verstehen ist (vgl. nochmals VwGH 27.10.1976, 1418/74, wonach ein
Wegerecht keinen Teil des Grund und
Bodens darstellt), wäre daher die für die
Auflassung des Wegerechtes bezahlte
Vergütung sehr wohl steuerlich zu erfassen.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat daher das
Finanzamt völlig zu Recht die streitgegenständliche Vergütung in
Höhe von 2,912.000 S bei den laufenden Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft steuerlich erfasst und war daher - wie im Spruch ersichtlich -
zu entscheiden.
Graz, am 5.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0647-G/05
- Stammnummer
- 20194
- Gültig
- 05.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF