Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1044-L/04
Teilweise Entlassung eines Haftungsschuldners aus der Gesamtschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1044-L/04vom 04.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H, vom 11. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 18. Mai 2004 zu StNr. 000/0000 betreffend
Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Berufungswerberin wird hinsichtlich folgender
Abgabenschulden der Firma B- GmbH aus der Gesamtschuld entlassen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag
in €
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Umsatzsteuer
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08/00
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7.548,17
|
Umsatzsteuer
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09/00
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9.496,19
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Umsatzsteuer
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10/00
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15.100,66
|
Umsatzsteuer
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11/00
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11.275,04
|
Lohnsteuer
|
2000
|
77.984,81
|
Dienstgeberbeitrag
|
2000
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26.395,30
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2000
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2.639,54
|
Verspätungszuschlag
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06/00
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480,28
|
Verspätungszuschlag
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07/00
|
374,70
|
Summe
|
|
151.294,69
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 16.7.2001 wurde die
Berufungswerberin gemäß
§ 9 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Fa. B- GmbH im Ausmaß von 159.505,35 €
in Anspruch genommen.
Wie dem Bericht des Masseverwalters im Konkursverfahren
dieser Gesellschaft vom 30.4.2001 zu entnehmen ist, war
"De-facto-Geschäftsführer" des Unternehmens R K gewesen, der es immer
wieder verstanden habe, unerfahrene Geschäftsführer für kurze
Zeit zu gewinnen, damit er im Hintergrund agieren konnte. Die Berufungswerberin
sei aufgrund ihrer Unerfahrenheit den Anforderungen eines
Geschäftsführers nicht nachgekommen. R K habe in mehreren Firmen,
über die das Konkursverfahren eröffnet wurde, an einflussreicher
Stelle agiert. Dieser habe es offenbar so angelegt, dass er einige Monate den
Zahlungen nachgekommen sei, die Zahlungen dann einstellte, einige Monate das
Unternehmen weiter betreiben ließ, und es dann in Konkurs schickte.
Gleichzeitig sei eine Parallelfirma aufgebaut worden, die mit denselben
Dienstnehmern fortgeführt wurde, und die Aufträge der in Konkurs
gegangen Firmen abgewickelt habe. Aus diesem Grund habe der Masseverwalter eine
Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Am 26.7.2001 wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Berufungswerberin erhoben. Die monatlichen Nettoeinkünfte als
Teilzeitkraft wurden mit ca. 8.000,00 S, die Forderungen seitens der
Bauarbeiterurlaubskasse (Buak), Gebietskrankenkasse (GKK) "etc." mit rund
6 Mio. S beziffert. Ein Schuldenregulierungsverfahren sei nicht
finanzierbar. Der Kostenvorschuss zur Konkurseröffnung sei vom Vater der
Berufungswerberin erlegt worden, um ein geregeltes Verfahren abwickeln zu
können.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Finanzamt am 5.12.2001 wies die Berufungswerberin auf ihre unveränderte
wirtschaftliche Lage hin. Zur Bereinigung der Haftungsschuld wurden monatliche
Raten in Höhe von 1.000,00 S ab Jänner 2002 für einen
Zeitraum von sieben Jahren angeboten. Ein Privatkonkurs sei nicht finanzierbar,
eine Quote von 10 % auf sieben Jahre könne nicht aufgebracht
werden.
Seit Jänner 2002 werden von der Berufungswerberin
monatlich 72,76 € (1.000,00 S) auf das Abgabenkonto der
Gesellschaft überwiesen.
Am 27.5.2003 wurde anlässlich einer weiteren
Vorsprache der Berufungswerberin beim Finanzamt darauf hingewiesen, dass sich an
ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Mit den
anderen Gläubigern wären allerdings Zahlungsvereinbarungen
abgeschlossen worden. An die Buak würden monatlich 37,00 € und an
die GE Capital Bank monatlich 100,00 € bezahlt. Das Finanzamt
möge sich diesen beiden Gläubigern anschließen, und nach den
monatlichen Zahlungen, "die sich auf mehrere Jahre noch erstrecken würden",
den Restrückstand löschen.
Dazu wurde von der Berufungswerberin ein Schreiben der Buak
vom 17.12.2001 vorgelegt, wonach eine Restschuldbefreiung unter der Bedingung,
dass die monatlichen Raten von 37,00 € für die Dauer von
fünf Jahren entrichtet werden, in Aussicht gestellt wurde. Die Höhe
der offenen Verbindlichkeiten bei der Buak war diesem Schreiben nicht zu
entnehmen.
Weiters wurde ein Schreiben der GE Capital Bank vom
15.1.2003 betreffend Abschlagszahlung zur Bereinigung des Rückstandes bei
diesem Gläubiger vorgelegt. Demnach sind von der Berufungswerberin
insgesamt 90 Monatsraten von je 100,00 € zu leisten (Laufzeit
siebeneinhalb Jahre, Ende Juni 2010). Die Höhe des zu diesem Zeitpunkt
aushaftenden Kreditsaldos war diesem Schreiben ebenfalls nicht zu
entnehmen.
Mit Eingabe vom 26.4.2004 ersuchte die Berufungswerberin um
Entlassung aus der Haftungsschuld. Das Finanzamt kenne "ihre Vorgeschichte",
ihre finanzielle Lage sei unverändert. Sie könne diese große
Steuerschuld, die Herr K zu verantworten habe, nie bezahlen. Sie habe durch ihre
"Naivität und Gutgläubigkeit" einen "schweren Lebensfehler" gemacht,
und hoffe auf "menschliches Verständnis" seitens des Finanzamtes.
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom
18.5.2004 ab. Das Verfahren um Entlassung aus der Gesamtschuld sei vom
Antragsprinzip beherrscht. Die im Ansuchen vorgebrachten Gründe seien
für eine stattgebende Erledigung nicht ausreichend.
Innerhalb der Berufungsfrist des § 245 Abs. 1 BAO
brachte die Berufungswerberin ein mit 11.6.2004 datiertes Schreiben betreffend
"Entlassung aus der Gesamtschuld, Steuernr. 000/0000" ein. Rechtlich gesehen
habe das Finanzamt Recht, dass sie als Geschäftsführerin
verantwortlich sei, aber dessen sei sie sich bei der Übernahme der
Geschäftsführung nicht bewusst gewesen. Herr K habe sie damals
bedrängt und so lange überredet und angelogen, bis sie in ihrer
Gutgläubigkeit unterschrieben habe. Im Nachhinein habe sie erfahren, dass
der Notar in gewisser Weise fahrlässig gehandelt und sie über die
Folgen nicht aufgeklärt habe. Finanziell habe sie aus der Firma keinen Cent
genommen, das wüssten der Masseverwalter und das Gericht. Gott sei Dank
habe sie keinen Privatkonkurs anmelden müssen, da Masseverwalter und
Gläubiger großes Verständnis gehabt hätten. Letztlich habe
die Buak eine Abschlagszahlung gewährt (37,00 € im Monat). Bei
der Bank müsse sie für einen "Bürgenkredit", den sie für die
Firma unterschrieben habe, ebenfalls eine Abschlagszahlung leisten und
100,00 € auf "achteinhalb" Jahre zurückzahlen. Sie bitte das
Finanzamt "nochmals, mich von der Steuerschuld zu befreien".
Das Finanzamt wertete diese Eingabe nicht als Berufung
gegen den abweislichen Bescheid vom 18.5.2004, sondern als neuerliches
Erstansuchen, und wies dieses mit Bescheid vom 17.6.2004 ab. Das Ansuchen
enthalte keine Angaben zu den aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen, den Schulden sowie sonstigen
Zahlungsverpflichtungen. Auch würde ein einseitiger Forderungsverzicht
durch das Finanzamt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der
wirtschaftlichen Situation der Berufungswerberin führen, sondern nur die
anderen Gläubiger in unzulässiger Weise auf Kosten der
Finanzverwaltung begünstigen.
In einer Eingabe vom 21.6.2004 wies die Berufungswerberin
darauf hin, dass sie als Teilzeitkraft bei der Post monatlich rund
650,00 € verdiene (Gehaltsabrechung für April 2004 wurde
beigelegt). Sie lebe bei ihren Eltern im Haushalt und besitze kein Vermögen
und keine Ersparnisse. Sie bitte das Finanzamt nochmals, sie nicht für die
Gesamtschuld aufkommen zu lassen, da laut Masseverwalter die Gesellschaft
bereits konkursreif gewesen sei, bevor sie die Geschäftsführerfunktion
übernommen habe. Ihre Geschäftsführung "(nur am Papier, Herr K
ließ mir keinen Einblick in die Finanzen)" habe nicht länger als ein
halbes Jahr "bis zur Eskalation" gedauert. Sie sei einem Wirtschaftsverbrecher
zum Opfer gefallen.
Über Vorhalt des Finanzamtes vom 1.7.2004 ersuchte die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 7.7.2004 ihre Eingabe vom 21.6.2004 als
"Berufung" anzuerkennen.
Im Zuge der Beantwortung zweier Ergänzungsersuchen der
erkennenden Behörde legte die Berufungswerberin eine Ablichtung des
Kreditvertrages mit der GE Capital Bank vor. Demnach betrug der Nettokredit
200.000,00 S zuzüglich Spesen und Gebühren in Höhe von
14.200,00 S bei einem Zinssatz von 7,75 %. Die Gesamtbelastung aus dem
Kreditvertrag wurde mit 367.560,00 S beziffert, die ab 15.2.2001
fälligen monatlichen Rückzahlungsraten beliefen sich auf
3.063,00 S, und seien vom zweiten Kreditnehmer für ca. 15 Monate
geleistet worden. Nachdem dieser die Zahlungen eingestellt habe, sei die
Berufungswerberin in Anspruch genommen worden, wobei im Jänner 2003 die
bereits erwähnte Abschlagszahlung vereinbart worden sei. Mit welchem Betrag
zu diesem Zeitpunkt der Kredit noch offen war, konnte die Berufungswerberin
nicht angeben. Weiters legte die Berufungswerberin den Bericht des
Masseverwalters aus dem Konkursverfahren der Gesellschaft vom 2.8.2001 samt
Schlussrechnung und Verteilungsentwurf vor. Darin wurde unter anderem
festgehalten, dass vom faktischen Geschäftsführer über einen
Zeitraum von acht Jahren durch Gründung verschiedener Gesellschaften,
welche er schließlich in Konkurs gehen lassen habe, der Republik
Österreich ein Schaden von zumindest 15 Mio. S entstanden sei.
Laut Verteilungsentwurf hatte die Gebietskrankenkasse im gegenständlichen
Insolvenzverfahren Forderungen in Höhe insgesamt 3,079.085,33 S
angemeldet, das Magistrat Linz in Höhe von 244.627,00 S. Beide
Gläubiger hätten jedoch von einer Inanspruchnahme der
Berufungswerberin im Haftungsweg abgesehen. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten
bei der Buak verwies die Berufungswerberin neuerlich auf die abgeschlossene
Zahlungsvereinbarung. Wie hoch die ihr gegenüber im Haftungsweg geltend
gemachten Forderungen der Buak im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung
waren, gab die Berufungswerberin nicht konkret an. Im Verteilungsentwurf sind
Forderungen der Buak in Höhe von insgesamt 376.594,00 S enthalten.
Schließlich wies die Berufungswerberin noch darauf hin, dass sie in einem
(nicht näher bezeichneten) Verfahren beim Landesgericht Linz im August 2005
von jeder Schuld freigesprochen worden sei, da sie "wirklich keinen Einblick in
die Finanzen" gehabt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf
die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen,
sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteischrittes an. Parteienerklärungen sind im Verwaltungsverfahren nach
ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie
die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen
Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage
objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das
sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der
ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt. Bei undeutlichem Inhalt
eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 BAO - die
Absicht der Partei zu erforschen (Ritz, BAO³, § 85 Tz. 1 mit
Judikaturnachweisen).
Unter diesen Gesichtspunkten war die innerhalb der Frist
des § 245 Abs. 1 BAO eingebrachte Eingabe der Berufungswerberin
vom 11.6.2004 als Berufung gegen den Bescheid vom 18.5.2004 zu werten. Bei
allfälligen diesbezüglichen Zweifeln wäre die Absicht der
Berufungswerberin ebenso zu erkunden gewesen, wie dies vom Finanzamt
richtigerweise anlässlich der Eingabe vom 21.6.2004 geschehen ist. Diese
vom Finanzamt als "Berufung" "anerkannte" Eingabe vom 21.6.2004 war im
Übrigen in Form und Textierung ähnlich gestaltet wie das Schreiben vom
11.6.2004, was ebenfalls dafür spricht, die Eingabe vom 11.6.2004 als
Berufung zu werten. Der in Reaktion auf diese Berufung ergangene "Bescheid" ist
daher als Berufungsvorentscheidung, und die Eingabe vom 21.6.2004 als
Vorlageantrag zu werten.
Die Berufung vom 11.6.2004 enthielt auch alle
Inhaltserfordernisse des § 250 BAO. Für die Bezeichnung des
angefochtenen Bescheides genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt der
Berufung hervorgeht, wogegen sie sich richtet (Ritz, BAO³, § 250
Tz. 5 mit Hinweis auf VwGH 28.1.1998, 96/13/0081). Im gegenständlichen
Fall richtete sich die Berufung erkennbar gegen die Abweisung der Entlassung aus
der Gesamtschuld. Der Bescheid wurde mit dem Ersuchen, die Berufungswerberin
"von der Steuerschuld zu befreien" zur Gänze angefochten (§ 250
Abs. 1 lit. b BAO) und damit gleichzeitig auch der Umfang der
beantragten Änderung zu erkennen gegeben (§ 250 Abs. 1
lit. c). Schließlich erstattete die Berufungswerberin auch ein
Vorbringen, aus welchen Gründen sie ihre Berufung für berechtigt hielt
(Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO).
Gemäß
§ 237 Abs. 1 BAO kann auf
Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil
entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage
des Falles unbillig wäre.
Dieser Begriff der Unbilligkeit entspricht dem des
§ 236 BAO. Demnach kann die Unbilligkeit "persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Antragstellers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer
gänzlichen oder teilweisen Entlassung aus der Gesamtschuld (aus
"persönlichen" Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis
eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen (vgl. VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077).
Das Ansuchen der Berufungswerberin wurde im Wesentlichen
mit der Begründung abgewiesen, dass ein einseitiger Forderungsverzicht
durch das Finanzamt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der
wirtschaftlichen Situation der Berufungswerberin führen, sondern nur die
anderen Gläubiger in unzulässiger Weise auf Kosten der
Finanzverwaltung begünstigen würde.
Es trifft zwar zu, dass eine Unbilligkeit der Einhebung
nicht gegeben ist, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so
schlecht ist, dass auch die Gewährung einer Nachsicht bzw. einer Entlassung
aus der Gesamtschuld nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der
Existenzgefährdung nichts änderte (vgl. Ritz, BAO³,
§ 236 Tz. 10). Auch spricht es in der Regel gegen eine
Billigkeitsmaßnahme im Sinne der §§ 236 und 237 BAO, wenn
sich diese nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (vgl.
Ritz, BAO³, § 236 Tz. 17).
Die Einhebung der vollen Abgabenschuldigkeiten kann aber
unbillig sein, wenn im Rahmen eines allgemeinen, quotenmäßigen
Forderungsverzichtes ein (teilweiser) Verzicht auf die Abgabenforderungen zur
Sanierung der wirtschaftlichen Situation des Abgabenschuldners beitragen kann
(vgl. VwGH 24.9.1999, 99/14/0118).
Die Berufungswerberin hat mit der Bank und der Buak bereits
Vereinbarungen zur vergleichsweisen Bereinigung der bei diesen Gläubigern
bestehenden Verbindlichkeiten getroffen.
Die Gesamtbelastung aus dem Kreditvertrag belief sich auf
367.560,00 S. Nach den Angaben der Berufungswerberin waren etwa 15
Monatsraten zu je 3.063,00 S, insgesamt somit 45.945,00 S geleistet
worden, sodass sich die effektive Gesamtbelastung auf 321.615,00 S
(23.372,67 €) vermindert hatte. Die Berufungswerberin hat mit der Bank
eine ratenweise Abschlagszahlung von 9.000,00 € vereinbart, sodass der
Verzicht der Bank 14.372,67 € bzw. rund 62 %
beträgt.
Die Buak hatte im Insolvenzverfahren insgesamt Forderungen
in Höhe von 376.594,00 S (27.368,15 €) angemeldet. Die
ratenweise Abschlagszahlung von insgesamt 2.220,00 € bedeutet einen
Verzicht der Buak auf 25.148,15 € bzw. rund 92 %.
Die Gebietskrankenkasse hatte im Konkurs Forderungen von
3,079.085,33 S (223.765,00 €) angemeldet, die Forderungen des
Magistrates der Landeshauptstadt Linz betrugen 244.627,00 S
(17.777,0 €). Diese beiden Gläubiger verzichteten (offenkundig
angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin) auf
eine Haftungsinanspruchnahme zur Gänze, was einem Forderungsverzicht von
100 % gleichkommt.
Im Verhältnis zu den Gesamtforderungen dieser vier
Gläubiger von 292.282,82 € entsprechen die Tilgungen von
insgesamt 11.220,00 € einer Durchschnittsquote von rund
4 %.
Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint
eine teilweise Entlassung der Berufungswerberin aus der Gesamtschuld im
Ausmaß von 95 % der Haftungsschuld angemessen. Die Ratenzahlungen an
das Finanzamt in Höhe von monatlich 72,67 € (1.000,00 S)
werden seit Jänner 2002 geleistet. Werden diese weiterhin bis Dezember 2010
bezahlt, ergibt sich daraus ein Tilgungsbetrag von 7.848,36 €. Daneben
ergaben sich Gutschriften vom persönlichen Abgabenkonto der
Berufungswerberin, die ebenfalls zur Abdeckung der Haftungsschuld verwendet
wurden, und zwar in Höhe von 109,01 € (Umbuchung vom 22.7.2002)
und 253,29 € (Umbuchung vom 28.4.2003). Unter Berücksichtigung
dieser Tilgungsbeträge ergibt sich somit ein Gesamttilgungsbetrag von
8.210,66 € (rund 5 % der Haftungsschuld von
159.505,35 €). Die letzte Rate an das Finanzamt ist daher im Dezember
2010 fällig (die Ratenzahlungen bei der Bank enden mit Juni 2010). Wird von
der Haftungsschuld in Höhe von 159.505,35 € dieser
Gesamttilgungsbetrag von 8.210,66 € in Abzug gebracht, ergibt sich der
im Spruch der gegenständlichen Entscheidung dargestellte Betrag von
151.294,69 €, hinsichtlich dessen die Berufungswerberin aus der
Gesamtschuld entlassen wird.
Damit wird auch eine Sanierung der wirtschaftlichen
Situation der Berufungswerberin erzielt, die mit Ablauf des Jahres 2010 alle aus
ihrer Funktion als Geschäftsführerin resultierenden Verbindlichkeiten
erledigt haben wird. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern durch den
teilweisen Forderungsverzicht des Finanzamtes die anderen Gläubiger auf
Kosten der Finanzverwaltung begünstigt würden, da mit diesen ohnehin
bereits Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen wurden. Am Nachlass dieser
Gläubiger ändert sich durch den Forderungsverzicht des Finanzamtes
nichts. Eine höhere Teilquote kann von der Berufungswerberin angesichts
ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse billigerweise nicht verlangt werden. Im
Übrigen hat das Finanzamt in einem Aktenvermerk vom 27.5.2003 selbst
festgehalten, dass keine Möglichkeit bestünde, die Haftungsschuld im
Exekutionsweg bei der Berufungswerberin einzubringen. Schließlich darf
auch nicht außer Acht gelassen werden, dass nach den Feststellungen des
Masseverwalters die Berufungswerberin vom faktischen Machthaber der Gesellschaft
als Geschäftsführerin "vorgeschoben" wurde, und diese aufgrund ihrer
Unerfahrenheit den sie in dieser Funktion treffenden Pflichten nicht nachkommen
konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 4.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1044-L/04
- Stammnummer
- 20173
- Gültig
- 04.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF