Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0369-G/05
Berufsausbildung nach dem Ende des Präsenzdienstes nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-G/05vom 04.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Berufsausbildung nach dem Präsenzdienst nicht zum frühest möglichem Zeitpunkt begonnen wird, besteht gemäß § 2 Abs 1 lit. e FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing. G. in XY., vom
15. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
4. März 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2004
bis 30. September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Graz-Stadt forderte die Familienbeihilfe und
den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März bis September 2004 mit
Bescheid vom 4.3.2005 zurück. Als Begründung wurde zusammenfassend
ausgeführt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe zwischen der Ableistung
des Präsenz- oder Zivildienstes im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) nur dann besteht, wenn die
Berufssausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen oder
fortgesetzt wird.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Berufungswerber (Bw) mit
Schreiben vom 15.3.2005 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darauf
verwiesen, dass es dem Sohn bis Juli 2004 unmöglich zu erkennen war, dass
er das Ausweichstudium Molekularbiologie anstelle der FH wählen musste.
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am 15. April
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies darauf, dass die
Berufsausbildung (Studium der Molekularbiologie) nicht zum frühest
möglichen Zeitpunkt, nach dem Ende des Präsenzdienstes, begonnen
wurde.
Mit Schriftsatz vom 20. 4.2005 wurde vom Bw. ein Einspruch
gegen die Berufungsvorentscheidung eingebracht. Dazu wurde unter anderem
Folgendes erklärt: Es war meinem
Sohn bis Juli 2004 unmöglich zu erkennen, dass er das Ausweichstudium
Molekularbiologie anstelle der FH wählen
muss.
Mein Sohn wollte auf die
FH und wurde erst im Juni 2004 abgelehnt. Er entschied sich deshalb für die
KF-Uni.
Des weiteren wurde von
Ihrem Amt diese Vorgangsweise 2004 vorgeschlagen und das steht im Widerspruch zu
der telefonischen Aussage vom 15.3.2005, die lautete: "Er hätte sich 2004
ja nur Arbeit suchend melden müssen."
Mit Bericht vom 24.6.2005 legte das Finanzamt Graz-Stadt
die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 wird die
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung
des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühest möglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Zivildienstes" begonnen oder
fortgesetzt wird, gewährt.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Sohn des Bw.
in der Zeit von 30.6.2003 bis 28.2.2004 seinen Präsenzdienst absolvierte.
Die Entlassungsbescheinigung lautete von 30.6.2003 bis 28.2.2003 - dabei
liegt augenscheinlich ein Schreibfehler vor. Strittig ist allein, ob ab diesem
Zeitpunkt der Anspruch auf Familienbeihilfe infolge der Möglichkeit einer
Inskription für das Wintersemester 2003/2004 gegeben ist.
Das Finanzamt verneinte den Familienbeihilfenanspruch, da
im strittigen Zeitraum bis Oktober 2004 (Anspruchszeitraum) jedenfalls
festgestanden ist, dass eine mögliche Inskription nicht erfolgt
sei.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom unabhängigen
Finanzsenat eine schriftliche Anfrage an die FH Joanneum GesmbH gestellt, ob der
Sohn des Bw. sich zu irgend einem Studiengang angemeldet habe und mit welchem
Datum die diesbezügliche Ablehnung erfolgt sei.
Die Beantwortung dieser Anfrage ergab, dass sich P. zwar zu
einem Studiengang angemeldet, aber nicht am Reihungstest teilgenommen hat,
weshalb auch keine Ablehnung erfolgen konnte. Sie wurde dem Bw. mit Vorhalt vom
6. Dezember 2005, zwecks einer eventuellen Stellungnahme, zur Kenntnis
gebracht.
Mit gleichem Datum (6.12.2005) langte eine Mailnachricht
vom Bw. ein, die nach telefonischer Auskunft vom Bw. die Antwort des Vorhaltes
ersetzt und wie folgt lautet:
Die für Anfang Juni
avisierte schriftliche Einladung ist P.
nie
zugegangen. P. hat angenommen,
nicht aufgenommen zu werden, da seine nachgewiesenen
technisch- mathematischen
Leistungen zur Matura gerade mal so reichten. Resignation und Ausweichversuch
waren die Folge.
Für die
Nachinskription bis Ende April des SS 2004 auf der KF-Uni war`s zu
spät. P. meldete sich
für Molekularbiologie an und begann im WS 2004 mit dem
Studium.
Als Anhang zur o.a. Mailnachricht wurde eine Mitteilung der
FH Joanneum beigefügt, aus der hervor geht, dass der schriftliche
Reihungstest voraussichtlich am 30.6.2005 durchgeführt und das
persönliche Aufnahmegespräch in der 29. Kalenderwoche stattfinden
würde. Zu diesen Terminen werden schriftliche Einladungen zugesandt.
Es erscheint dem unabhängigen Finanzsenat sehr
unwahrscheinlich und ist auch aus den Erfahrungen des täglichen Lebens
nicht zutreffend, dass sich jemand bei einer Institution bewirbt und dann nicht
nachfragt, wenn zum zugesagten Termin (Anfang Juni) keine Einladung zum
Reihungstest zugesandt wird. Daraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden,
dass es vom Sohn des Bw. nicht ernstlich gewollt war, diesen Ausbildungsweg
einzuschlagen.
Ein weiteres Indiz dazu ist aus dem Schriftsatz des Bw. vom
20.4.2004 zu entnehmen, worin Folgendes ausgeführt wurde:
"mein Sohn wollte auf die FH und wurde erst im
Juni 2004 abgelehnt. Er entschied sich deshalb für die
KF-Uni".
Diese Aussage entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen (lt.
Schreiben der FH erfolgte keine Ablehnung) und lässt den Schluss zu, dass
diese Vorgangsweise nur dazu diente, um in den Genuss der Familienbeihilfe zu
gelangen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Da somit eine Berufsausbildung in freier
Beweiswürdigung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenzdienstes nicht erfolgt ist, war die Anspruchsvoraussetzung für
die Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. e
FLAG 1967 nicht erfüllt.
Der unabhängige Finanzsenat hat daher, wie im Spruch
angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 4.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-G/05
- Stammnummer
- 20179
- Gültig
- 04.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF