Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1961
Begriff der "genehmigten Geschäftsvorgänge" nach dem DBA-Indien
geltende FassungEAS-AuskunftB 29/5-IV/4/01vom 26.11.2001
Wortlaut laut Findok
Gemäß
Artikel 11 Abs. 3 lit. b des österreichisch-indischen
Doppelbesteuerungsabkommens vom 8. November 1999 sind Zinsen aus Indien von der
Quellenbesteuerung ausgenommen wenn sie
a) innerhalb eines von Indien genehmigten Ausmaßes gezahlt werden und
b) der Geschäftsvorgang, auf den sich die zinsenbringende Forderung
gründet, von Indien genehmigt worden
ist.
Es
müssen sonach zwei Genehmigungselemente erfüllt sein, wobei das
Abkommen Indien nicht vorschreibt, wann und unter welchen Bedingungen es diese
Genehmigungen erteilt. Ob die Finanzierung eines indischen Bauvorhabens und die
in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen die zur Quellensteuerfreiheit
führenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, müsste daher im
konkreten Einzelfall bei den indischen Behörden, gegebenenfalls unter
Einschaltung des österreichischen Handelsdelegierten, in Erfahrung gebracht
werden.
26. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 29/5-IV/4/01
- Stammnummer
- 2015
- Gültig
- 26.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF