Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0293-L/03
Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-L/03vom 05.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Unrichtigkeit ist dann nicht nach § 293 b BAO beseitigbar, wenn sie auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Mayrhofer
und Dr. Köpplinger, Rechtsanwälte, 4910 Ried im Innkreis,
Kapuzinerberg 2,vom 13. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes A,
vom 10. Dezember 2002 betreffend Bescheidberichtigung (§§ 293 ff
BAO) Einkommensteuer 1994 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Berufungszeitraum im Besitz
von sogenannten "Letter" des C.
Am 1. März 1996 wurde seitens der Berufungswerberin
die Einkommensteuererklärung für 1994 eingereicht. Es wurden keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Am 29. März 1995
erfolgte die Abgabe einer berichtigten Erklärung, es wurden wiederum keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Am 16. Juli 1996 erfolgte
eine erklärungsgemäße Veranlagung.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1997 erfolgte eine Wiederaufnahme
des Verfahrens, im dazu ergangenen Einkommensteuerbescheid 1994 wurden
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ATS 105.000,--
angesetzt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund von eingelangtem
Kontrollmaterial sei festgestellt worden, dass 1994 Auszahlungen aufgrund von
erworbenen Lettern des C (Abk.) erfolgt seien. Bei Berechnung der Einkünfte
sei angenommen worden, dass bis September 1994 Auszahlungen tatsächlich
erhalten worden seien. Nach dem Kontrollmaterial seien folgende Letterkäufe
zu berücksichtigen gewesen: Kauf von 15 Lettern lt. Antrag vom 31.8.1993,
gültig von 1.10.1993 bis 1.9.1994. Der lt. Versprechen des Abk.
auszuzahlende Betrag habe 1994 den Kaufpreis um S 105.000 überstiegen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom
10. Juli 1997 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, in dieser wurde
ausgeführt, es liege kein Wiederaufnahmegrund vor uns seien der
Berufungswerberin keine Kapitalerträge zugeflossen. Weiters wurde
ausgeführt: Es sei richtig, wie bereits bei der Betriebsprüfung vom
2.10.1995 bis 6.3.1996 festgestellt worden sei, dass beim Abk. Letter gekauft
worden seien. Leider habe aber nie eine Auszahlung stattgefunden. Ein
Wiederaufnahmegrund liege deshalb nicht vor, weil nachweislich diese
Angelegenheit mit Schreiben vom 2.1.1996 zweifelsohne im Rahmen der
Betriebsprüfung abgehandelt worden sei. Außerdem sei nochmals
festgehalten, dass die Berufungswerberin ihr ganzes Geld verloren habe. Bei
Einkünften aus Kapitalvermögen sei aber das Zuflussprinzip
maßgebend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 1997 wurde der
Berufung stattgegeben und der neue Einkommensteuerbescheid 1994
aufgehoben.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 wurde der
Berufungswerberin mitgeteilt, es werde eine Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 1994 gemäß
§ 293 b BAO beabsichtigt.
Nach Lehre und Rechsprechung würde eine aus Abgabenerklärung
übernommene offensichtliche Unrichtigkeit vor allem bei aktenwidrigen
Sachverhaltsannahmen vorliegen. Bereits im Jänner 1996 sei bekannt gewesen,
dass die Berufungswerberin Letters beim C erworben habe. Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen seien aktenwidrig nicht bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer 1994 berücksichtigt worden. Es werde um Stellungnahme
gebeten.
Das Schreiben wurde am 4. November 2002 hinterlegt, jedoch
nicht behoben.
In der Folge wurde am 10. Dezember 2002 ein
Berichtigungsbescheid ausgefertigt, und ATS 105.000 als Einkünfte aus
Kapitalvermögen angesetzt. Begründend wurde angeführt, es seien
folgende Einkünfte festgesetzt worden: Kauf von 15 Lettern lt. Antrag vom
31.8.1993, gültig von 1.10.1993 bis 1.9.1994. Der lt. Versprechen des Abk.
auszuzahlende Betrag habe 1994 den Kaufpreis um S 105.000 überstiegen. Die
Berichtigung sei nach § 293 b BAO erfolgt, da zum Zeitpunkt der Erlassung
des Einkommensteuerbescheides diese Einkünfte beim Finanzamt bereits
bekannt gewesen seien. Nach Lehre und Rechsprechung würde eine aus
Abgabenerklärung übernommene offensichtliche Unrichtigkeit vor allem
bei aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen vorliegen. Bereits im Jänner 1996
sei bekannt gewesen, dass die Berufungswerberin Letters beim C erworben habe.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien aktenwidrig nicht bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer 1994 berücksichtigt worden.
In der Folge wurde gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
13. Dezember 2002 Berufung erhoben und Verjährung eingewendet. Es seien nie
Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2003 wies das
Finanzamt FA die Berufung ab und führte aus, dass die Verjährung
infolge von Unterbrechungshandlungen des Finanzamtes noch nicht eingetreten sei.
Eine Berichtigung setze nicht voraus, dass Fakten neu hinzukommen, sondern
berechtige die Behörde ihr unterlaufene Fehler zu berichtigen insoweit die
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgangerklärungen beruhen würde. Bereits im Jänner 1996 sei
bekannt gewesen, dass die Berufungswerberin Letter vom Abk. erworben hatte. Dass
im Juli 1996 eine Veranlagung ohne Einkünfte aus Kapitalvermögen
erfolgt sei bedinge eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auf der
Übernahme von falschen (nicht erklärten) Einkünften aus der
Erklärung beruhe. Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit sei im Zuge der
Ermessensübung der Vorrang gegenüber dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit eingeräumt worden.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 5. Juni 2003 die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und im
Wesentlichen ausgeführt: Es hätten keinerlei Auszahlungen
stattgefunden, von einem Auszahlungsversprechen könnten keine
Einkünfte abgeleitet werden. Wie der Betrag von ATS 105.000,- ermittelt
worden sei, sei unklar. Zudem werde ausdrücklich nochmals Verjährung
eingewendet.
Die Berufung wurde am 8. Juli 2003 dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293 b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigten, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Nach Ritz, "Berichtigungen nach § 293 b BAO",
ÖStZ 1990, S 180 ff, ist eine Unrichtigkeit dann nicht offensichtlich, wenn
sie auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Ritz führt weiter aus, der
OGH habe (in einer Entscheidung zu § 1299 ABGB, 6 Ob 343/58 vom 21.1.1959)
eine Rechtsmeinung dann als vertretbar bezeichnet, "wenn sie schon einmal in
Lehre oder Rechtsprechung aufgeschienen ist. Es komme darauf an, ob die irrige
Auffassung mit einem Teil der Rechtsprechung oder einem Teil der Lehre in
Einklang stehe."
Weiters schreibt Ritz im oben angeführten Artikel, ein
Bescheid sei einer Berichtigung dann nicht zugänglich, wenn zu einer
Rechtsfrage Judikatur und Erlässe fehlen würden, in der Literatur
widersprechende vertretbare Ansichten geäußert würden und aus
der Abgabenerklärung eine Literaturmeinung übernommen
werde.
Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies
folgendes:
Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1994
(basierend auf der Einkommensteuererklärung 1994) datiert vom 16. Juli 1996
und beinhaltet keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zu diesem
Zeitpunkt war das Finanzamt FA bereits darüber informiert (Schreiben der
Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz an das Finanzamt FA vom
24.1.1995), dass die Berufungswerberin auf der Liste der Investoren des Abk.
aufscheint. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden daher aktenwidrig
nicht angesetzt.
Fraglich ist jedoch nach Ansicht der Referentin, ob die
Nichtaufnahme in die Steuererklärung auf einer vertretbaren Rechtsansicht
beruht.
Ein Erlass, wonach das BMF die Meinung teilt, dass
steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, folgte
jedoch erst am 21. Jänner 1997.
In der Literatur wurde die Frage, ob eine Einkunftsquelle
vorliegt, uneinheitlich gelöst (zur Darstellung der unterschiedlichen
Positionen zum Beispiel Dr. Romuald Kopf in SWK 2001, S 782; zum Ergebnis, dass
keine Einkunftsquelle vorliegt Mag. Christoph Oberleitner, SWK 2001, S 19).
Weiters wurde in einer Entscheidung der FLD Vorarlberg, RV562/1-V6/99,
besprochen in SWK 1999, S 795, ausgeführt, nur tatsächlich vereinnahme
Zinsen seien Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wertlose bzw.
vorgetäuschte Gutschriften würden keine Einkünfte
darstellen.
Dafür, dass die Rechtslage nicht so eindeutig war
spricht auch, dass mit der Berichtigung zugewartet wurde, bis der VwGH die
Rechtsansicht, dass steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, bestätigt
hat. (VwGH 25.11.2002, 97/14/0094)
Die Referentin geht daher davon aus, dass die Nichtaufnahme
der Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Steuererklärung 1994 auf
einer damals vertretbaren Rechtsansicht beruhte und damit keiner Berichtigung
gemäß
§ 293 b BAO zugänglich ist. Der Bescheid war daher
aufzuheben.
Linz, am 5.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-L/03
- Stammnummer
- 20159
- Gültig
- 05.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF