Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1185-W/05
Aussetzung der Einhebung, keine offenkundige Erfolglosigkeit bei strittiger Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1185-W/05vom 02.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 14. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 16. Februar 2005 betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Die
Investitionsprämie 2003 in Höhe von € 4.865.741,02 wird
gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO von der Einhebung
ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom
16. Dezember 2004 gegen den Bescheid vom 15. November 2004, mit dem
die für das Jahr 2003 in Höhe von € 4.865.741,02
gewährte Investitionszuwachsprämie aberkannt wurde, beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der Einhebung dieses
Abgabenrückstandes bis zur Erledigung der Berufung. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Berufung erfolgversprechend, der angefochtene
Bescheid von Amts wegen ergangen und die Einbringlichkeit des Rückstandes
auf Grund ihrer Bonität bzw. der Bonität der Konzernmuttergesellschaft
I-AG nicht gefährdet wäre.
Weiters wurde auf die
Begründung der Berufung gegen den der Aussetzung zugrundeliegenden Bescheid
verwiesen. Darin brachte die Bw. vor, dass sie im Jahr 1983 gegründet
worden wäre, wobei sie ursprünglich eine Immobilienleasinggesellschaft
gewesen wäre, ihr Geschäftsfeld aber auf das
Mobilienleasinggeschäft geändert hätte. Investitionen betreffend
begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e EStG,
die sämtlich verleast wären, wären erstmals im Jahr 2003
getätigt worden. Auf Grund des daraus resultierenden Investitionszuwachses
wäre eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von
€ 4.865.741,02 errechnet und geltend gemacht worden.
In der anlässlich einer
Nachschau am 5. November 2004 aufgenommenen Niederschrift sei die
Aberkennung der Investitionszuwachsprämie damit begründet worden, dass
im Bereich der I - Gruppe etwa zwanzig Gesellschaften bestehen
würden, die auf das Verleasen von Mobilien aller Art ausgerichtet
wären. Diese Gesellschaften würden zum Teil bereits seit mehreren
Jahren bestehen, andere wären ab dem Jahr 2001 neu gegründet worden
bzw. hätten ihre Tätigkeit von Immobilienleasing auf Mobilienleasing
umgestellt.
Auffällig wäre, dass
in den Jahren ab 2002 in den Altgesellschaften das Investitionsvolumen
zurückgegangen wäre, während in den neu gegründeten bzw.
umgewidmeten Gesellschaften hohe Investitionszuwächse zu verzeichnen
gewesen wären. Entsprechend der Meinung des Bundesministeriums für
Finanzen sei in diesen Fällen der "echte" Investitionszuwachs zu ermitteln.
Es hätte daher nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Globalbetrachtung
aller Leasinggesellschaften, die einen vergleichbaren Geschäftsgegenstand
hätten, zu erfolgen. Dabei wäre aus der Zusammenrechnung der
Investitionsvolumina aller bisher bekannt gewordenen
Mobilienleasinggesellschaften "voraussichtlich" kein Investitionszuwachs
feststellbar, der die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie nach
sich ziehen würde.
Die wirtschaftliche Zielsetzung
des Gesetzgebers zur Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG würde nach Ansicht der Finanzverwaltung darin
liegen, eine volkswirtschaftlich sinnvolle Investitionstätigkeit der
österreichischen Unternehmen zu fördern. Dies könne aber nicht
darauf hinauslaufen, durch Investitionsverschiebungen innerhalb einer
Firmengruppe einen über den kontinuierlich anwachsenden Investitionszuwachs
hinausgehenden Vorteil zu erlangen.
Abschließend wurde
bemerkt, dass es sich bei der Vorgangsweise der Betriebsprüfung nicht um
den Einsatz der Missbrauchsbestimmungen des § 22 BAO handeln
würde, sondern lediglich um eine teleologische Reduktion der Ausweitung
einer Steuerbegünstigung im Wege der Analogie. Dies würde auch der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass steuerliche
Begünstigungen restriktiv auszulegen wären, entsprechen.
Zur monierten Rechtswidrigkeit
dieser finanzbehördlichen Begründung brachte die Bw. vor, dass das
österreichische Steuerrecht vom Grundsatz der Individualbesteuerung
ausgehen würde. Steuersubjekt sei die einzelne physische oder juristische
Person (oder diesen gleichgestellte Gebilde). An Verflechtungen von
Körperschaften (vor allem Konzerne) würden die Ertragsteuern nicht
anknüpfen (Doralt/Ruppe,
Steuerrecht I, 7. Aufl., 305), ausgenommen es bestünde eine im
Gesetz ausdrücklich geregelte Ausnahme (insbesondere Gruppenbesteuerung ab
dem Jahr 2005).
Da § 108e EStG
im Unterschied zum bereits ausgelaufenen Investitionsfreibetrag keine Bestimmung
enthalten würde, aus der zumindest geschlossen werden könnte, dass die
Investitionszuwachsprämie auf Basis einer Gruppe von Steuersubjekten durch
Zusammenrechnung von Investitionen im Beobachtungszeitraum (Konzernklausel) zu
ermitteln sei, wäre jedes Steuersubjekt für sich allein
maßgebend. Hätte der Gesetzgeber auf eine Konzernbetrachtung
abstellen wollen, wäre eine entsprechende Regelung in den Gesetzestext
aufgenommen worden. Auch aus den Gesetzesmaterialien würde ein derartiger
Wille des Gesetzgebers nicht hervorgehen.
Die Finanzverwaltung würde
den "echten" Investitionszuwachs auf Basis der Summe der Investitionsvolumina
aller Leasinggesellschaften, die einen vergleichbaren Geschäftsgegenstand
hätten, diesfalls aller Mobilienleasinggesellschaften, bemessen. Die
Existenz eines solchen Konzerns aller Mobilienleasinggesellschaften der I
- Gruppe sei aber weder aus dem Steuer- noch aus dem Handelsrecht
ableitbar. Da es im Steuerrecht keine eigenständige Definition des Konzerns
geben würde, werde meist - wie auch im Zusammenhang mit der
Einschränkung der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages - auf die
einschlägigen Bestimmungen des Aktien- oder Handelsrechtes verwiesen.
Allerdings würde in den Bestimmungen, welche die Gewährung der
Investitionszuwachsprämie regeln würden, ein derartiger Verweis
völlig fehlen.
Darüber hinaus würde
sich der von der Finanzbehörde unterstellte Konzern nicht einmal aus den
Vorschriften über die Kozernrechnungslegung ableiten lassen.
§ 247 Abs. 1 HGB iVm § 244 HGB würde
regeln, welche Unternehmen in einen Konzernabschluss im handelsrechtlichen Sinn
einzubeziehen wären (Konsolidierungskreis), wonach in den Konzernabschluss
das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den
Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen wären, sofern die Einbeziehung
nicht gemäß den §§ 248 ff HGB unterbleiben
würde. Der danach aufzustellende Konzernabschluss der I - Gruppe
würde aber von seinem Umfang her weit über die
Mobilienleasinggesellschaften hinausgehen, da von Gesetzes wegen auch die
Immobilienleasing- und sonstige (Bauträger-) Gesellschaften
miteinzubeziehen wären. Konsolidierungstechnisch wäre ein Konzern der
Mobilienleasinggesellschaften lediglich als Teilmenge des Konzerns der I -
Gruppe ohne rechtliche Relevanz. Auch in Rz 8223 Pkt. 1 der
Einkommensteuerrichtlinien werde von einem Konzern im Sinne des
§ 15 AktG ausgegangen und nicht von einer mehr oder weniger
willkürlichen Zusammenfassung von Gesellschaften.
Nach dem Bericht des
Finanzausschusses wäre der Zweck der Investitionszuwachsprämie, einen
Anreiz für Investitionen zu schaffen. Dabei wäre bereits dem
ursprünglichen Gesetzesentwurf zu entnehmen gewesen, dass
Investitionszuwachsprämien auch dann zustehen würden, wenn
Investitionen über Leasingstrukturen durchgeführt werden würden,
zumal der Gesetzgeber ganz bewusst und entgegen anderer steuerlicher
Bestimmungen (wie zB bei der Sofortabsetzung von geringwertigen
Wirtschaftsgütern nach § 13 EStG) Investitionen, die einer
gewerblichen Vermietung dienen würden, nicht von der Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie ausgenommen hätte.
Es sei daher für die Bw.
logisch nicht nachvollziehbar, warum die Regelung der
Investitionszuwachsprämie "überschießend" sein sollte. Gerade
dies wäre aber die notwendige Bedingung für die von der
Finanzverwaltung angewandte teleologische Reduktion. Auch der Unabhängige
Finanzsenat hätte in seiner Berufungsentscheidung vom 25.10.2004,
RV/1050-W/03, erwogen, dass für die von den Finanzbehörden vertretene
teleologische Reduktion des § 108e EStG kein Anlass bestehen
würde.
Der Ausschluss von der
Investitionszuwachsprämie sei nach Ansicht der Bw. auch nicht damit
begründbar, dass im berufungsgegenständlichen Fall eine
"künstliche" Betriebsneugründung vorliegen würde und die
betriebswirtschaftliche Notwendigleit dieser Neugründung nicht gegeben
wäre (Rz 8223 EStR). Abgesehen davon, dass dieser Aspekt von der
Behörde gar nicht aufgegriffen worden wäre, würde folgendes
dagegensprechen: Die in Rz 8223 EStR enthaltene Aussage, dass
neugegründete Unternehmen grundsätzlich a priori von der
Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen wären,
sei dem Gesetz nicht zu entnehmen (so auch die Berufungsentscheidung des UFS vom
25.10.2004, RV/1050-W/03). Das Gesetz würde auch nicht verlangen, dass das
Unternehmen bereits während des gesamten vollständigen
tatsächlichen Vergleichszeitraumes, also schon mindestens drei Jahre
bestanden hätte (Doralt,
Investitionszuwachsprämie: Widersprüche bei
Unternehmensneugründungen und beim Investitionszuwachs, RdW 2004/289).
Daraus würde folgen, dass Vorgründungsjahre voll zu
berücksichtigen und mit Investitionen in Höhe von Null anzusetzen
wären, weshalb Investitionen im Gründungsjahr ausnahmslos in den
vollen Genuss der Prämie kommen würden. Diese Lösung würde
dem vergleichbaren Fall des erhöhten Forschungsfreibetrages (§ 4
Abs. 4 Z 4a lit. b EStG) entsprechen. Auch nach der
Rechtsansicht des BMfF (Rz 1318 EStR) würden für
Forschungsaufwendungen im Jahr der Gründung eines Unternehmens de facto der
gesamte Forschungsfreibetrag zustehen.
Wenn nun die
Investitionszuwachsprämie selbst bei neugegründeten Unternehmen
eindeutig zustehe, müsse dies umso mehr für ein seit langer Zeit (seit
1983!) bestehendes Unternehmen gelten, welches lediglich ihr Geschäftsfeld
geändert hätte. Was die wirtschaftliche Notwendigkeit bzw.
Sinnhaftigkeit von Gesellschaftgründungen betreffen würde, so
würde die Beurteilung dieser Frage nicht der Finanzverwaltung, sondern
einzig und allein dem Unternehmer obliegen
(Doralt,
Investitionszuwachsprämie: Widersprüche bei
Unternehmensneugründungen und beim Investitionszuwachs, RdW 2004/289,
und UFS vom 25.10.2004, RV/1050-W/03). Die in Rz 8223 EStR enthaltene
Aussage, eine Neugründung müsse eindeutig betriebswirtschaftlich
sinnvoll sein, um in den Genuss der Investitionszuwachsprämie zu kommen,
sei überdies dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine derartige gesetzliche
Regelung wäre aber wegen der Unbestimmtheit seines Inhaltes
verfassungsrechtlich bedenklich
(Thunshirn/Untiedt, Ausgewählte
Fragen zur Investitionszuwachsprämie, SWK 2004, S 69 ff). Dies
müsse im Sinne eines Größenschlusses naturgemäß auch
für den Fall einer bloßen Geschäftsumstellung, noch dazu
innerhalb derselben Branche, gelten.
Gemäß
Rz 8223 EStR liege die eindeutige betriebswirtschaftliche
Sinnhaftigkeit einer Neugründung dann nicht vor, wenn im Rahmen eines
Konzerns (§ 15 AktG) die Neuinvestitionen in einer
neugegründeten Kozernpartnerunternehmung konzentriert würden
(insbesondere im Zusammenhang mit Vermietungen an Kozernpartnerunternehmen), um
eine Förderung aus der Investitionszuwachsprämie in Anspruch zu
nehmen, wenn außerhalb eines Konzerns ein derartiger Vorgang mit der oben
beschriebenen Zielsetzung stattfinden würde sowie wenn außerhalb
eines Konzerns eine Neugründung zu dem Zweck stattfinden würde, um als
Neugründer einen möglichst hohen Investitionszuwachs (insbesondere im
Bereich der Leasingwirtschaft) darzustellen.
Dazu bemerkte die Bw., dass das
Gesetz vermietete Wirtschaftsgüter von der Prämie nicht
ausschließen würde, weshalb die Nutzung durch andere Unternehmungen
nicht schädlich sein könnte. Der generelle Ausschluss von
Neugründungen, insbesondere im Bereich der Leasingbranche, würde im
Gesetzestext keine Deckung finden
(Doralt,
Investitionszuwachsprämie: Widersprüche bei
Unternehmensneugründungen und beim Investitionszuwachs, RdW 2004/289,
und UFS vom 25.10.2004, RV/1050-W/03). Weiters käme es zu einer
gleichheitswidrigen steuerlichen Behandlung einerseits von neugegründeten
und bereits bestehenden Leasinggesellschaften und allenfalls andererseits von
neu gegründeten Leasinggesellschaften und Unternehmen anderer
Branchen.
Weiters wäre auch auf
Rz 8225 EStR einzugehen, wonach die Investitionszuwachsprämie nur
zum Tragen kommen würde, wenn nachgewiesen werden könne, dass die
Konzentration - unter Wegdenken der Effekte aus der
Investitionszuwachsprämie - eindeutig betriebswirtschaftlich sinnvoll
wäre, wenn in einem während des gesamten Vergleichszeitraumes bereits
bestehenden Unternehmen Neuinvestitionen, die operativ von einem anderen
Unternehmen genutzt werden würden, über die
Durchschnittsverhältnisse der letzten Jahre hinaus konzentriert werden
würden (insbesondere im Zusammenhang mit Vermietungen an andere
Unternehmungen).
Diese Rechtsansicht würde
bedeuten, dass Investitionen, die über die Durchschnittsverhältnisse
dieser Gesellschaft in der Vergangenheit hinausgehen würden, also der
eigentliche Investitionszuwachs, in vielen Fallkonstellationen gar nicht zur
Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie berechtigen
würden.
Das Finanzamt wies diesen
Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 16. Februar 2005 ab
und führte begründend aus, dass die Berufung nach der Lage des Falles
wenig erfolgversprechend erscheinen würde. Es könne nämlich das
Vorgehen der Gruppenmitglieder nur verstanden und geprüft werden, wenn man
das Vorgehen der gesamten Gruppe betrachte. Dabei wäre festgestellt worden,
dass es der geprüften Gruppe möglich gewesen wäre, den
Investitionszuwachs so zu steuern, dass die Investitionen als Ganzes und nicht
nur der Investitionszuwachs begünstigt wären. Dieser Sachverhalt
würde nicht dem Willen des Gesetzgebers sowie einer
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechen.
Dagegen brachte die Bw. mit
Schreiben vom 14. März 2005 die Berufung ein und führte aus, dass
gemäß der geltenden Rechtslage (§ 212a Abs. 2
lit. a BAO) eine Aussetzung der Einhebung einer strittigen Abgabe
jedenfalls zu gewähren wäre, wenn die Berufung nach Lage des Falles
nicht nur wenig erfolgversprechend erscheinen würde. Dabei sei keinesfalls
die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern seien lediglich die
Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens
einzuschätzen (VwGH 19.5.1993, 89/130199). Andernfalls wäre das ganze
Berufungsverfahren entbehrlich. Nach der Erlassmeinung des BMfF vom 1.2.1990,
05 2201/13-IV/5/89, sei eine auf § 212a Abs. 2
lit. a BAO gestützte Abweisung eines Aussetzungsantrages nur dann
zulässig, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offenkundig sei. Nach
herrschender Kommentarmeinung (Stoll, BAO, Anm. zu § 212a, 2273)
würde eine solche Abweisung lediglich dann in Betracht kommen, wenn die
Erfolglosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte
urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar
wäre.
Konkret würde dies
bedeuten, dass nur bei den Fällen, bei denen der Standpunkt des
Abgabepflichtigen durch den klaren Wortlaut des Gesetzes eindeutig und ohne
jeden Zweifel widerlegt sei oder im Gegensatz zu einer ständigen
Rechtsprechung der Höchstgerichte stehen würde, die Berufung nach Lage
des Falles als wenig erfolgversprechend erscheinen könne (Richtlinien zur
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO,
Abschnitt II/F und Stoll, BAO, Anm. zu § 212a, 2273). Liege
dagegen zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige und ständige
Rechtsprechung vor oder würde eine steuerrechtliche Norm mehrere
Interpretationen zulassen und würde sich die angefochtene Entscheidung in
diesem Bereich unterschiedlicher Auslegungsmöglichkeiten bewegen, so
könne die Berufung nicht von vornherein als wenig erfolgversprechend
erscheinend qualifiziert werden (Richtlinien zur Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO, Abschnitt II/F und Stoll, BAO,
Anm. zu § 212a, 2273). Da ein Berufungswerber in Fällen, in denen
Rechts- oder Tatsachenfragen echt strittig wären, nicht einseitig belastet
werden solle, dürfe eine unklare Rechtslage nicht zu Lasten des
Abgabepflichtigen gehen.
Weiters brachte die Bw. vor,
dass die Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf
der in diversen Erlässen ausgedrückten Rechtsmeinung des BMfF beruhen
würde, wobei die Ableitung dieser Erlässe aus dem - letztlich
allein maßgeblichen - Gesetz wenig logisch oder schlüssig wäre.
Dass dazu weder VwGH-Erkenntnisse noch Berufungsentscheidungen des UFS zitiert
worden wären, überrasche die Bw. deshalb nicht, da es Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtshofes oder des Unabhängigen Finanzsenates, welche
die Rechtsmeinung des BMfF stützen würden, nicht geben würde. Die
Berufung der Bw. hingegen würde in wesentlichen Teilen auf einer
schlüssig und ausführlich begründeten Berufungsentscheidung des
UFS (RV/1050-W/04 vom 25.10.2004) in einem ähnlich gelagerten Fall beruhen,
welche der Erlassmeinung des BMfF widersprechen und der Rechtsansicht sehr
renommierter Autoren folgen würde. Der Vollständigkeit halber sei noch
erwähnt, dass es im gegenständlichen Fall keinesfalls um Missbrauch
iSd § 22 BAO gehen würde, wie dies auch die
Finanzbehörde erster Instanz selbst ausgeschlossen hätte.
Es liege daher entgegen der
Ansicht der Finanzbehörde damit eine tatsächlich strittige Rechtsfrage
vor, womit die erhobene Berufung nicht von vornherein "nach der Lage des Falles
als wenig erfolgversprechend erscheinend" qualifiziert werden könne. Dazu
kommt noch die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht
des Finanzamtes, dass sich die von der Gruppe (somit dem Konzern) gewählte
Vorgangsweise "wahrscheinlich" nicht aus dem Gesetz ableiten lassen würde.
Dass eine in einer Berufung vertretene Rechtsmeinung bloß mit einiger
Wahrscheinlichkeit nicht aus dem Gesetz ableitbar wäre, würde aber
nicht ausreichen, um daraus die Qualifikation "nach der Lages des Falles als
wenig erfolgversprechend erscheinend" ableiten zu können. Eine eindeutige
und zweifelsfreie Unvereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen sei dagegen
im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als
eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergehenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a)
insoweit der Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend
erscheint, oder
b)
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c)
wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt
werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 3 EStG ist der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und
2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem
1. Jänner 2004 enden.
Eine Abweisung nach
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO kommt nur dann in Betracht,
wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut
gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig im Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt
(vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166).
Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor. Dem sehr ausführlichen und schlüssigen Vorbringen der Bw.,
dass nur bei den Fällen, bei denen der Standpunkt des Abgabepflichtigen
durch den klaren Wortlaut des Gesetzes eindeutig und ohne jeden Zweifel
widerlegt sei oder im Gegensatz zu einer ständigen und damit gesicherten
Rechtsprechung der Höchstgerichte stehen würde, die Berufung nach Lage
des Falles als wenig erfolgversprechend erscheinen könne, war dabei zu
folgen, da zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige und ständige
Rechtsprechung vorliegt, hingegen entgegen der Ansicht des Finanzamtes auch nach
den Gesetzesmaterialien nicht erwiesen ist, dass der Sachverhalt dem Willen des
Gesetzgebers widerspricht. Im Gegenteil dazu gibt es auf Grund der der
Erlassmeinung des BMfF widersprechenden Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 25.10.2004, RV/1050-W/04, begründeten
Anlass, die Berufung nach Lage des Falles als keinesfalls wenig
erfolgversprechend erscheinen zu lassen.
Da eine eindeutige und
zweifelsfreie Unvereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen bzw. mit einer
ständigen und somit gesicherten Judikatur der Höchstgerichte im
vorliegenden Fall nicht gegeben ist, kann bei dieser Sachlage daher keine Rede
davon sein, dass die Berufung offensichtlich aussichtslos ist. Im
gegenständlichen Fall liegt ein komplexer Sachverhalt vor, der vom
Unabhängigen Finanzsenat in einem gesondert zu führenden Verfahren
nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen sein wird. Die
herangezogene Bestimmung erfordert im gegenständlichen Verfahren keine
Abwägung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels, sondern erfasst als
Ausschluss des Zahlungsaufschubes nur den Fall der offenkundigen
Aussichtslosigkeit. Andernfalls käme eine Würdigung der
Erfolgsaussichten einer vorweggenommenen Beweiswürdigung
gleich.
Im Übrigen
beschränkte sich das Finanzamt in der Begründung zum Bescheid
über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung
ausschließlich darauf, zu behaupten, die Berufung wäre wenig
erfolgversprechend, da sich die von der Gruppe gewählte Vorgangsweise
"wahrscheinlich" nicht aus dem Gesetz ableiten lassen würde, und vermied
es, konkrete Begründungen vorzubringen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Aussetzung der Einhebungoffenkundige Erfolglosigkeitstrittige RechtsfrageInvestitionszuwachsprämieErfolgsaussichtenvorweggenommene Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1185-W/05
- Stammnummer
- 20122
- Gültig
- 02.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF