Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2005-W/03
Unterhaltszahlungen an schwerstbehinderte volljährige Tochter, außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2005-W/03vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
der Bw., vertreten durch Intercura Treuhand- und Revisionsges.m.b.H., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch ORätin
Mag. Christa Dürr, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach
der am 30. November 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit
€ 13.408,50 (S 184.505,00) festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen
sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die (im Jahre 1929 geborene)
Bw., die im berufungsgegenständlichen Jahr 2001 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft), aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie
Sonstige Einkünfte in der Höhe von insgesamt rund S 840.000,00
erklärte, erhob durch ihren steuerlichen Vertreter gegen den
erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 12.
Februar 2003 innerhalb verlängerter Frist am 15. April 2003 Berufung. Darin
begehrte sie den Ansatz eines Betrages von S 360.000,00
(€ 26.162,22) als außergewöhnliche Belastung, da sie ihre
wegen einer Multiplen Sklerose schwerstbehinderte Tochter Daniela L., geboren im
Jahre 1956 und alleinerziehende Mutter eines derzeit 15jährigen
Mädchens, mit S 30.000,00 monatlich unterstütze. Den Grad der
Behinderung ihrer Tochter gab sie mit 84 % an. Diesbezüglich legte sie
Kopien eines Entlassungsberichtes des Evangelischen Krankenhauses vom 27.
November 2001 sowie eines Befundes des Hausarztes vom 25. Februar 2003 vor.
Weiters legte sie ein mit 31. Dezember 2001 datiertes Schreiben ihrer Tochter
vor, in dem diese den Erhalt des Betrages von S 360.000,00
bestätigte.
Das Finanzamt forderte die Bw.
daraufhin auf, bekanntzugeben, wofür die Tochter diese monatlichen
Zuwendungen verwendet habe und weshalb die Tochter die entsprechenden
Aufwendungen nicht aus den ihr zugeflossenen Einkünften der
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bzw aus dem Pflegegeld bestritten habe.
Weiters wurde die Bw. um die Vorlage von Belegen, soweit vorhanden,
ersucht.
Im Schreiben vom 21. Juli 2003
nahm der steuerliche Vertreter der Bw. hiezu wie folgt Stellung: Die
Tochter sei mit einem Behinderungsgrad von 90 % im Rollstuhl und zu 100 % ein
Pflegefall. Darüber hinaus sei sie alleinerziehende Mutter eines
15jährigen Mädchens, mit der sie in einer gemeinsamen Wohnung lebe.
Der ihr monatlich gewährte Betrag diene ausschließlich zur
Bestreitung der im täglichen Ablauf anfallenden Mehrkosten. Wer die
Problematik einer Multiplen Sklerose-Pflege kenne, dem sei klar, dass mit einer
geringen Invaliditätsrente der PVA und dem Pflegegeld die Führung des
Lebensunterhaltes für sich und eine heranwachsende Tochter, wesentlich
verschärft durch die alltäglichen Pflege-, Therapie- und
Betreuungskosten sowie Miete und Betriebskosten mehr als unzureichend sei. Die
Tochter erhalte deswegen diesen monatlichen Zuschuss. Es seien keine Belege
über die Verwendung dieses Zuschusses gesammelt worden. Diese
"Zettelwirtschaft" würde einen für die schwerstbehinderte Tochter
zumutbaren Rahmen sprengen.
Das Finanzamt wies daraufhin
mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2003 diese Berufung als
unbegründet ab. Begründend heißt es, dass die
Unterhaltsleistungen an die 45jährige und nicht im gemeinsamen Haushalt
lebende Tochter nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden könnten. Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 5
EStG 1988 seien Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die
keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung liege im Sinne der Z 4
leg.cit. nur dann vor, wenn Unterhaltsleistungen zur Deckung von Aufwendungen
gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellten. Dies habe die Bw. jedoch
nicht nachweisen können, weil laut dem Schreiben vom 21. Juli 2003 keine
Belege über die Verwendung der Geldmittel gesammelt worden
seien.
Im Vorlageantrag vom 1.
September 2003 brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass die Tochter
Daniela L. für das Jahr 2002
Haushaltsaufzeichnungen geführt habe, aus denen sich folgende Einnahmen-
und Ausgabensituation ergebe:
|
Monatliche
Einnahmen (in €):
|
|
Pension
|
1.002,12
|
Pflegegeld
|
620,20
|
Familienbeihilfe
|
178,15
|
Alimente
|
290,00
|
Zuschuss der
Mutter (Bw.)
|
2.180,00
|
Summe
|
4.270,47
|
Gesamtjahreseinnahmensituation
2002
|
51.245,64
|
Ausgaben des
Jahres 2002 (in €)
|
|
nicht durch die
Krankenkasse gedeckter Aufwand für Medikamente und
Therapien
|
4.871,83
|
Haushalts- und
Krankenassistenz (siehe 1)
|
15.524,00
|
Strom, Gas,
Telefon, ORF-Gebühr, Versicherung
|
6.700,00
|
Mitgliedsbeitrag
Evang. Krankenhaus - Multiple Sklerose - Abteilung
|
534,32
|
Essen und
Bekleidung
|
7.140,00
|
Kultureller
Aufwand
|
1.500,00
|
Miete
|
7.798,00
|
Betriebskosten
|
2.760,00
|
Aufwand für
Tochter Julia: Schule, Taschengeld, etc. (siehe 2)
|
3.684,00
|
Aufwand für
Invaliden-Kfz
|
960,00
|
Reserve für
Unvorhergesehens (siehe 3)
|
1.200,00
|
Gesamtjahresausgabensituation
2002
|
52.672,15
Anm.:
Diese Ausgabenaufstellung wurde von Dr. Walter L., dem Ehegatten der Bw.,
verfasst und war mit folgenden Erläuterungen versehen:
1.) Die für 2 Personen
anfallenden Haushaltsarbeiten, Kochen, Wäsche uam und persönliche
Assistenzbetreuung der zu 90 % bewegungseingeschränkten behinderten Tochter
Daniela L.; 3 x wöchentlich ganztags 8 bis 9 Stunden und 3 x aus
Kostengründen nur halbtags ca. 4 Stunden; an diesen drei Tagen
übernehme die jetzt 16jährige Julia trotz der schulischen Belastung
(Handelsakademie) die Vollbetreuung.
2.) Dabei handle es sich nur um
den besonderen Aufwand für Schule, kleines Taschengeld und Aufwand für
persönliche Bedürfnisse.
3.) Dieser Betrag sei 2002 voll
ausgeschöpft worden.
Der steuerliche Vertreter
führte weiters aus, dass aus dieser Aufstellung ersichtlich sei, dass die
Deckung der notwendigen Aufwendungen ohne den monatlichen Zuschuss der Bw. nicht
möglich und die Existenzgrundlage der Tochter Daniela L. und der
minderjährigen Julia nicht gesichert wäre.
Es würden sämtliche
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit als außergewöhnliche
Belastung vorliegen. So erwachse eine Belastung zwangsläufig, wenn
sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Eine sittliche Verpflichtung
komme in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen in Betracht. Es
komme auch darauf an, ob der Steuerpflichtige objektiv glauben dürfe, eine
existenzbedrohende Notlage eines Angehörigen abwenden zu können (vgl.
LStR 2002, Rz 828 ff). Der monatliche Zuschuss werde zur Deckung von
Aufwendungen gewährt, die bei der schwerstbehinderten Tochter selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl.
§ 34 Abs. 7 Z 4 und 5 EStG 1988). Wenn der Grad der Behinderung
mindestens 25 % betrage, so erfolge kein Abzug eines Selbstbehaltes. Die
Berücksichtigung der Mehraufwendungen könne gemäß
§ 34
Abs. 6 und § 35 Abs. 5 EStG 1988 in Höhe der tatsächlichen
Kosten erfolgen. Frau Daniela L. sei zu 90 % behindert.
Der unabhängige
Finanzsenat, dem das Finanzamt die Berufung in der Folge zur Entscheidung
vorlegte, ersuchte die Bw. mit Schreiben vom 10. Mai 2004, zwecks Beurteilung
der Frage, welche Aufwendungen die Tochter im Jahre 2001 aus dem Titel der
Krankheit bzw. Behinderung gehabt habe, eine aussagekräftige Aufstellung
der entsprechenden Aufwendungen mit den eventuell vorhandenen Belegen für
dieses Jahr vorzulegen. Das Vorbringen, die an Multipler Sklerose leidende
Tochter habe keine Belege gesammelt und eine solche "Zettelwirtschaft" sei ihr
auch nicht zumutbar, sei zwar verständlich. Andererseits sei aber dem
Steuerakt der Tochter zu entnehmen, dass für das gegenständliche Jahr
2001 entsprechende Belege vorhanden seien. Das für die Tochter
zuständige Finanzamt habe überdies im Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2001 die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen
(Pauschbetrag für Invaliden-Kfz in Höhe von S 25.200,00 sowie
nachgewiesene Kosten aus der Behinderung, insbesondere Kosten der Heilbehandlung
in Höhe von S 30.140,00) anerkannt. Weiters sei auch die Höhe des
im Jahre 2001 bezogenen Pflegegeldes bekannt zu geben.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli
2004 brachte der steuerliche Vertreter der Bw. zum einen vor, dass die Deckung
der notwendigen Aufwendungen der Tochter ohne den monatlichen Zuschuss durch die
Bw. nicht möglich und somit die Existenzgrundlage der Tochter und der
Enkelin nicht gesichert gewesen wäre.
Weiters wurde eine Aufstellung
der im Jahre 2001 von der Tochter geleisteten Aufwendungen für Medikamente
usw und Kopien der dazugehörigen Belege übermittelt.
Betreffend die Pflegekosten
heißt es in diesem Schreiben, dass leider keine Bestätigungen
für das Jahr 2001 vorliegen würden. Ab dem Jahr
2004 sei aber ein Vertrag über
Krankenpflege mit der Südböhmischen Volkshilfe abgeschlossen worden,
aus dem sich Jahreskosten in Höhe von € 26.475,00 ergeben
würden. Dieser Betrag möge zur ersatzweisen valorisierten Ermittlung
der Kosten für Haushaltshilfe und Krankenpflege des Jahres 2001
herangezogen werden.
Weiters wurden die
Pflegegebührenbescheide für das Jahr 2001 übermittelt. Danach
betrug das Pflegegeld bis Mai 2001 monatlich S 3.688,00 (Stufe II) und ab
Juni 2001 monatlich S 8.535,00 (Stufe IV).
Mit dem weiteren Schreiben des
unabhängigen Finanzsenates vom 9. August 2004 wurde die Bw. noch einmal
ersucht, hinsichtlich der "Haushalts- und Krankenassistenz" die
diesbezüglich im Jahre 2001 angefallenen Ausgaben konkret zu beziffern bzw.
bei Unmöglichkeit eine nachvollziehbare Schätzung vorzulegen.
Insbesondere sei anzugeben, in welcher Form im Jahre 2001 eine solche
"persönliche Assistenzbetreuung" erfolgt sei. Die Bw. wurde weiters
darauf hingewiesen, dass es bei abgabenrechtlichen Begünstigungen Aufgabe
der Partei sei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die
Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (vgl. etwa
VwGH 29.1.2003, 99/13/0179). Zwecks Klarstellung betonte der
unabhänige Finanzsenat überdies, dass grundsätzlich die
Unterstützung mittelloser Angehöriger aufgrund der entsprechenden
Bestimmungen des § 34 EStG 1988 keine außergewöhnliche Belastung
darstellen könne. Im Sinne des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 könnten
jedoch die von der Bw. getragenen "Krankheitskosten" der Tochter, die das ihr
zuerkannte Pflegegeld in Höhe von € 5,681,93 (S 78.185,00)
übersteigen, anerkannt werden, wobei aber ein Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen sei.
Nach Stellung mehrerer
Fristverlängerungsanträge übermittelte der steuerliche Vertreter
der Bw. mit Schriftsatz vom 4. August 2005 folgende persönliche
Stellungnahme der Bw.:
a) Im gegenständlichen
Fall handle es sich um die konkrete Bereitstellung von zur "Rund um die Uhr"
erforderliche Pflege einer Schwerstbehinderten, welche die zur Verfügung
anstehenden Eigeneinkünfte und das gesetzliche Pflegegeld um ein Vielfaches
übersteige.
b) Als alleinerziehende Mutter
einer minderjährigen Tochter sei derzeit auch die Einweisung in ein
Pflegeheim undenkbar. Überdies lägen nachweislich dafür die, die
öffentliche Hand belastenden Kosten mit rund € 60.000,00,
unvergleichlich höher.
c) Allgemein sei das konkrete
Beziffern von Kosten einer "Rund um die Uhr" notwendigen Betreuung einer
Schwerstbehinderten nur sehr lückenhaft möglich "und in diesem
Ausmaß auch bereits erfolgt". Die Schwerstbehinderte sei in Bezug auf die
einfachsten "Bedürfnisse des täglichen Lebens" auf die Hilfe Dritter
angewiesen. Sie müsse beispielsweise aus dem Bett in den Rollstuhl sowie
auf das Behinderten-WC gehoben werden, sogar das Freimachen von Kleidung und das
Wiederanziehen habe durch Dritte zu erfolgen. "Hilfe, die meist nicht selbstlos
erfolge, wofür man aber auch keine finanzamtfähigen Belege
bekomme."
d) Es sei demnach auf eine
nachvollziehbare Schätzung zurückzugreifen.
So seien die Kosten für
eine "Rund um die Uhr" Betreuung durch österreichisches Pflegepersonal,
wenn überhaupt vorhanden, pro Monat mit mindestens € 5.000,00
(ohne Kosten für Verpflegung usw) zu beziffern (jährlich
€ 60.000,00 - vgl. Zeitschrift "Gewinn" 03/05).
Im Vergleich dazu betrage der
für eine "Rund um die Uhr" Betreuung durch die "Südböhmische
Volkshilfe" (April 2004) nachweisbare Aufwand (Taggeld, Jahresbeitrag,
Versicherung und Fahrtspesen) jährlich € 21.980,00, allerdings
ohne die weiteren Kosten für Verpflegung und die Bereitstellung eines
eigenen Wohnraumes (Pro Tag zumindest € 20,00 = € 7.300,00
jährlich). Diese Kosten seien seit 2000 unverändert und daher
vergleichbar. Im Vergleich zu den Kosten einer österreichischen Betreuung
würde demnach weniger als die Hälfte anfallen.
e) Ein akzeptaber "Kompromiss"
wäre daher die Anerkennung der getätigten Zuwendung von
€ 26.122,00 jährlich, da damit nicht einmal die Kosten der "Rund
um die Uhr" Pflege berücksichtigt würden und alle anderen Kosten, wie
allgemeine Lebenskosten, von der gesetzlichen Krankenkasse nicht oder nicht in
vollem Umfang ersetzten Kosten für Medikamente, Therapien uam durch die zur
Verfügung bleibenden Mittel aus Pflegegeld und Invaliditätspension nur
in einem bescheidenen Umfang abgedeckt würden.
f) Betreffend den
Mitgliedsbeitrag Evangelisches Krankenhaus sei auszuführen, dass die
Tochter seit Jahren in der Betreuung von Frau Univ.Prof. Dr. M. - einer
allgemein anerkannten Spezialistin für Multiple Sklerose und Vorsteherin
der dortigen Neurologischen Abteilung - sei. Die Tochter würde
jährlich zwischen 10 und 12 Wochen stationär im Evangelischen
Krankenhaus behandelt werden, wobei für Patienten ohne Zusatzversicherung
pro Behandlungswoche eine Spitals-Anteilsgebühr von € 755,00
verrechnet würde. Nur für Mitglieder der "Freunde des Evangelischen
Krankenhauses" würde diese Gebühr entfallen, weshalb die
Mitgliedschaft wirtschaftlich zwingend sei.
g) Was das Invaliden-Kfz
anbelange, sei die Tochter schon seit Jahren nicht mehr in der Lage, selbst zu
chauffieren. Für ihren notwendigen Bedarf nehme sie den in Wien bestehenden
Fahrtendienst in Anspruch. Das Fahrzeug stehe zwischenzeitlich allfälligen
Helfern zur Abwicklung der vielfältigen notwendigen Hilfeleistungen
(Besorgungen jeglicher Art uam) zur Verfügung.
Am 30. November 2005 fand die
von der Bw. beantragte mündliche Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat statt. Die Bw. legte ihre bisherigen Vorbringen nochmals
zusammengefasst dar und verwies insbesondere auf den Behinderungsgrad und die
intensive Pflegebedürftigkeit der Tochter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 EStG 1988 in der
für das berufungsgegenständliche Jahr 2001 maßgeblichen Fassung
lautet wie folgt:
Abs.
1: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs.
4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Abs.
2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Abs.
3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Abs.
4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst
und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
|
höchstens 100.000
S
|
6 %
|
mehr als 100.000 S bis
200.000 S
|
8 %
|
mehr als 200.000 S bis
500.000 S
|
10 %
|
mehr als 500.000
S
|
12
%.
Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:
-
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
-
für jedes Kind (§ 106).
Abs.
5: Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann
sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2,
anzusetzen.
Abs.
6: Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden:
-
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden.
-
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
-
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen.
-
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge
geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
-
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Abs.
7: Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt
des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige
noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch
den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnlichen Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keiner Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
...
Strittig ist, ob die
monatlichen Leistungen der Bw. an ihre Tochter in der Höhe von jeweils
S 30.000,00 eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des §
34 EStG 1988 darstellen.
Das Finanzamt vertrat im
angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass es sich bei diesen monatlichen
Zuschüssen um Unterhaltsleistungen gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG
1988 handle, wobei nicht (belegmäßig) nachgewiesen worden sei, dass
damit Aufwendungen gedeckt worden seien, die bei der Unterhaltsberechtigten
selbst außergewöhnliche Belastungen darstellten.
Die Bw. dagegen vertritt
erkennbar die Ansicht, dass ohne diese monatlichen Beträge die
Existenzgrundlage der Tochter (sowie auch der Enkelin) nicht gesichert wäre
und schon aus diesem Grund sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen
einer außergewöhnlichen Belastung gegeben seien.
Nach der oben wiedergegebenen
Gesetzeslage ist es aber, worauf die Bw. vom unabhängigen Finanzsenat in
den beiden Schreiben vom 10. Mai bzw. 9. August 2004 hingewiesen wurde,
unbestreitbar, dass Unterhaltsleistungen vorliegen, die nur insoweit
abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden,
die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Unterhaltszahlungen an mittellose
Angehörige können demnach grundsätzlich nicht zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen (vgl. Quantschnigg/Schuch,
ESt-Handbuch, § 34, Tz 33). Im konkreten Fall ist zwar zivilrechtlich wohl
die Regelung des § 140 ABGB heranzuziehen, wonach auch
volljährige Kinder bei wieder wegfallender Selbsterhaltungsfähigkeit
einen Anspruch auf "angemessenen" Unterhalt gegen beide Elternteile haben. Da
aber § 34 Abs. 7 EStG 1988 diesbezüglich ausdrücklich eine
(verfassungsrechtlich abgesicherte) Einschränkung vorsieht, muss eine
Prüfung dahingehend erfolgen, ob mit diesen Zuwendungen Aufwendungen
abgedeckt wurden, die auch beim Empfänger der Zahlungen eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Ausgehend vom Umstand, dass den
vorgelegten ärztlichen Befunden zu entnehmen ist, dass die Tochter seit
1994 an einer schubförmig verlaufenden, vorwiegend spinalen
Encephalomyelitis disseminata leidet, wobei Ende 2001 nicht einmal mehr Geh- und
Stehversuche durchführbar waren (vgl. Entlassungsbericht des Evangelischen
Krankenhauses) und die Tochter gänzlich an den Rollstuhl gebunden war (vgl.
Ärztlicher Befundbericht des Hausarztes), sind in einem ersten Schritt die
der Tochter der Bw. aus ihrer Krankheit erwachsenen Kosten zu quantifizieren. In
einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob mit diesen
"Unterhaltszahlungen" diese Krankheits- bzw. Behinderungskosten von der Bw.
abgedeckt wurden.
Was die Krankheitskosten der
Tochter anbelangt, kommen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates,
ausgehend von der Aufstellung für das Jahr 2002, grundsätzlich
folgende Positionen in Frage:
- Haushalts- und
Krankenassistenz - Mitgliedsbeitrag Evangelisches Krankenhaus -
Aufwand für Medikamente und Therapien, welcher nicht durch die Krankenkasse
gedeckt war - Aufwand Invaliden-Kfz
In Bezug auf die beiden zuletzt
angeführten Aufwandspositionen ist dem Arbeitnehmerveranlagungsakt der
Tochter zu entnehmen, dass sie im Jahre 2001 an steuerpflichtigen Bezügen
eine Pension in Höhe von S 166.518,00 (€ 12.101,33) erhalten
hat und unter dem Punkt "Außergewöhnliche Belastungen" (unter Angabe
des Grades der Behinderung mit 80 %) zum einen die "nicht
regelmäßigen Ausgaben für Hilfsmittel (zB Rohllstuhl) sowie
Kosten der Heilbehandlung abzüglich allfälliger Kostenersätze" in
Höhe von S 30.140,00 sowie zum anderen das Pauschale für ein
Kraftfahrzeug wegen Behinderung (gemäß
§ 3 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, Freibetrag von S 2.100,00 monatlich =
S 25.200,00 jährlich) beantragt hat. Im Einkommensteuerbescheid vom
26. Februar 2002 errechnete sich unter Berücksichtigung dieser
außergewöhnlichen Belastungen sowie geringfügiger Sonderausgaben
eine Gutschrift in Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrages. Insgesamt ergab
sich unter Anrechnung der Lohnsteuer eine Abgabengutschrift von
S 20.394,00.
Davon, dass die Bw. diese
Aufwendungen durch ihre Unterhaltszahlungen getragen hat, kann demnach nicht die
Rede sein.
Was die Haushalts- und
Krankenassistenz bzw. Pflegekosten anbelangt, geht der unabhängige
Finanzsenat unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, des
Vorbringens der Bw. zum Krankheitszustand ihrer Tochter sowie der Tatsache, dass
die Tochter im Jahre 2001 (ab dem Monat Juni) Pflegegeld der Stufe 4
(gemäß
§ 4 Abs. 2 Bundespflegegeldgesetz gebührt dies
Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich
beträgt) erhalten hat, davon aus, dass im Jahre 2001 entsprechende
Pflegeaufwendungen angefallen sind. Dem Grunde nach hat die Bw.
diesbezüglich das Vorliegen entsprechender Aufwendungen im Sinne des §
138 BAO glaubhaft gemacht (vgl. hiezu Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1274 f). Es
liegt demnach grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung vor,
die auch von der pflegebedürftigen Tochter der Bw. als
Unterhaltsberechtigter selbst geltend gemacht hätte werden
können.
In Bezug auf die Höhe
dieser Pflegekosten ist das Vorbringen der Bw. wie folgt
zusammenzufassen:
- Im Vorlageantrag wurden
diesbezüglich die Kosten des nicht berufungsgegenständlichen Jahres
2002 mit S 213.615,00 (€ 15.524,00) beziffert, wobei eine
persönliche Assistenzbetreuung 3 x wöchentlich ganztags 8 bis 9
Stunden und 3 x halbtags ca. 4 Stunden angegeben wurde.
- Im Schreiben vom 15. Juli
2004 heißt es, dass keine Bestätigungen für das Jahr 2001
vorliegen würden, dass aber im Jahre 2004 ein Vertrag über
Krankenpflege mit der Südböhmischen Volkshilfe abgeschlossen worden
sei, wobei die Jahreskosten S 364.304,00 (€ 26.475,00) betragen
würden. Dieser Wert könne zur "ersatzweisen valorisierten Ermittlung"
der Kosten für das Jahr 2001 herangezogen werden.
- Im persönlichen
Schreiben der Bw. vom 4. August 2005 heißt es, dass die Kosten für
eine "Rund um die Uhr Betreuung" durch die Südböhmische Volkshilfe
seit dem Jahre 2000 unverändert jährlich mit den gesamten Zusatzkosten
mit € 29.280,00 (S 402.902,00) anzusetzen seien. In Höhe der
im Jahre 2001 getätigten Zuwendung (S 360.000,00 -
€ 26.122,00) seien demnach nicht einmal die Kosten für diese
"Rund um die Uhr Betreuung" abgedeckt.
Bei richtigem Verständnis
dieser Ausführungen im zuletzt genannten Schreiben vom 4. August 2005 seien
demnach auch im Jahre 2001 schon Kosten in Höhe von etwa
€ 30.000,00 angefallen. Unstrittig wurde ein entsprechender Vertrag
mit der Südböhmischen Volkshilfe aber erst im Jahre 2004
abgeschlossen. Ein Widerspruch besteht weiters zum Umstand, dass im
Vorlageantrag die Kosten für das Jahr 2002 lediglich mit S 213.615,00
(€ 15.524,00) angegeben wurden.
Für den unabhängigen
Finanzsenat folgt aus diesen widersprüchlichen Angaben, dass die fraglichen
Pflegeleistungen im Jahre 2001 von "privatem Pflegepersonal" durchgeführt
wurden, ehe im Jahre 2004 ein diesbezüglicher Vertrag abgeschlossen
wurde.
Aufwendungen sind
grundsätzlich nachzuweisen (vgl. VwGH 12.6.1991, 89/13/0192). Im konkreten
Fall hat die Bw. die Kosten für dieses "private Pflegepersonal" zwar nicht
nachgewiesen, insbesondere keine detaillierten Aussagen über die Art und
Weise der Pflegeleistungen im Jahre 2001 gemacht. Andererseits bestehen, wie
oben schon dargelegt wurde, seitens des unabhängigen Finanzsenates
angesichts der vorgelegten ärztlichen Befunde und der persönlichen
Ausführungen der Bw. keine Zweifel, dass solche Aufwendungen getätigt
wurden. Die Kosten werden deshalb im Schätzungswege ermittelt.
Unter dem Gesichtspunkt, dass
es bei abgabenrechtlichen Begünstigungen Aufgabe der Partei ist, selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen,
die für die Begünstigung sprechen (vgl. VwGH 29.1.1993, 99/13/0179,
betreffend monatliche Zahlungen an die Stiefmutter), und somit der Grundsatz der
Amtswegigkeit gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. VwGH 28.11.2002,
2002/13/0077, betreffend Unterhaltszahlungen an die schwer erkrankte geschiedene
Ehefrau), geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 50 % der für das Jahr 2004 geltend
gemachten Aufwendungen, wie sie im Schreiben vom 4. August 2005 angeführt
wurden, als glaubhaft gemachte Pflegekosten im Schätzungswege angesetzt
werden können.
Die Pflegekosten betragen
demnach € 14.640,00 (S 201.451,00).
Dazu kommt der Mitgliedsbeitrag
Evangelisches Krankenhaus - MS-Abt. in der Höhe von € 534,32
(S 7.352,00), dessen "Zwangsläufigkeit" im Sinne des § 34 EStG
von der Bw. im Schreiben vom 4. August 2005 einleuchtend erläutert
wurde.
Diesem grundsätzlich
anzuerkennenden Aufwand der Tochter aus ihrer Krankheit bzw. Behinderung in der
Höhe von € 15.174,32 (S 208.803,00) steht das im Jahre 2001
erhaltene steuerfreie Pflegegeld in der Höhe von insgesamt
€ 5.681,93 (S 78.185,00)
gegenüber. Da der Zweck des Pflegegeldes nach § 1
Bundespflegegeldgesetz, BGBl 110/1993, gerade darin besteht, in Form eines
Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige
Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein
selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen, es den
Betroffenen demnach möglich sein soll, sich die erforderlichen
Pflegemaßnahmen selbst zu organisieren bzw. "einzukaufen" (vgl. hiezu
Pfeil, Probleme des Bundespflegegeldgesetzes - Eine erste rechtsdogmatische und
rechtspolitische Auseinandersetzung mit ausgewählten Fragen, RdA 1993,
181), geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass lediglich die
Differenz zwischen dem Pflegegeld und dem Aufwand aus der Krankheit bzw.
Behinderung von der Bw. getragen wurde.
In Bezug auf diesen
grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden
Betrag in Höhe von € 9.492,39 (S 130.618,00) ist
überdies aber nach der Gesetzessystematik des § 34 EStG 1988 zu
prüfen, ob damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt wurde. Werden nämlich Aufwendungen für eine
Krankheit bzw. Behinderung von einem Unterhaltsverpflichteten getragen, so
können diese Aufwendungen nur unter Anrechnung des Selbstbehaltes zum Abzug
kommen (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar4,
§ 34, Tz 43 und 60). Die entsprechenden Ausführungen der Bw., wonach
im konkreten Fall kein Selbstbehalt zur Anwendung komme, sind angesichts der
klaren Gesetzeslage unverständlich.
Dieser Selbstbehalt berechnet
sich im konkreten Fall wie folgt:
Die Bw. erzielte im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 laut dem angefochtenen Bescheid
folgende Einkünfte:
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit:
|
S 231.766,00
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
|
S 394.129,00
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
S 24.001,00
|
Sonstige
Einkünfte
|
S 192.042,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte = Einkommen
|
S 841.938,00
(€ 61.186,02)
Zudem erzielte die Bw.
(steuerfreie) ausländische Einkünfte in Höhe von S 58.946,00
(€ 4.283,77), die die Ermittlung eines Durchschnittssteuersatzes
erforderlich machten.
Bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage des Selbstbehaltes ist das "Einkommen" im Sinne des § 2
Abs. 2 EStG 1988 maßgeblich, weshalb der VwGH etwa im Erkenntnis vom 12.
September 2001, 96/13/0066, entschieden hat, dass steuerfreie Einkünfte im
Sinne des § 3 EStG 1988 (im konkreten Fall das Arbeitslosengeld) nicht
unter diesen Einkommensbegriff subsumiert werden können. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates stellen aber auch sonstige (etwa nach
Doppelbesteuerungsabkommen) steuerfrei gestellte Einkünfte keinen
Bestandteil des Einkommens dar (vgl. Pülzl, SWK 2002, S. 82, VwGH zur
Bemessungsgrundlage des Selbstbehalts: Steuerfreie Einkünfte bleiben
außer Ansatz - Andere Zweifelsfragen allerdings ungelöst). In diesem
Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes (laut beiliegendem Berechnungsblatt) im Sinne der
Ausführungen von Pülzl die steuerfrei gestellten
Auslandseinkünfte aber in die Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt
einzubeziehen sind.
Unter Außerachtlassung
der ausländischen Einkünfte sowie unter Berechnung der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Hinzurechnung der sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2) mit € 19.631,62
(S 270.137,00) ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von
€ 63.974,55 (S 880.309,00). Bei einem darauf anzuwendenden
Prozentsatz von 12 % errechnet sich demnach ein Selbstbehalt in Höhe von
€ 7.676,94 (S 105.637,00).
Vom oben angeführten
Betrag in Höhe von € 9.492,39 (S 130.618,00) ist demnach
dieser Selbstbehalt abzuziehen, weshalb lediglich die Differenz von
€ 1.815,45 (S 24.981,00) als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden kann.
Es war deshalb
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2005-W/03
- Stammnummer
- 20153
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF