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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1961

Begriff der "genehmigten Geschäftsvorgänge" nach dem DBA-Indien

geltende FassungEAS-AuskunftB 29/5-IV/4/01vom 26.11.2001

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. b des österreichisch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 8. November 1999 sind Zinsen aus Indien von der Quellenbesteuerung ausgenommen wenn sie a) innerhalb eines von Indien genehmigten Ausmaßes gezahlt werden und b) der Geschäftsvorgang, auf den sich die zinsenbringende Forderung gründet, von Indien genehmigt worden ist. Es müssen sonach zwei Genehmigungselemente erfüllt sein, wobei das Abkommen Indien nicht vorschreibt, wann und unter welchen Bedingungen es diese Genehmigungen erteilt. Ob die Finanzierung eines indischen Bauvorhabens und die in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen die zur Quellensteuerfreiheit führenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, müsste daher im konkreten Einzelfall bei den indischen Behörden, gegebenenfalls unter Einschaltung des österreichischen Handelsdelegierten, in Erfahrung gebracht werden. 26. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ZinsenQuellenbesteuerungEinschaltung des österreichischen Handelsdelegierten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 29/5-IV/4/01
Stammnummer
2015
Gültig
26.11.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF