Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1478-W/04
1. Bindung abgeleiteter Bescheide an Grundlagenbescheide 2. Abzugsfähigkeit von Geldstrafen wegen Steuerhinterziehung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1478-W/04vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gem. § 252 BAO kann ein Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrunde liegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die für Feststellungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 190 BAO sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 19. November 2002 des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk
und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Angestellter.
Strittig sind folgende Punkte:
Anerkennung
eines Verlustanteiles aus einer angeblichen stillen Beteiligung, welcher vom
Betriebsfinanzamt bescheidmäßig die Erteilung einer Steuernummer
verweigert wurde.
Abzugsfähigkeit
einer Geldstrafe für die Hinterziehung von Eingangsabgaben als
Geschäftsführer einer
GesmbH.
Das Finanzamt
führte in der Berufungsvorlage Folgendes aus:
In der
Einkommensteuererklärung für 2000 erklärte der Berufungswerber
(Bw.) einen Verlust von ATS -279.025,00 aus einer Beteiligung an "L. KEG,
FA X", ohne Steuernummer. Der Veranlagungsbescheid erging am 21.7.2001
erklärungsgemäß. Von Herrn Dr. L. wurde inzwischen beim
FA X der Antrag auf Erteilung einer Steuernummer für eine atypisch
stille Gesellschaft (vermutlich: "L. KEG und Mitgesellschafter" o.ä.).
gestellt. Diese ist nicht identisch mit der "L. KEG", welche unter
St.Nr. NN beim FA X erfasst ist. Das FA X sprach mit Bescheid vom
14.11.2002 über den Antrag des Herrn Dr. L. betreffend die Vergabe
einer Steuernummer ab, indem es erklärte, dass eine Mitunternehmerschaft
nicht vorliege, und daher keine Steuernummer vergeben werde. Gegen diesen
Bescheid wurde ein Rechtsmittel eingebracht (Anmerkung: diese Berufung wurde
mittlerweile zurückgezogen). Unter Bezugnahme auf den o.a. Bescheid des
FA X wurde vom für den Bw. zuständigen Finanzamt das Verfahren
für Einkommensteuer 2000 wieder aufgenommen und der ursprünglich
gewährte Verlust wieder aberkannt.
Der Bw. erhob am
8.1.2003 Berufung gegen den wieder
aufgenommenen Einkommensteuerbescheid: Er führte aus, dass
eine Berufung hinsichtlich der Dr. L KEG anhängig sei, wobei die
Begründung seiner Berufung in der positiven Erledigung der Berufung der Dr.
L KEG liege. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19.2.2003
wies das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies wie
folgt: Gem. § 252 BAO könne ein Einkommensteuerbescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrunde liegenden
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Die
für Feststellungen geltenden Vorschriften seien gem. § 190 BAO
sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen
werde, dass solche Feststellungen zu unterbleiben hätten. Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 sei daher als unbegründet
abzuweisen. Gegen den Bescheid der L. KEG sei Berufung eingebracht worden.
Wenn dieser Berufung stattgegeben werde, werde der Einkommensteuerbescheid von
Amts wegen gem. § 295 BAO geändert.
Daraufhin brachte der Bw. am
21.3.2003 einen Vorlageantrag ein, in
welchem er das Berufungsbegehren erweiterte:
Neuer Berufungspunkt ist die Abzugsfähigkeit einer von einem
deutschen Gericht verhängten Geldstrafe wegen Hinterziehung von
Eingangsabgaben als Geschäftsführer (GF) einer GmbH als Werbungskosten
in Höhe von ATS 85.000,00. Die Werbungskosten beziehen sich auf eine
Verwaltungsstrafe eines süddeutschen Gerichts, die gegen den Bw. als GF der
E. GmbH, Wien, ausgesprochen worden sei. Dieser Strafe liege laut Bw. kein
Verschulden zugrunde, der Bw. sei lediglich als GF in die
Geschäftsführerhaftung genommen worden. Aus diesem Grunde handle es
sich bei der Verwaltungsstrafe um steuerrechtlich abzugsfähige
Werbungskosten. Das Finanzamt forderte den Bw. in einem
Bedenkenvorhalt auf, das der
Strafvollstreckung zugrunde liegende Schriftstück (Urteil, Bescheid,
Erkenntnis od. dergleichen), mit dem die Verwaltungsstrafe ausgesprochen worden
sei, zu übermitteln. Daraufhin übermittelte der Bw.
nachfolgenden Strafbefehl: Die
Ermittlungen eines deutschen Zollfahndungsamtes ergaben folgenden
Sachverhalt: Der Bw. habe als GF der Firma E. GmbH., Wien, in der
Zeit von August 1981 bis November 1982 für aus Ostblockländern
bezogene Kunststoffgranulate Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (= WVB)
ausgestellt und ausstellen lassen, die innerhalb des gemeinschaftlichen
Warenverkehrs zwischen EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft zur
Gewährung einer Vorzugsbehandlung dienten, obwohl der Bw. wusste, dass es
sich bei den genannten Waren nicht um österreichische Ursprungserzeugnisse
handelte, und damit diese Bescheinigungen zu Unrecht ausgestellt worden
sind. Durch die Handlungsweise des Bw. habe er laut der als Anlage diesem
Strafbefehl beigefügte Zusammenstellung
bewirkt,
dass in der Bundesrepublik Deutschland in 142 Fällen, in Frankreich in 2
Fällen und in den Niederlanden in 1 Fall mit Hilfe der als
Präferenznachweis dienenden WVB die Eingangsabgaben (EURO-Zoll) in
Höhe von insgesamt 567.874,14 DM nicht erhoben und damit verkürzt
worden sind,versucht, in 3 Fällen WVB bei einem österreichischen
Zollamt zu erschleichen, bzw. ungültige WVB zur deutschen
Eingangsabfertigung vorzulegen.Der Bw. wurde daher beschuldigt, durch
jeweils selbständige Handlungenin 142 Fällen den deutschen
Zollbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben
gemacht zu haben,in 3 Fällen den französischen und
niederländischen Zollbehörden über steuerlich erhebliche
Tatsachen unrichtige Angaben gemacht zu haben,in 3 Fällen versucht zu
haben, deutschen Zollbehörden über steuerlich erhebliche Tatschen
unrichtige Angaben zu machen.Der Bw. wurde strafbar der sachlich
zusammentreffenden Vergehen der
Steuerhinterziehung und der versuchten
Steuerhinterziehung nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 6, 370 Abs. 2 AO, §§ 3, 9. Abs., 23
Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2
StGB.Beweismittel waren:Die durch den Rechtsbeistand Dr. Z.
für den Bw. abgegebene Erklärungen.Die in der Anlage
angeführten Zollbelege mit Warenverkehrsbescheinigungen EUR. (Bewm.-Akten
B., W. GmbH, F. GmbH, M.H., K. GmbH)Weitere Beweismittel
waren Zeugenaussagen; diese Zeugen wurden namentlich aufgezählt.Der
Abgabenbescheid gem. § 48 Abgabenordnung des HZA Pa.Auf Antrag
des Hauptzollamtes Ba wurde gegen den Bw. eine Gesamtgeldstrafe von
720 Tagessätzen zu je 500,-- DM festgesetzt, gebildet aus den in der
Anlage zu den Einzeltaten aufgeführten
Tagessätzen.
Das
Finanzamt beantragte die Abweisung der Berufung. Betreffend den ersten
Anfechtungspunkt wird die bereits in der Berufungsvorentscheidung
geäußerte Rechtsansicht aufrechterhalten, betreffend die begehrte
Abzugsfähigkeit der Geldstrafe verwies das Finanzamt auf Doralt, Werner:
"Kommentar zum Einkommensteuergesetz", 4. Auflage, Tz 262 zu
§ 4.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Berufungspunkt
erklärte Verluste:
Gem. § 252 BAO kann ein Einkommensteuerbescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrunde liegenden
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die
für Feststellungen geltenden Vorschriften sind gemäß
§ 190
BAO sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen
wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
Das Ansuchen betreffend
Erteilung einer Steuernummer für eine atypische stille Gesellschaft
(Anmerkung: dies steht im Zusammenhang mit dem Berufungsbegehren des Bw.), wurde
vom Finanzamt X abgewiesen.
Der L. KEG wurde vom Finanzamt
X eine St.Nr. NN zugeteilt. Beteiligt sind daran Dr. L. und die ihm
zur Gänze gehörende Y. A-GmbH. Die L. KEG hat mit 13
natürlichen Personen Verträge abgeschlossen und versuchte laut
Finanzamt X, dieses Gebilde als "atypisch stille Gesellschaft" zu
etablieren. Laut Aktenlage bei FA X sind jedoch die von den
"atypischen" eingebrachten Mittel verbraucht, sodass der KEG keine
Mittel mehr zur Verfügung gestanden sind. Einnahmen wurden keine erzielt.
Wie bei dieser offenkundigen Vermögenslosigkeit (weder Kapital und
Personal, noch Betriebsvermögen sind vorhanden) eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausgeübt werden kann, ist (laut Ansicht des FA X) nicht
nachvollziehbar. Im übrigen sind die Projektentwicklungen der
"atypisch stillen Gesellschaft" nahezu ident mit denen der
KEG.
Laut Ansicht des Finanzamtes X
sind die "atypisch stillen Gesellschafter" offensichtlich lediglich
als Kapitalgeber hereingenommen worden, denen eine etwa 200 %
Verlustzuweisung in Aussicht gestellt (nicht: garantiert) wurde. Nach
Rechtsauffassung des Finanzamtes X sind die "atypischen" keinesfalls
unternehmerisch tätig (Unternehmerinitiative, Unternehmerrisiko), eine
eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit und somit eine
Mitunternehmerschaft liegen nicht vor.
Ein Antrag der L. KEG auf
Erteilung einer zusätzlichen Steuernummer als "atypisch stille
Gesellschaft" wurde abweislich erledigt. Eine dagegen eingebrachte
Berufung wurde mittlerweile zurückgezogen. Nach Ansicht des
Finanzamtes X habe allerdings auch die Vergabe einer Steuernummer keinen
Einfluss auf die Höhe einer Verlustzuweisung.
Das Finanzamt X
übermittelte folgende Niederschrift: Es gibt nur eine einzige
Gesellschaft, die als L. KEG wirtschaftlich tätig ist, auch wenn daran
weitere Personen beteiligt sind. Damit sind die im Schriftverkehr mit dem FA X
verwendeten Begriffe "L. KEG" und "L. KEG und
atypisch stille Gesellschafter" oder wie auch immer die Bezeichnung lauten
mag, ident. Deswegen wurden zur St.Nr. NN auch
Feststellungserklärungen eingereicht, bei denen die Einkünfte auf die
KEG einerseits und die atypisch stillen Gesellschafter andererseits aufgeteilt
wurden.
Angemerkt wird, dass vom für diese Angelegenheit
zuständigen Finanzamt X keine diesbezügliche Steuernummer erteilt
wurde. Vom Finanzamt X erging ein abweisender Bescheid hinsichtlich der
beim Finanzamt X beantragten Erteilung einer Steuernummer für eine
atypische stille Gesellschaft. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt,
dass auch eine diesbezügliche Berufung mittlerweile zurückgezogen
wurde.
Der Berufungspunkt ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Ad Berufungspunkt
Werbungskosten (Strafe wegen Steuerhinterziehung bzw. versuchter
Steuerhinterziehung in Höhe von ATS 85.000,00 (Rate zur
Gesamtstrafe, wie im Sachverhalt ausgeführt, die im Jahr 2000 bezahlt
wurde)):
Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Bw., dass
dieser Strafe kein Verschulden seinerseits zugrunde liege, sondern dass er
lediglich als Geschäftsführer in die Geschäftsführerhaftung
genommen worden sei, wird entgegnet:
Der Bw. hat, wie aus dem Strafbefehl hervorgeht, als
Geschäftsführer der E
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 ausgestellt und ausstellen lassen,
die innerhalb des gemeinschaftlichen Warenverkehrs zw. den EFTA-Staaten u. der
EU zur Gewährung einer Vorzugsbehandlung dienen, obwohl der Bw. laut
Strafbefehl des Gerichts wusste, dass es
sich bei den betroffenen Waren nicht um österreichische
Ursprungserzeugnisse handelte. Laut Strafurteil hat der Bw. gewusst, dass diese
Bescheinigungen zu Unrecht ausgestellt worden sind.
Laut des vom Bw. auf Grund eines Vorhalts vorgelegtem
Strafbefehl eines deutschen Amtsgerichts wurde der Bw. beschuldigt, durch
jeweils selbständige Handlungen in 142 Fällen den deutschen
Zollbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben
gemacht zu haben,
weiters in 3 Fällen den französischen und
niederländischen Zollbehörden über steuerlich erhebliche
Tatsachen unrichtige Angaben gemacht zu haben, sowie darüber hinaus in 3
Fällen versucht zu haben, deutschen Zollbehörden über steuerlich
erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben zu machen.
Der Bw. wurde laut
Strafbefehl strafbar als sachlich zusammentreffende Vergehen der
Steuerhinterziehung und der versuchten Steuerhinterziehung nach dem StGB
vorlagen.
Zu den Strafen führt der unabhängige Finanzsenat
Folgendes aus:
Geldstrafen, die über einen Abgabepflichtigen
(Dienstnehmer) in einem gerichtlichen Strafverfahren (dieser Sachverhalt liegt
gegenständlich vor) oder auch verwaltungsbehördlichen Strafverfahren
verhängt wurden, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig; dies gilt
auch dann, wenn die Straftat ausschließlich in Ausübung des Berufes
oder mit Bewilligung oder sogar über ausdrückliche Aufforderung des
Arbeitgebers begangen wurde (Doralt, Einkommensteuerkommentar, 9. Aufl., §
16, Tz 220).
Würde der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Strafe
ersetzen, dann würde beim Dienstnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn
vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des
Arbeitnehmer oder auch zu Unrecht erfolgte (Doralt, a.a.O., § 16, Tz
220).
Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene
Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst worden sind, sind analog dazu
nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern stellen grundsätzlich
Kosten der privaten Lebensführung dar.
Auch die Verhängung der Strafe wegen
Steuerhinterziehung wurde durch das eigene Verhalten des Bw. ausgelöst.
Daher kann auch aus dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen, er habe als
Geschäftsführer gehandelt und die strafbaren Handlungen
ausgeführt, für das Berufungsbegehren des Bw. nichts gewonnen
werden.
Als Beispiel für die Nichtabzugsfähigkeit wird
ausdrücklich die Finanzstrafe wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben
angeführt (VwGH 4.7.1958, 1155/57; auch kein Abzug des Wertersatzes, der an
die Stelle des Verfalls tritt).
Gegen die Abzugsfähigkeit der Geldstrafe wird
vorgebracht, dass nicht nur die Ersatzfreiheitsstrafe, sondern auch die
Geldstrafe den Täter voll treffen soll (VwGH 21.5.1981, 2848/79). Auch sei
es mit dem Strafzweck und damit mit der Einheit der Rechtsordnung unvereinbar,
den Pönalcharakter der Strafe durch die steuerliche Berücksichtigung
zumindest teilweise rückgängig zu machen (VwGH 10.10.1972,
664/72).
Im Ausland verhängte Geldstrafen sind nach den selben
Grundsätzen zu behandeln. Ob Strafen wegen Straftaten im Ausland oder
Inland von inländischen oder ausländischen Behörden bzw.
Gerichten verhängt wurden, ist für die einkommensteuerrechtliche bzw.
lohnsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (VwGH 29.1.1991, 91/14/0002; zit
in Doralt, a.a.O., § 4, Tz 258f).
Die vom Bw. als Werbungskosten beantragte Strafen, die er,
wie er anführt, als Geschäftsführer der E. GmbH zahlen musste,
sind daher aus genannten Gründen in Übereinstimmung mit der
herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht als Werbungskosten iSd § 16
EStG 1988 abzugsfähig.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1478-W/04
- Stammnummer
- 20155
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF