Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0083-W/05
Einstellung des Devolutionsverfahrens nach Bescheiderlassung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0083-W/05vom 27.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Bw.,
vertreten durch Dr. Nikolaus WTH KEG, wegen Untätigkeit des Finanzamtes
für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Entscheidung
über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die
Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001
entschieden:
Das
Verfahren wird eingestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionswerber (Dw) hat mit Schreiben vom
24.10.2005 (Datum der Postaufgabe: 31.10.2005), beim unabhängigen
Finanzsenat (UFS) eingelangt am 4.11.2005, wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme betreffend die
Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001, datiert mit
14.3.2005, gemäß
§ 311 Abs 2 BAO einen Antrag auf Übergang
der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag) an den UFS gestellt, da das
Finanzamt diesbezüglich untätig geblieben sei. Gemäß
§ 311 Abs 3 BAO wurde dem Finanzamt von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit Schreiben vom 8.11.2005 aufgetragen innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und eine Abschrift
des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit 9.11.2005 bzw. 15.11.2005 (somit fristgerecht
gemäß
§ 108 Abs 3 BAO) erließ das Finanzamt die Bescheide
(datiert mit 9.11.2005 bzw. 15.11.2005; nachweislich zugestellt am 18.11.2005)
über den Wiederaufnahmeantrag betreffend die Festsetzung der
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 und übermittelte
Abschriften an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs 3 BAO),
oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht vorliegt (Ritz, BAO-Handbuch, § 311 BAO, 263). Da das
Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch Erlassung der Bescheide über
den Antrag auf Wiederaunahme der Verfahren hinsichtlich Festsetzung der
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 fristgerecht nachgekommen ist,
war das Devolutionsverfahren mit Bescheid einzustellen.
Wien,
27. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0083-W/05
- Stammnummer
- 20151
- Gültig
- 27.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF