Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0706-L/03
Aufwendungen für Hauskrankenpflege wegen Behinderung als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0706-L/03vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Heribert
Wellner, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Volksfeststraße 13a,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002
entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Bescheiden angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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275.422 S
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Einkommensteuer
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58.081,78 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-88.194,44 S
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-30.112,66 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-2.188,40 €
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2002
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Einkommen
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23.545,39 €
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Einkommensteuer
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5.784,80 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-7.047,99 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-1.263,19 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Für die Jahre 2001 und 2002 wurde über die
Einkünfte der Berufungswerberin die Arbeitnehmerveranlagung
durchgeführt, da die Berufungswerberin in diesen Jahren gleichzeitig
Bezüge von mehreren auszahlenden Stellen erhalten hatte. Gegen die
Bescheide wurde Berufung eingebracht, da für das Jahr 2001 Sonderausgaben
und außergewöhnliche Belastungen, für das Jahr 2002
außergewöhnliche Belastungen ergänzend geltend gemacht wurden.
Im Einzelnen wurde die steuerliche Berücksichtigung folgender Aufwendungen
beantragt:
2001: Sonderausgaben (Versicherungsprämien) im
Höchstausmaß von 40.000 S; außergewöhnliche
Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes wegen Beanspruchung
von Pflegepersonal (215.828 S), von Rufhilfe (3.000 S), für einen
Hauskrankenpflegebeitrag (12.000 S) abzüglich einem erhaltenen
Pflegegeld von 68.280 S und wegen eines Umbaus der Sanitäranlagen
(14.422 S).
2002: außergewöhnliche Belastungen ohne
Selbstbehalt wegen folgender Aufwendungen: Pflegepersonal 20.337,60 €,
Rufhilfe 218,04 € und Hauskrankenpflegebeitrag 1.100 €
abzüglich Pflegegeld von 4.962 €, Apothekenrechnungen 833,60,
Selbstbehalt für einen Bettheber 294 €, Brillen 280 €,
Augenarzt 45 €, Zahnarzt 298,50 €.
Nach einer Aufforderung, die beantragten Aufwendungen
belegmäßig nachzuweisen, wurden vom Finanzamt zunächst folgende
Feststellungen getroffen: Die Berufungswerberin wurde in den Jahren 2001 und
2002 von Mitarbeitern einer Stiftung der böhmischen Volkshilfe ("Das Beste"
Privat) rund um die Uhr betreut. Für die Inanspruchnahme dieser Betreuung
war an die Stiftung für 2001 ein jährlicher Betrag von 12.000 S,
für 2002 von 1.100 € zu bezahlen. Die Stiftung wurde zur
Hauskrankenpflege und Seniorenbetreuung im In- und Ausland ins Leben gerufen,
laut einem Informationsblatt dieser Stiftung seien die Mitarbeiter im
Zweigbereich Hauskrankenpflege freiwillige, ehrenamtliche und karitative
Mithelfer der Stiftung, die keinem Arbeitsverhältnis unterliegen und nur zu
Hilfszwecken bei der Gastgeberfamilie im Einsatz seien. Der Person, die Pflege
benötige, werde nach Zahlung eines einmaligen Beitrags als Person in der
Pflege der Stiftung ein Mitarbeiter der Stiftung zugeteilt. Sonst seien keine
Kosten damit verbunden. Es liege aber an der Person in der Pflege der Stiftung,
ob sie freiwillige Beiträge in die Fonden der Stiftung bezahle.
Nach den Ausführungen seitens des Sachwalters der
Berufungswerberin hätten die Pflegepersonen im 14-Tage-Rhythmus gewechselt.
Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Zahlungen an das
Pflegepersonal erfolgten nur in bar, als Nachweis konnten lediglich
handschriftliche Zettel über die einzelnen Zahlungen vorgelegt werden, die
mit einer Unterschrift versehen waren. Die übrigen Aufwendungen wurden mit
Zahlungsscheinen belegt.
Das Finanzamt erließ in beiden Jahren teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidungen, wobei folgende Aufwendungen
steuermindernd anerkannt wurden: Für das Jahr 2001 die Sonderausgaben im
zustehenden Höchstausmaß von 10.000 S und als
außergewöhnliche Belastung die Aufwendungen für die Rufhilfe in
Höhe von 3.000 S, für das Jahr 2002 die Apothekenrechnungen und
den Selbstbehalt für den Bettheber als nachgewiesene Aufwendungen der
Behinderung. Der Umbau der Sanitäranlagen im Jahr 2001 wurde als
Wohnraumsanierung den Sonderausgaben zugerechnet und hatte dadurch keine
gesonderte steuerliche Auswirkung, der Hauskrankenpflegebeitrag des Jahres 2001
wurde vom damals noch lebenden Ehegatten der Berufungswerberin entrichtet,
sodass der Aufwand der Berufungswerberin nicht zugerechnet werden konnte. Die
Aufwendungen für Zahnarzt und Augenarzt im Jahr 2002 standen nicht in
Zusammenhang mit der Behinderung, sodass eine Berücksichtigung ohne
Selbstbehalt nicht möglich war. Die Aufwendungen für die Pflege in
beiden Berufungsjahren wurden vom Finanzamt im Wesentlichen deshalb nicht
anerkannt, da die Belege keinen ausreichenden Nachweis für den Aufwand
lieferten und die Empfänger der Beträge weder hieraus ableitbar waren
noch von der Berufungswerberin bekanntgegeben wurden.
Wegen der Nichtberücksichtigung der Zahlungen an das
Pflegepersonal wurde hierauf ein Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und folgende Empfängerinnen
dieser Zahlungen bekanntgegeben: Frau W, geb. x, Adr., und Frau K, geb. xx, Ad..
W hätte nach einer dem Vorlageantrag beigelegten Aufstellung im Jahr 2001
154.024 S und im Jahr 2002 8.470 € erhalten, K im Jahr 2001
109.475 S und im Jahr 2002 11.106,60 €.
In der Folge wurde festgestellt, dass W beim Finanzamt
steuerlich erfasst war und die Zahlungen für ihre Pflegedienste dem
Finanzamt bekanntgegeben hatte. Lediglich im Jahr 2001 wichen die angegeben
Beträge etwas voneinander ab (die Pflegerin erklärte Einnahmen von nur
145.950 S), im Jahr 2002 stimmten sie mit 8.470 €
überein.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen forderte der
unabhängige Finanzsenat hierauf die zweite Pflegerin K über die
angegebene Adresse auf bekanntzugeben, ob sie tatsächlich in den beiden
Jahren Zahlungen in der angegebenen Höhe von der Berufungswerberin erhalten
hätte. Zwecks Beantwortung dieses Vorhalts sprach hierauf K persönlich
beim unabhängigen Finanzsenat vor, erklärte nunmehr eine Adresse in
Österreich zu haben und bestätigte nach Einsicht in die der
Abgabenbehörde vorliegenden handschriftlichen Belege die Richtigkeit all
derer Beträge, die ihre Unterschrift trugen. Anerkannt wurde auf diese
Weise zunächst der Erhalt von 83.955 S im Jahr 2001 und von
6.546,60 € im Jahr 2002. Diese Angaben wurden der Berufungswerberin
mitgeteilt. Daraufhin wurde vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin
erklärt, dass Belege über sämtliche Zahlungen vorhanden seien,
und ergänzend weitere Belege über Zahlungen an K vorgelegt. Diese
ergänzenden Belege (25.520 S für 2001 und 780 €
für 2002) wurden in einer weiteren Vorsprache von K ebenfalls als richtig
anerkannt. Weitere Belege aus dem Jahr 2002, die seitens der Berufungswerberin
vorgelegt wurden, waren mit einer anderen Unterschrift versehen, die
Empfängerin der Beträge konnte in diesen Fällen nicht
bekanntgegeben werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein,
2. sie muss zwangsläufig erwachsen,
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Gemäß Absatz 4 dieser Gesetzesstelle
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und
eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Nach Absatz 6 dieser
Gesetzesstelle können unter anderem folgende Aufwendungen ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner oder bei Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag das Kind pflegebedingte
Geldleistungen erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für
Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher
Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf
einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. In diesem Sinn wurde
in § 4 der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 1998/91, festgelegt, dass nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.
Entsprechend dieser Regelungen hat das Finanzamt die im
Rahmen der Berufung geltend gemachten Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der
Behinderung der Berufungswerberin standen, teilweise steuerlich
berücksichtigt. Strittig blieb im Berufungsverfahren die steuerliche
Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Pflegebetreuung rund um die
Uhr. Dass es sich bei derartigen Aufwendungen dem Grunde nach um
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung handelt, die als
außergewöhnliche Belastung im Sinn der oben zitierten Gesetzesstelle
steuermindernd berücksichtigt werden können, kann außer Zweifel
gestellt werden, da auch eine Darstellung seitens der Berufungswerberin, dass
die Zahlungen nicht bloß freiwillige sind, glaubhafter ist. Das Finanzamt
versagte die Aufwendungen jedoch deshalb, da kein nach außen erkennbarer
Geldfluss vorgelegen ist und die Berufungswerberin zunächst auch die
Empfänger der Beträge nicht bekanntgeben konnte.
Richtig ist, dass die zunächst in diesem Zusammenhang
vorgelegten handschriftlichen Zettel über die einzelnen Barzahlungen in
diesem Fall als Nachweis nicht genügen konnten, zumal die Empfänger
der Beträge keine andere Zahlungsweise akzeptierten und der Verdacht nahe
liegt, dass auf diese Weise die Vereinnahmung der Beträge sogar
verschleiert werden sollte. Im Zuge des Verfahrens wurden jedoch seitens der
Berufungswerberin nunmehr die Namen zweier Pflegerinnen samt Geburtsdatum und
(ausländischer) Adresse bekanntgegeben. Hiezu konnte festgestellt werden:
Die Pflegerin W ist auch in Österreich gemeldet und
hat zwischenzeitig ihre Einkünfte dem Finanzamt bekanntgegeben. Für
das Jahr 2001 wurden Einnahmen aus der Pflegetätigkeit von 145.950 S
erklärt, für das Jahr 2002 von 8.470 €. Die Pflegerin K hat
in einer persönlichen Vorsprache beim unabhängigen Finanzsenat nach
Einsicht in die vorgehaltenen Belege ebenfalls ausdrücklich den Erhalt von
Pflegegeldzahlungen bestätigt, und für das Jahr 2001 insgesamt den
Erhalt von 109.475 S und für das Jahr 2002 von 7.326,60 €
bestätigt. Nach dieser ausdrücklichen Erklärung der beiden
Empfängerinnen bestehen keine Bedenken, diese Beträge -
abzüglich der erhaltenen Pflegegelder - als Mehraufwendungen aus dem
Titel der Behinderung steuermindernd zu berücksichtigen.
Keine steuerliche Berücksichtigung ist möglich
hinsichtlich der übersteigenden Beträge, die von den
Empfängerinnen nicht bestätigt wurden. Teils waren keine Belege
über diese Zahlungen vorhanden, teils waren sie offensichtlich mit der
Unterschrift einer dritten Person versehen - soweit eine weitere Pflegerin
für die Berufungswerberin tätig war, konnte deren Name jedenfalls
seitens der Berufungswerberin nicht bekanntgegeben werden. Als
außergewöhnliche Belastung beantragte Aufwendungen sind nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Bei der im gegenständlichen Fall praktizierten
Vorgangsweise bei Entlohnung für Pflegedienste sieht der unabhängige
Finanzsenat den Nachweis allein durch Vorlage von einer unbekannten Person
unterschriebener Belege ohne Überprüfung des Einganges der
Beträge beim Empfänger als nicht gegeben an.
Auf Grund des Vorhergesagten war daher in den
Berufungsjahren die Anerkennung folgender Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes möglich:
2001: Aufwendungen für Pflegepersonal insgesamt
255.425 S, Aufwendungen für die Rufhilfe wie bisher 3.000 S,
abzüglich Pflegegeld von 68.280 S, Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung insgesamt 190.145 S.
2002: Aufwendungen für Pflegepersonal insgesamt
15.796,60 €, Beitrag zur Hauskrankenpflege 1.100 €,
Aufwendungen für die Rufhilfe 218,04 €, Apothekenrechnungen und
Selbstbehalt für Bettheber wie bisher 1.127,60 €, abzüglich
Pflegegeld 4.962 €, Mehraufwendungen wegen Behinderung insgesamt
13.280,24 €.
Die Sonderausgaben waren wie in den
Berufungsvorentscheidungen zu berücksichtigen. Wie ebenfalls bereits in den
Berufungsvorentscheidungen ausgeführt, konnte der Hauskrankenpflegebeitrag
des Jahres 2001 der Berufungswerberin nicht zugerechnet werden, da er noch vom
Ehegatten entrichtet wurde. Die Kosten von Zahnarzt und Augenarzt (Berufungsjahr
2002) standen nicht in Zusammenhang mit der Behinderung und konnten daher nicht
ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagungen ist den
beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen. Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Linz, am 30.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0706-L/03
- Stammnummer
- 20114
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF