Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1942-W/03
Bindung des Einkommensteuerbescheides an den Feststellungsbescheid setzt Rechtswirksamkeit des Feststellungsbescheides voraus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1942-W/03vom 29.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft nach P.K.,
3411 Klosterneuburg, E-Gasse4, vertreten durch Ra., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 21. Jänner 2003 betreffend
Einkommensteuer 1998 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der am 17. August 1998 verstorbene P.K. war bis zu seinem
Tod Gesellschafter der K&L-OHG (Unternehmensgegenstand: Betrieb von
Gastronomiebetrieben; zwei Gesellschafter).
Da seitens der Verlassenschaft nach P.K. für das Jahr
1998 keine Einkommensteuererklärung eingereicht wurde, setzte das Finanzamt
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg mit Bescheid vom
21. Jänner 2003 die Einkommensteuer für 1998 gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege fest.
Hiebei wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der
Beteiligung an der K&L-OHG auf Grund der Mitteilung über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1998 des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 4. Oktober 2000 in Höhe
von 1,208.538 S angesetzt. Weiters wurden verrechenbare (IFB-)Verluste aus
den Vorjahren in Höhe von -49.837 S sowie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.326 S
berücksichtigt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom
21. Jänner 2003 wurde von der Verlassenschaft Berufung mit der
Begründung erhoben, die im Bescheid ausgewiesenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 1,208.538 S seien nicht erzielt worden. Die
Basis der Mitteilung des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk sei der
Einschreiterin zwar unbekannt, es habe jedoch keinerlei Forderungsverzichte
für die persönlichen Haftungen des Verstorbenen aus seiner Beteiligung
an der K&L-OHG gegeben, so dass die Verlassenschaft überschuldet sei.
Der Schätzung könnte zudem lediglich ein Durchschnittsbetrag zugrunde
gelegt werden, welchen der Verstorbene im Jahr 1997 als Einkommen erzielt hat,
jedoch anteilig gerechnet vom 1. Jänner 1998 bis zum Sterbetag
(17. August 1998).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2003 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, gemäß
§ 252
BAO könne ein Bescheid, dem ein Feststellungsbescheid vorgelagert ist,
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im vorgelagerten
Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Ein solcher Einwand
könne nur gegen den vorgelagerten Grundlagenbescheid erhoben
werden.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantrag wurde geltend gemacht, ein Feststellungsbescheid, wie in der
Berufungsvorentscheidung angeführt, sei der Einschreiterin nicht bekannt
und könne mangels Zustellung auch nicht in rechtskräftiger Weise
existieren. Die Einschreiterin sei auch niemals von einem
Schätzungsverfahren der betreffenden Finanzbehörde verständigt
worden.
Nach der Aktenlage des beim Finanzamt für den 8., 16.
und 17. Bezirk geführten Gewinnfeststellungsaktes der K&L-OHG hat die
zweite Gesellschafterin, Frau E.L., den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen
gemäß
§ 142 HGB mit Wirkung ab 9. Jänner 1999
übernommen. Die Gesellschaft ist somit aufgelöst.
Der Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) für 1998
wurde vom Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk am 4. Oktober 2000
erlassen. Er ist an die K&L-OHG adressiert.
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom
28. November 2005 wurden der Berufungswerberin folgende, im
Gewinnfeststellungsakt der (ehemaligen) K&L-OHG befindliche Unterlagen in
Kopie übermittelt: die Bilanz zum 31. Dezember 1998, die Erfolgsrechnung
für 1998, das Anlagenverzeichnis, die Bilanz zum 17. August 1998, die
Erfolgsrechnung für den Zeitraum 1. Jänner bis 17. August
1998, eine Aufstellung über die Gewinnaufteilung auf die Gesellschafter
für 1998, die Feststellungserklärung für 1998 sowie der
Feststellungsbescheid für 1998.
Die Berufungswerberin wurde zugleich ersucht,
allfällige Einwendungen gegen die im Feststellungsbescheid 1998 erfolgte
Einkunftsermittlung und somit die Höhe der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 1998 angesetzten Einkünfte (1,208.538 S)
innerhalb von drei Wochen vorzubringen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 wurde dem
unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass gegen die für 1998 erfolgte
Einkunftsermittlung keine Einwendungen erhoben werden. Weiters wurde
bekanntgegeben, dass in der Zwischenzeit das Verlassenschaftsverfahren
abgeschlossen wurde und die Einantwortung der Erben M.K., P.K. und C.K. erfolgt
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage des Gewinnfeststellungsaktes der
(ehemaligen) K&L-OHG ist der Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) für
1998 am 4. Oktober 2000 und daher zu einem Zeitpunkt an die Gesellschaft
ergangen, als diese bereits aufgelöst war. Da der Feststellungsbescheid
somit nicht rechtswirksam erlassen wurde, besteht - entgegen den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - keine Bindung des
Einkommensteuerbescheides für 1998 an die Entscheidungen im vorgelagerten
Feststellungsverfahren.
Da auf Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
28. November 2005 seitens der Berufungswerberin jedoch keine Einwände
gegen die im Feststellungsbescheid für 1998 erfolgte Einkunftsermittlung
vorgebracht wurden, werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der
Berufungsentscheidung wie bisher in Höhe von 1,208.538 S
angesetzt.
Der Einkommensteuerbescheid für 1998 ist jedoch
insoweit abzuändern, als die in den Vorjahren entstandenen und noch nicht
ausgeglichenen Verluste aus der Beteiligung an der K&L-OHG im Rahmen des
Verlustabzuges nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen
sind.
Nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben
auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind.
Dies gilt dann
- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige
Buchführung ermittelt worden sind und
- soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung
für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt
wurden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im
gegenständlichen Fall erfüllt.
Nach der Aktenlage sind in den Jahren ab 1994 auf den
Verstorbenen aus der Beteiligung an der K&L-OHG anteilig Verluste in
Höhe von 726.758 S (1994), 596.593 S (1995), 583.213 S
(1996) sowie 586.807 S (1997) entfallen.
Diese Verluste sind, soweit sie nicht mit den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der betreffenden
Veranlagungsjahre ausgeglichen wurden, im Jahr 1998 als Sonderausgaben
abzugsfähig.
Nicht mit den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen wurden im vorliegenden Fall
Verluste in Höhe von 686.176 S (1994), 531.835 S (1995),
547.563 S (1996) sowie 547.822 S (1997), insgesamt somit Verluste in
Höhe von 2,313.396 S.
Der Einkommensteuerbescheid für 1998 war daher
dementsprechend abzuändern.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 29.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1942-W/03
- Stammnummer
- 20100
- Gültig
- 29.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF