Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0006-L/05
Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung nach § 293 b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0006-L/05vom 05.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Unrichtigkeit ist dann nicht gemäß § 293 b BAO beseitigbar, wenn sie auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch A, vom 2. September
2004 betreffend Bescheidberichtigung (§§ 293 ff BAO) Einkommensteuer
1994 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Berufungsjahr Arbeitnehmer der
Firma AB GesmbH. Mit Schreiben vom 24. Jänner 1995 wurde das Finanzamt C
von der Prüfungsabteilung Strafsachen informiert, dass der Berufungswerber
auf der Liste der Investoren des "K" (im folgenden "Abk." genannt) aufscheine.
Beigefügt war diesem Scheiben eine Liste der von Jänner bis März
1994 zugeflossenen Beträge.
Am 1. März 1996 langte am Finanzamt C eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1994 ein, wobei erklärt wurde, es seien neben den Lohneinkünften
keine weiteren Einkünfte zugeflossen. Es wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht.
Am 2. August 1996 erging der Einkommensteuerbescheid 1994,
wobei keine Abweichungen von der Erklärung erfolgten.
Mit Schreiben vom 22. September 1999 wurde dem
Berufungswerber eine Einkommensteuererklärung für 1994 zugesendet. Mit
Schreiben vom 4. Oktober 1999 erklärte der steuerliche Vertreter, es sei
für das betreffende Jahr bereits eine Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung abgegeben worden, das Verfahren sei
rechtsgültig abgeschlossen und es scheine daher eine neuerliche
Erklärung für diesen Zeitraum nicht notwendig.
Am 11. Jänner 2000 wurde seitens der
Betriebsprüfungsabteilung (Name) ein Aktenvermerk erstellt, wonach dieser
Sachverhalt bereits bei einer Prüfung bei der Gattin Vorname AB rechtlich
gewürdigt worden sei und daher laut Vorstand V eine Wiederaufnahme nicht
mehr möglich sei.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 wurde der Berufungswerber
gebeten, eine Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit
dem Erwerb von Anteilen beim Abk. erzielt worden seien, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 wurde das obige
Ergänzungsersuchen im wesentlichen dahingehend beantwortet, dass die Frage
über geprüfte Kapitaleinkünfte eine Zumutung sei und niemand
Steuern zahlen könne für Vorteile, welche er nie erhalten habe.
In der Folge wurde seitens des Finanzamtes mit der
Bescheiderlassung zugewartet, da beim Verwaltungsgerichtshof bereits ein
Verfahren zu den Anteilen des Abk. anhängig war. Der VwGH entschied mit
Erkenntnis vom 25. November 2002, 97/14/0094, für die Steuerpflicht der
Anteile.
Mit Bescheid vom 2. September 2004 erließ das
Finanzamt einen Berichtigungsbescheid gem. § 293 b BAO zum Bescheid vom
2.8.1996 (Einkommensteuer 1994) und setzte Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von ATS 64.400,-- an. Dies führte zu
einer Abgabennachforderung von € 1.299,97. Als Begründung wurde
ausgeführt, der Berufungswerber habe vom Abk. so genannte "Letters" zum
Stückpreis von S 9.800,-- gekauft, beinhaltend eine Verwaltungsgebühr
von ATS 1.400,--. Anschließend sei 12 Monate eine Rückzahlung von je
S 1400,-- erfolgt, wobei zuerst das eingesetzte Kapital abgedeckt worden sei.
Die darüber hinausgehenden Beträge (ab dem 8. Monat) würden
Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Die Berechnung sei nach
folgender Aufstellung erfolgt:
[Grafik]
Bereits im Jänner 1996 sei bekannt gewesen, dass der
Berufungswerber Letters beim Abk. erworben habe. Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen seien aktenwidrig nicht bei der Veranlagung 1994
berücksichtigt worden.
Weiters wurde mit dem Berichtigungsbescheid die im
Einkommensteuerbescheid 1994 erfolgte Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages rückgängig gemacht.
Mit Schreiben vom 30. September 2004 wurde gegen diesen
Bescheid Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass zum
damaligen Zeitpunkt 4 Letter gekauft worden seien und die Anteile vom Abk. nicht
mehr einforderbar seien. Er habe nie eine Ertragsaufstellung oder einen
Depotauszug erhalten, es seien keine Erträge zugeflossen und er habe auf
die Endbesteuerungsfähigkeit etwaiger Erträge vertraut. Im
Übrigen möchte er auf § 238 BAO - Verjährung
fälliger Abgaben - verweisen.
Die Berufung wurde ohne weitere Ermittlungen am 3.
Jänner 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
In der Folge forderte die Referentin von der
Prüfungsabteilung Strafsachen die beim K sichergestellten Belege
hinsichtlich des Berufungswerbers an.
In der Folge wurden die Belege übermittelt, wobei drei
Verrechnungsschecks lautend auf den Berufungswerber mit Beträgen von 2x ATS
42.000,-- und einmal ATS 28.000,-- übermittelt wurden.
In der Folge fertigte die Referentin einen Vorhalt an das
Finanzamt aus und wies in Punkt eins auf die Teilrechtskraft eines auf §
293 b BAO gestützten Bescheides hin (betreffend
Alleinverdienerabsetzbetrag). In Punkt 2 wurde das Finanzamt gebeten bekannt zu
geben, warum nur bis September 1994 Einkünfte aus den Letters angesetzt
wurden, obwohl nach der Aufstellung des Abk. noch bis Ende 1994 neue Letters
erworben wurden.
Das Finanzamt antwortete mit Schreiben vom 23.8.2005 und
teilte die Rechtsauffassung zu Punkt 1. Zu Punkt 2 führte das Finanzamt
aus, ab Oktober 1994 könnten Rückflüsse nicht mehr nachgewiesen
werden. Es werde auf den Erlass vom 21.1.1997, Zl. 26/1-6/Fe-1997, ESt 350,
verwiesen.
Am 6. September 2005 fertigte die Referentin einen Vorhalt
an den Berufungswerber mit folgendem Inhalt aus: "1) Berufungspunkt
Verjährung:Die Einkommensteuer
1994 unterliegt noch nicht der Verjährung, da durch diverse
Unterbrechungshandlungen (Bescheiderlassung am 2.8.1996; Zusendung der
Einkommensteuererklärung 1994 im Jahr 1999; Ergänzungsvorhalt am
8.2.2000; Bescheidberichtigung am 2.9.2004) eine Unterbrechung der
Verjährungsfrist erfolgte. Nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
gültigen Rechtslage (die Aufgrund der Übergangsbestimmung des §
323 Abs. 18 BAO anzuwenden ist) beginnt die Verjährungsfrist (5 Jahre) mit
Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu
laufen.
2) Berufungspunkt Einkünfte aus
Kapitalvermögen
In
der Berufung wird angeführt, Sie hätten keine Ertragsaufstellungen
bzw. Depotauszüge erhalten, aus denen steuerpflichtige Einkünfte
ersichtlich wären. In der Beilage werden Verrechnungsschecks in Kopie
übermittelt, die auf Ihren Namen lauten. Es sind daher jedenfalls
Beträge zugeflossen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. Bitte beachten Sie,
dass die Beträge auch dann zugeflossen sind, wenn sie "gutgeschrieben"
wurden und neue Anteile erworben wurden.
Wie
viele Letters wurden von Ihnen zu welchem Zeitpunkt erworben? (Laut Berufung
wurden "zum damaligen Zeitpunkt" 4 Letters erworben; die vorliegenden
Verrechnungsschecks lassen jedoch auf eine höhere Anzahl schließen).
Bitte legen Sie eine Aufstellung vor, aus der Zeitpunkt der Anschaffung und
Anzahl der erworbenen Letter ersichtlich sind. Sollten keine Aufstellungen
übermittelt werden, geht der Unabhängige Finanzsenat von den vom
Finanzamt angegebenen Zahlen aus, die sich auf Ermittlungsergebnisse beim K
stützen.
Nach
dem zu den Letters des K ergangenen Verwaltungsgerichtshofserkenntnis, welches
in Kopie übermittelt wird, sind die ausbezahlten Beträge ab der achten
Ratenzahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Dies
auch, wenn die Ratenzahlung zur Anschaffung weiterer "Letter" verwendet wurde.
Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der "Letter") ist steuerlich
unbeachtlich. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
3)
Alleinverdienerabsetzbetrag: Mit dem Berichtigungsbescheid vom 2.9.2004 wird der
Einkommensteuerbescheid 1994 im Punkt "Einkünfte aus Kapitalvermögen"
gemäß
§ 293 b BAO berichtigt. Weiters wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag gestrichen. Dies ist nach Ansicht der Referentin
nicht zulässig, da auf § 293 b BAO gestützte Bescheide nur die
offensichtliche Unrichtigkeit beseitigen dürfen ("Teilrechtskraft"). (vgl.
Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Auflage, RZ 15 zu § 293 b). In der
Berufungserledigung wird der Alleinverdienerabsetzbetrag daher wieder zu
gewähren sein."
Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 7. Oktober 2005
beantwortet und führte der Berufungswerber aus: Hinsichtlich der
Verrechnungsschecks dürfe er folgende Feststellung darlegen: Es seien
Verrechnungsscheck auf seinen Namen ausgestellt worden. Er dürfe jedoch
nachdrücklich anmerken, dass kein Zahlungsfluss stattgefunden habe. Weiters
wolle er festhalten, dass niemals Aufträge bzw. Unterschriften für den
Erwerb neuer Anteile erteilt worden seien. Die von ihm angeschafften und somit
erworbenen Letter würden sich auf vier Stück belaufen. Dem Ersuchen um
Nachweis könne nicht nachgekommen werden, da er lediglich Urkunden und
Dokumentenurschriften länger als sieben Jahre aufbewahren würde. Das
rechtskräftige VwGH-Erkenntnis sei zu akzeptieren, wobei auch in diesem
Erkenntnis von "ausbezahlten" (="gutgeschriebenen") Beträgen geschrieben
werde und dies im gegenständlichen Fall nicht zutreffen
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst wurde im Berufungsverfahren der Einwand der
Verjährung geprüft.
Gemäß
§ 302 Absatz 1 BAO sind
Abänderungen von Bescheiden nur innerhalb der Verjährungsfrist
zulässig.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs.
2 BAO bei der Einkommensteuer 5 Jahre. Die Verjährung beginnt nach §
208 Abs. 1 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist.
Der Abgabenanspruch bei der zu veranlagenden
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z. 2 BAO mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Nach § 209
Abs. 1 in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180, anzuwenden ab
1.1.2005, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn
innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen
zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs vorgenommen werden. Die
Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die
Verjährungsfrist verlängert ist.
Nach § 209 Abs. 1 BAO in der zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung gültigen Fassung wird die Verjährungsfrist durch
jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß
§ 209 a Abs. 1 BAO steht einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Gemäß
§ 323 Abs. 18 BAO gilt § 209
Abs. 1 BAO sinngemäß für den Fall der Verkürzung der
Verjährungsfristen durch die Neufassung des § 209 Abs. 1
BAO.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 erfolgten folgende
Unterbrechungshandlungen: Bescheiderlassung am 2. August 1996;
Erklärungszusendung 1999; Vorhalt 8.2.2000. Nach § 209 Abs. 1 in der
alten Fassung ist demnach noch keine Verjährung eingetreten (Lauf der
5jährigen Frist ab 2000, Unterbrechungshandlung wiederum
Bescheidberichtigung vom 2.9.2004). Ohne die Übergangsbestimmung des §
323 Abs. 18 BAO wäre nach der Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO die
Verjährung bereits eingetreten (Verlängerung der Verjährungsfrist
um ein Jahr mit Vorhalt vom 8.2.2000; Verjährung mit Ablauf
2001)
Über die Berufung war daher inhaltlich
abzusprechen.
Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung
Gemäß
§ 293 b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigten, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Nach Ritz, "Berichtigungen nach § 293 b BAO",
ÖStZ 1990, S 180 ff, ist eine Unrichtigkeit dann nicht offensichtlich, wenn
sie auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Ritz führt weiter aus, der
OGH habe (in einer Entscheidung zu § 1299 ABGB, 6 Ob 343/58 vom 21.1.1959)
eine Rechtsmeinung dann als vertretbar bezeichnet, "wenn sie schon einmal in
Lehre oder Rechtsprechung aufgeschienen ist. Es komme darauf an, ob die irrige
Auffassung mit einem Teil der Rechtsprechung oder einem Teil der Lehre in
Einklang stehe."
Weiters schreibt Ritz im oben angeführten Artikel, ein
Bescheid sei einer Berichtigung dann nicht zugänglich, wenn zu einer
Rechtsfrage Judikatur und Erlässe fehlen würden, in der Literatur
widersprechende vertretbare Ansichten geäußert würden und aus
der Abgabenerklärung eine Literaturmeinung übernommen
werde.
Die Auffassung, wonach schon dann keine offensichtlich
unrichtige Rechtsauffassung gegeben ist, wenn sich ein Teil der Fachliteratur
dieser angeschlossen habe, ist zu weitgehend. Denn ansonsten hätte es der
Steuerpflichtige in der Hand, entsprechende Rechtsfolgen gezielt
herbeizuführen, indem er das Erscheinen eines mit seiner Rechtsauffassung
korrespondierenden Fachartikels veranlasst (VwGH 16.12.2003,
2003/15/0110).
Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies
folgendes:
Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1994
(basierend auf einer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung) datiert vom 16. Juli 1996 und beinhaltet keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Zu diesem Zeitpunkt war das Finanzamt C bereits
darüber informiert (Schreiben der Prüfungsabteilung Strafsachen beim
Finanzamt Linz an das Finanzamt C vom 24.1.1995), dass der Berufungswerber auf
der Liste der Investoren des Abk. aufscheint. Ein Erlass, wonach das BMF die
Meinung teilt, dass steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
vorliegen, folgte jedoch erst am 21. Jänner 1997.
In der Literatur wurde die Frage, ob eine Einkunftsquelle
vorliegt, uneinheitlich gelöst (zur Darstellung der unterschiedlichen
Positionen zum Beispiel Dr. Romuald Kopf in SWK 2001, S 782; zum Ergebnis, dass
keine Einkunftsquelle vorliegt Mag. Christoph Oberleitner, SWK 2001, S 19).
Weiters wurde in einer Entscheidung der FLD Vorarlberg, RV562/1-V6/99,
besprochen in SWK 1999, S 795, ausgeführt, nur tatsächlich vereinnahme
Zinsen seien Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wertlose bzw.
vorgetäuschte Gutschriften würden keine Einkünfte
darstellen.
Dafür, dass die Rechtslage nicht so eindeutig war,
spricht auch, dass mit der Berichtigung zugewartet wurde, bis der VwGH die
Rechtsansicht, dass steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, bestätigt
hat. (VwGH 25.11.2002, 97/14/0094) Auch dieser Umstand spricht dafür, dass
die Unrichtigkeit nicht "offensichtlich" war.
Weiters wurde erst durch den Erlass vom 21. Jänner
1997 klargestellt, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nur bis Oktober
1994 angenommen werden können. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war
daher jedenfalls die Höhe der Einkünfte nicht ohne weiteres
Ermittlungsverfahren feststellbar.
Die Referentin geht daher davon aus, dass die Nichtaufnahme
der Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Steuererklärung 1994 auf
einer damals vertretbaren Rechtsansicht beruhte, somit keine offensichtliche
Unrichtigkeit vorliegt und damit der Einkommensteuerbescheid 1994 keiner
Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO zugänglich ist.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Linz, am 5.
Jänner 2006
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Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0006-L/05
- Stammnummer
- 20186
- Gültig
- 05.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF