Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0051-W/05
Bezug von Vergütungen aus dem Insolvenzausgleichsfonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-W/05vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Die IAF Service GmbH meldete gem. § 84 EStG 1988 an
das Finanzamt die Auszahlung von Bezügen an die Bw. im Jahr
2003.
Die Bw. reichte am 11. März 2004 eine "Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 2003" beim Finanzamt ein.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 2. April 2004
berücksichtigte das Finanzamt bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch die von der IAF Service GmbH an das
Finanzamt gemeldeten Bezüge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. am 29. April 2004 das
Rechtsmittel der Berufung und führte aus, sie beantrage außerdem die
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr
2001.
Die Bw. sei im Jahr 2001 bei der Firma B. beschäftigt
gewesen, wobei mangels Vermögen über diese Firma kein Konkurs
eröffnet worden sei. Nachdem der Bw. von der Firma B. von September 2001
bis Dezember 2001 kein Entgelt, die Sonderzahlungen für 2001 und die
Abfertigung, sowie die Kündigungsentschädigung und die
Urlaubsersatzleistung nicht bezahlt worden seien, habe die Bw. diese
Ansprüche im Jahr 2003 vom Insolvenzfonds erhalten.
Die Bw. habe den Einkommensteuerbescheid 2003 erhalten, aus
dem sich ergebe, dass sie wegen der Bezahlung durch den Insolvenzfonds €
2.599,63 bezahlen müsse. Im Einkommensteuerbescheid 2001 habe die Bw.
festgestellt, dass dort davon ausgegangen worden sei, dass die Bw. von ihrem
ehemaligen Dienstgeber alle Ansprüche im Jahr 2001 erhalten habe. Dies sei
unrichtig, weil wie bereits oben ausgeführt, die Bw. von September bis
Dezember 2001 weder Entgelt, noch Sonderzahlungen, noch die Abfertigung und
Kündigungsentschädigung erhalten habe. Für diese Zeiträume
würde die Bw. nunmehr doppelt die Steuer bezahlen, nämlich einmal
aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2001 und einmal aufgrund des
Einkommensteuerbescheides 2003.
Die Bw. stelle daher den Antrag den Einkommensteuerbescheid
2003 entsprechend zu korrigieren, allenfalls den Einkommensteuerbescheid 2001
wieder aufzunehmen und der Bw. ein entsprechendes Steuerguthaben für 2001
auszustellen. Insgesamt ergebe sich nach Ansicht der Bw. daraus, dass sie keine
weiteren Abgaben zu zahlen habe.
Das Finanzamt ersuchte die B. das Lohnkonto betreffend das
Kalenderjahr 2001 für die Bw. vorzulegen. Es wurde vom Vertreter der Firma
B. mitgeteilt, dass das betreffende Lohnkonto nicht mehr vorhanden sei und das
Gehalt im Zeitraum September 2001 bis Dezember 2001 nicht mehr ausbezahlt
wurde.
Die Bw. legte auf Ersuchen des Finanzamtes die Lohnzettel
für den Zeitraum Jänner 2001 bis Mai 2001 vor. Daraufhin veranlasste
das Finanzamt die Ausstellung eines Jahreslohnzettels unter
Berücksichtigung der tatsächlich ausbezahlten Gehälter vom
Jänner 2001 bis zum August 2001.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 wurde das Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2001 gem. § 303 (4) BAO
wieder aufgenommen. Im ebenfalls am 17. Dezember 2004 ergangenen neuen
Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2001) wurden nur mehr die im Zeitraum
Jänner 2001 bis August 2001 zugeflossenen Bezüge
berücksichtigt.
Die Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
vom 2. April 2004 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2004 als
unbegründet abgewiesen, und führte das Finanzamt begründend wie
folgt aus:
Die Einkünfte betreffend Firma B. für 2001 seien
berücksichtigt worden. Für 2003 ergebe sich daraus jedoch keine
Änderung. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei von der auszahlenden Stelle zur
Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren ein Lohnzettel
(§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Die
ausgezahlten Bezüge seien in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen.
Dadurch komme es zur Rückzahlung der vom Fonds in Abzug gebrachten Steuer,
wenn für das gesamte steuerpflichtige Einkommen eine geringere Steuer
anfalle, bzw. zu Nachzahlungen, wenn sich eine höhere Einkommensteuer
ergebe.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 beantragte die Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der
Begründung sie habe Einkünfte von der B. nur bis Juni 2001 und das
"IAF-Geld" erst 2003 erhalten. Die Bw. verweist weiters darauf, dass Unterlagen
beim Finanzamt A. aufliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig im gegenständlichen Verfahren ist, in welchem
Jahr die von der IAF GmbH an die Bw. ausbezahlten Bezüge der Besteuerung zu
unterziehen sind.
Der unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Der Bw. wurden von ihrem ehemaligen Arbeitgeber B. ihr
zustehende Bezüge für das Jahr 2001 nicht ausbezahlt. In Abgeltung
dieser Ansprüche aus dem Jahr 2001 wurde von der IAF Service GmbH im Jahr
2003 an die Bw. Insolvenz-Ausfallgeld ausbezahlt.
Die Bw. führt dazu in der Berufung vom 29. April 2004
wie folgt aus:
"Nachdem mein Entgelt von September 2001 bis Dezember 2001,
die Sonderzahlungen für 2001 und die Abfertigung, sowie die
Kündigungsentschädigung und die Urlaubsersatzleistung nicht bezahlt
wurden, habe ich diese Ansprüche im Jahr 2003 vom Insolvenzfonds
erhalten."
Im Bescheid der IAF Service GmbH vom 11. Juni 2003 (siehe
Akt S 21) wird wie folgt ausgeführt:
" Antragstellerin: Frau Bw.
Bescheid
Ihrem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld vom 23.10.2002 auf
Grund Vermögenslosigkeit B. ... wird gemäß
§ 1 Abs. 2 des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, in geltender
Fassung, stattgegeben und Ihnen Insolvenz-Ausfallgeld aus Mitteln des
Insolvenz-Ausfallgeld- Fonds zuerkannt für Forderungen ohne Rang €
24.159,00. ... Sofern Ihr Anspruch gepfändet, verpfändet oder
übetragen wurde, erfolgt hinsichtlich des gepfändeten,
verpfändeten oder übertragenen Teiles die Auszahlung im Sinne des
§ 7 Abs. 6 bzw. § 8 IESG an den Berechtigten. ..."
Laut Lohnzettel der zuständigen Geschäftsstelle
der IAF Service GmbH wurde der Bw. im Jahre 2003 Insolvenzausfallsgeld zuerkannt
und ausbezahlt.
Entgegen den Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag,
wonach sie Einkünfte von der Firma B. nur bis zum Juni 2001 erhalten habe,
steht auch nach den eigenen Ausführungen in der Berufung fest, dass der
o.a. Arbeitgeber der Bw. das laufende Entgelt bis zum August 2001 bezahlt hat.
Dies findet auch im bereits zitierten Bescheid der IAF Service GmbH vom 11. Juni
2003 Deckung, in dem ein Anspruch der Bw. auf laufendendes Entgelt vom 1.
September 2001 bis zum 12. Dezember 2001 festgestellt wurde (siehe
Akt S 22).
Der Argumentation der Berufungswerberin, aus einer -
vom Finanzamt nach Einbringung der Berufung tatsächlich durchgeführten
- Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2001 und Erlassung eines
neuen Sachbescheides, in dem nur die tatsächlichen Bezüge im Jahr 2001
berücksichtigt wurden und damit der Errechnung einer entsprechenden
Gutschrift, sowie einer Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2003 ergebe
sich, dass die Bw. keine weiteren Abgaben zu zahlen habe, ist Folgendes
entgegenzuhalten:
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in
dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz besteht lediglich für regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind und für Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus
der Unfallversorgung über die bescheidmäßig abgesprochen wird.
Diese Ausnahmetatbestände liegen jedoch im gegenständlichen Fall
unbestreitbar nicht vor.
Ein Zufluss nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige
rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen
erhält (VwGH 5.3.1986, 85/13/0085) Ein auf ein Bankkonto des
Zahlungsempfängers eingezahlter Betrag ist dem Empfänger mit dem
Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossen (VwGH 10.11.1987, 86/14/0201). Das
Steuerrecht stellt demnach grundsätzlich - mit oben genannten
Ausnahmen - nicht darauf ab, für welchen Zeitraum eine Zahlung
geleistet wird. Entscheidend ist ausschließlich der Zeitpunkt der
Erlangung der Verfügungsmacht. Das bedeutet für den vorliegenden Fall,
dass die im Jahr 2003 bezahlten Vergütungen der IAF Service GmbH auch im
Jahr 2003 der Besteuerung zu unterziehen sind, selbst wenn es sich dabei um die
Gehälter eines Teiles des Jahres 2001 handelt, welche mangels
Liquidität der B. im Anspruchszeitpunkt nicht zur Auszahlung gelangt
sind.
Dass sich dabei ein höherer Steuerbetrag ergibt als
durch die Ausscheidung der nicht ausbezahlten Bezugsteile bei der Veranlagung
2001 an Gutschrift errechnet wurde, beruht auf der Tatsache, dass im
Kalenderjahr 2003 noch andere Einkünfte erzielt wurden und der Eigenschaft
des Steuertarifes, nach welcher das Einkommen eines Jahres in Form eines
Stufentarifes der Besteuerung unterzogen wird und sich bei höheren
Einkommen auch der Spitzensteuersatz entsprechend erhöht.
Auch tragen die besonderen Steuerberechnungsvorschriften
bei der Auszahlungen von Bezügen von der IAF Service GmbH
regelmäßig dazu bei, dass eine geringere anrechenbare Steuer im
Lohnzettel ausgewiesen wird, als sich bei "normaler" Berechnung der
einzubehaltenden Lohnsteuer durch einen diesbezüglich nicht
begünstigten Arbeitgeber ergeben würde, was ebenso einen Grund
für eine höhere Abgabennachforderung darstellt. Nach § 67 Abs. 8
lit. g EStG 1988 sind nämlich Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren,
soweit sie Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit e oder f
betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen
Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des
§ 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende
Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer
in Höhe von 15% zu versteuern.
Auch wenn es - wie im gegenständlichen Fall
- durchaus zutrifft, dass die Zusammenballung mehrerer Bezüge in
einem Kalenderjahr zu einer höheren Steuerbelastung führt als sich bei
zeitgerechter Auszahlung und dadurch Verteilung auf zwei oder mehrere
Besteuerungszeiträume (Kalenderjahre) ergeben würde, muss
abschließend doch festgestellt werden, dass das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2003 entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ermittelt hat und die errechnete Abgabennachforderung in Einklang
mit den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu Recht besteht.
Es war daher spruchgemäßzu
entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-W/05
- Stammnummer
- 20164
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF