Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1436-W/02
Schätzung eines Gastronomiebetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1436-W/02vom 28.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der
Bw.., L-Straße, vertreten durch
Vertreter, vom 19. Juni 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 23. Juni 2000, StN, betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1995, 1996 und 1997 sowie
über den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer vom
16. Juni 2000 für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum
31. Dezember 1997 im Beisein der Schriftführerin FAN nach der am
6. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember
1997 wird im Haftungswege festgesetzt mit ATS 67.165,-- (d. s. €
4.881,07).
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4. August 1983
gegründet. Diese hat ihren Sitz in
SStraßeund betrieb im
berufungsgegenständlichen Zeitraum ein Gasthaus LStraße Der am o
verstorbene JF übte bei der Bw. die Geschäftsführerfunktion aus.
Außerdem war der Letztgenannte an der Bw. wesentlich - zu 90 %
bzw. später zu 100 % - beteiligt. Weiters betrieb JF im o. g. Zeitraum
einen Maronistand, einen Würstelstand, Verkaufsstände bei Kirtagen
sowie ein Veranstalungsservice in der Rechtsform einer Einzelfirma. Sitz dieser
Einzelfirma war das Gasthaus LStraße . Mit Generalversammlungsbeschluss
vom 13. Dezember 2002 wurde die Liquidation der Bw. beschlossen und
Frau IF zum Liquidator bestellt.
Die Bw. trat mit der Einzelfirma des JF insofern
geschäftlich in Kontakt, als Getränke- und Lebensmittelankäufe
teilweise durch einen dieser beiden Betriebe (gemeinsam) getätigt und in
der Folge zwischen diesen aufgeteilt und verrechnet wurden. Beide Betriebe
wurden zeitgleich einer abgabenbehördlichen Prüfung
unterzogen.
In der die Bw. die Jahre 1995 bis 1997 betreffenden
Betriebsprüfung stellte die BP unter Tz 15 des BP-Berichtes fest, dass
die Bücher und Aufzeichnungen infolge formeller und materieller Mängel
nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 131 BAO gewesen seien und
verwies diesbezüglich auf folgende unter Tz 18 des Berichtes von ihr
getroffene Feststellungen:
Eine Anfrage bei der Firma BH habe ergeben, dass
sämtliche Bierlieferungen auf dem Konto der Bw. verbucht worden seien, da
der zuständigen Buchhalterin nicht mitgeteilt worden sei, dass diverse
Lieferungen die Einzelfirma des JF betroffen hätten und dass diese weder
von dieser Einzelfirma noch von der Bw. die Mitteilung erhalten habe, dass zwei
Kundenkonten geführt hätten werden sollen. In der Belegsammlung seien
zwar Eingangsrechnungen für den Weinverkauf an die Bw. enthalten, in der
Buchhaltung jedoch keine Eingangsrechnungen über den Bierverkauf der Bw. an
die Einzelfirma des JF vorgefunden worden.
Erhebungen der BP hätten ergeben, dass einige bei der
o. g. Brauerei getätigten Wareneinkäufe der Bw. nicht verbucht wurden.
Im Betriebsprüfungsbericht findet sich eine
umfangreiche Darstellung der Leergutrückgaben. Betreffend das Jahr 1995
findet sich die Feststellung, dass in diesem 21 Fässer Bier, das seien
1.050 Liter Bier, beim Wareneinsatz fehlten.
Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung findet sich
weiters folgende Aufstellung der Differenzen beim Wareneinsatz Bier, die die BP
auf Grund der ihr von der Firma BH übermittelten Jahresabrechnungen
für die Jahre 1995, 1996 und 1997 ermittelte:
|
|
laut Bw. (in ATS)
|
laut BH (in ATS)
|
Differenz (in ATS)
|
1995
|
53.138,17
|
67.490,97
|
14.352,80
|
1996
|
47.904,00
|
76.570,63
|
28.666,63
|
1997
|
46.528,00
|
60.060,33
|
13.532,33
Das prozentuelles Ausmaß der beim Wareneinsatz Bier
ermittelten Differenzen betrug somit im Jahre 1995 21,2 %, im Jahre
1996 37,4 % und im Jahre 1997 22,5%. Diese bei der o. g. Brauerei
getätigten Wareneinkäufe wurden lt. Betriebsprüfung nicht
verbucht und somit nicht im Wareneinsatz der Bw. erfasst.
Weiters stellte die BP Mehrfachlosungen fest.
Augenscheinlich seien die Losungen für Juli und August 1995 gewesen, beide
hätten ATS 89.684,-- betragen.
Außerdem sei bei der Betriebsbesichtigung
festgestellt worden, dass keine Aufzeichungen über die Schankverkäufe,
Küchenerlöse und Küchenbestellungen geführt worden seien.
Weiters stellte die BP fest, dass die Inventuren nicht den
Grundzügen ordnungsgemäßer Inventur entsprachen, da
beispielsweise bei den einzelnen inventarisierten Warengruppen, wie alkoholfreie
Getränke, Zigaretten und Lebensmittel nur die Inventursumme ausgewiesen
worden seien, nicht jedoch spezifischen Bezeichnungen und Mengenangaben.
Auch sei festgestellt worden, dass bei Ausgangsrechnungen
der Einzelfirma des JF als Rechnungsadresse der Sitz der Bw. (GmbH)
angeführt worden sei.
Weiters wurde von der BP festgestellt, dass eine
Ausgangsrechnung, die Essensgutscheine der Bw. betroffen habe und in der diese
als Rechnungsausteller ausgewiesen war, in der Einzelfirma des JF verbucht
worden sei. Der steuerliche Vertreter habe im Zuge einer Besprechnung
diesbezüglich erklärt, dass die Verbuchung dieser Rechnung bei der
Einzelfirma auf Grund eines Versehens erfolgt sei.
Außerdem wies die BP auf ein vom steuerlichen
Vertreter der Bw. an die Betriebsprüfungsabteilung gerichtetes Schreiben
vom 17. Mai 2000, in dem dieser erklärte, dass der EL sowohl bei der
Einzelfirma als auch bei der GmbH mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages
im Ausmaß von 2 % einverstanden wäre, hin. Diesbezüglich wird
angemerkt, dass am Ende dieses Schreibens wörtlich ausgeführt wurde:
Ein Sicherheitszuschlag von 10 % läuft
damit am Ziel und Wesen der Schätzung vorbei. Weshalb wird den Vorschlag
unseres Klienden - 2 % - nocheinmal vorlegen wollen." In diesem
Schreiben führte der Vertreter der Bw. außerdem u. a. aus, dass die
o. e. "Unregelmäßigkeiten"
durch die Praxis bestimmt seien und im operativen Geschäft nicht
anders gehandhabt werden könnten. Diesen Umstand habe Herr JF
erläutert. Gewisse Dinge seien einfach nicht anders zu handhaben. Weiters
wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass die Grundaufzeichnungen nicht
die Mängel aufwiesen, die der Bw. von der BP vorgeworfen worden seien.
Aus den obigen Ausführungen gehe hervor, dass nicht
gewährleistet erscheine, dass sämtliche Geschäftsvorfälle
vollständig, systematisch, richtig, zeitfolgegemäß und
zeitgerecht erfasst worden seien. Somit könne nicht von einer materiellen
Richtigkeit der Buchhaltung ausgegangen werden. Daher habe die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß
der Bestimmung des § 184 Abs 3 BAO zu schätzen. Der Abgabepflichtige
habe Bücher und Aufzeichnungen vorgelegt, die geeignet seien, die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Auf Grund
des oben dargestellten Sachverhaltes sei die Methode der griffweisen
Umsatzerhöhung von 10 % gewählt worden, um den aufgedeckten Fehlern
Rechnung zu tragen und korrigierend zu wirken.
Die BP erhöhte sowohl die dem Umsatzsteuersatz von 10
% als auch die dem Umsatzsteuersatz von 20 % unterliegenden Umsätze im
Ausmaß von 10 % wie folgt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Erlöse 10% lt. Fa
|
530.002,774
|
593.711,82
|
539.633,63
|
Erhöhung 10%
|
53.000,27
|
59.371,18
|
53.963,36
|
USt 10%
|
5.300,03
|
5.937,12
|
5.396,34
|
Erlöse 20% lt. Fa
|
784.049,98
|
639.614,99
|
698.099,18
|
Erhöhung 10%
|
78.405,00
|
63.961,50
|
69.809,92
|
USt 20%
|
15.681,00
|
12.792,30
|
13.961,98
Bei der Berechnung der Körperschaftsteuer wurden die
Umsatzzuschätzungen als verdeckte Gewinnausschüttung an den
Gesellschafter JF angesehen und der KÖSt-Bemessungsgrundlage in folgender
Höhe hinzugerechnet:
1995: ATS 195.367,05
1996: ATS 185.702,09
1997: ATS 190.842,13.
Die festgestellten verdeckten Ausschüttungen wurden
1995 zu 22 %, 1996 zu 23,5 % und 1997 zu 25 % der Kapitalertragsteuer
unterzogen. Deren Höhe betrug gemäß dieser
Berechnung:
1995: ATS 42.981,--
1996: ATS 43.640,--
1997: ATS 47.711,--.
Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend die Umsatz- und
Körperschaftsteuer, jeweils für die Jahre 1995, 1996 und 1997
gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO auf Grund der obigen
von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen wieder auf und
erließ am 23. Juni 2000 die entsprechenden Sachbescheide. Mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 16. Juni 2000 wurde der Bw. unter Verweis
auf den BP-Bericht die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner
1995 bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 134.332,-- vorgeschrieben.
Von der erkennenden Behörde wird angemerkt, dass bei
der die Einzelfirma des JF (die Jahre 1995 bis 1998) betreffenden
Betriebsprüfung ebenfalls eine Zuschätzung der Umsätze im
Ausmaß von 10 % vorgenommen wurde und dass das Finanzamt ebenfalls am 23.
Juni 2000 die entsprechenden Wiederaufnahme- und Sachbescheide
erließ.
In der mit Schreiben vom 19. Juli 2000 erstellten Berufung
gegen die o. a. Bescheide verwies die Bw. zu Beginn auf das o. e. und von ihrem
steuerlichen Vertreter an die Betriebsprüfungsabteilung gerichtete und der
Berufung beigelegten Schreiben vom 17. Mai 2000 und ersuchte, dieses Schreiben
als Teil der Berufung anzuerkennen.
Anzumerken ist, dass ebenfalls mit Schreiben vom 19. Juli
2000 gegen die die Einzelfirma des JF betreffenden Bescheide hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998
Berufung erhob erhoben wurde. Zu Beginn des diesbezüglichen
Berufungsschreibens ersuchte der steuerliche Vertreter, diese - die
Einzelfirma des JF betreffende Berufung - im Zusammenhang mit den Berufungen
gegen die die Bw. betreffenden o. a. Becheide
"als Gesamtheit" zu bewerten. Deshalb
sowie auf Grund der geschäftlichen Kontakte der Bw. zur Einzelfirma des JF
wurde die die letztgenannte Firma betreffende mündliche
Berufungsverhandlung zu GZ RV/1434-W/02 des UFS unmittelbar vor der die Bw.
betreffende Berufungsverhandlung durchgeführt, wobei an dieser Stelle auch
auf die in dieser Berufungsentscheidung erstellten Ausführungen verwiesen
wird.
In der Berufungsbegründung bestritt die Bw. die von
der BP getroffene Feststellung über die fehlende Verbuchung von
Eingangsrechnungen betreffend die Einkäufe von Fassbier. Die Bw.
räumte zwar ein, dass die Firma BH sowohl für die Einzelfirma des JF ,
als auch für sie (die Bw.) nur ein Konto geführt habe, führte
jedoch an anderer Stelle diesen Ausführungen widersprechend fort, dass die
diesbezüglichen Eingangsrechnungen - so wie die Lieferung erfolgt
seien -, teilweise auf sie (die Bw.) und teilweise auf die Einzelfirma (des JF )
ausgestellt worden seien.
Betreffend die Mehrfachlosungen führte die Bw. u. a.
aus, dass es möglich sei, eine Losung zwei- oder auch mehrmals zu erzielen,
da sich niemand die Zahlungen seiner Kunden aussuchen könne.
Hinsichtlich der betreffend die Aufzeichnungen
Schankeinkäufe, Küchenerlöse bzw. Küchenbestellungen von der
BP erstellten Ausführungen brachte die Bw. vor, dass das Geschäft (der
Bw.) gößtenteils von der Schwester und Tochter des JF geführt
werde. Bei diesem handle es sich um einen kleinen Kaffeehausbetrieb, der keine
allzu großen Umsätze erziele und auch kein Massengeschäft
betreibe. Dabei die Übersicht zu behalten, sei für die im Betrieb
lange Jahre tätige Schwester bzw. Tochter des Letztgenannten kein Problem.
Aus diesem Grund würden die Warenbestellungen direkt an den Lieferanten
erfolgen bzw. würden diese Herrn JF für den Fall, dass sich dieser
selbst kein Bild von den notwendigen Ankäufen machen könne, mitgeteilt
werden. Die Losungen würden tagtäglich aufgezeichnet und die Trennung
der Entgelte auf Grund des Wareneinganges vorgenommen. Die Tageslosungen
würden Herrn JF , der nur selten im Betrieb anwesen sei, am späten
Abend oder an den nächsten Tagen übergeben. Die Vornahme der
Aufzeichnungen erfolge laufend.
Hinsichtlich des Umstandes, dass Rechnungen, die die
Einzelfirma des JF betroffen hätten, in der Bw. vorgefunden worden seien,
führte diese wörtlich aus wie folgt:
"Sofern für die
Bestellung genug Zeit war, hat entweder die Einzelfirma bzw. die GmbH die
Bestellung beim Lieferanten aufgegeben. Sofern die Einzelfirma Ware bei einer
Veranstaltung benötigte und eine kurzfristige Bestellung beim Lieferanten
nciht mehr möglich war, wurde die Ware ausgeliehen und später in Form
eines Einkaufes wieder zurückerstattet."
Hinsichtlich der o. e. Ausführungen der BP betreffend
die Schätzungsverpflichtung führte die Bw. aus, dass die
Aufzeichnungen vollständig, systematisch, richtig,
zeitfolgegemäß und zeitgerecht erfasst worden seien. Die
Aufzeichnungen der Einzelfirma und der GmbH seien für sich geführt, es
bestehe kein Durcheinander.
Eine "Vermischung"
sei nur dann und auch nur kurz eingetreten, wenn die Einzelfirma auf ihren
Veranstaltungen Ware gebraucht habe und die GmbH diese Ware kurzfristig zur
Verfügung gehabt habe. Der Ausgleich sei unmittelbar darauf - am
nächsten Werktag - durch eine Bestellung beim Lieferanten vorgenommen
worden.
Mit Schreiben vom 6. September 2000 brachte die Bw. eine
Ergänzung zu ihrem Vorlageantrag sowie eine Aufstellung für die Jahre
1995 bis 1997 betreffend die in diesen Jahren getätigten Einkäufe und
Retouren von Bierfässern ein. Diesbezüglich wurde u. a.
ausgeführt, dass aus der beiliegenden Aufstellung hervorgehe, dass in den
o. g. drei Jahren 213 Fässer gliefert und 213 Fässer retourniert
worden seien. Die Betriebsprüfung sei im gleichen Zeitraum bei ihren
diesbezüglichen Berechnungen auf Lieferungen von 163 Fässern und
Retouren von 170 Fässern gelangt. Obwohl die BP gewusst habe, dass seitens
der Brauerei nur ein Konto geführt worden sei, habe sie es unterlassen, die
Fassverrechnung des Einzelunternehmens zu berücksichtigen. Somit gehe der
Schluss der BP, dass nicht alle Eingangsrechnungen verbucht worden seien, ins
Leere. Hätte diese das Einzelunternehmen in die Berechnung mit einbezogen,
wäre die Betriebsprüfung zum gleichen Ergebnis gelangt, wie die
Bw.
Tatsache sei - wie aus der beiliegenden Aufstellung
ersichtlich -, dass die Standverrechnung exakt mit den sporadisch vorhandenen
Belegen, auf welchen die Fasssalden aufschienen, übereinstimmten. Somit
ergäbe sich auf Grund des belegmäßigen Nachweises keine
Differenz im beanstandeten Zeitraum.
Vom UFS wird angemerkt, dass auf dieser von der Bw.
erstellten Aufstellung das Einzelunternehmen betreffende Lieferungen von 10
Fässern im Jahre 1995, von 25 Fässern im Jahre 1996 und von 9
Fässern im Jahre 1997 aufscheinen.
Da die obige,
die Differenzen beim Wareneinsatz Bier betreffende, Aufstellung nur im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, nicht jedoch in deren
Betriebsprüfungsbericht enthalten war, übermittelte der UFS dem
steuerlichen Vertreter mit Vorhalt vom 10. November 2005 die
entsprechende Ablichtung aus dem Arbeitsbogen der BP zwecks Kenntnisnahme und
einer allfälligen Gegenäußerung innerhalb von zwei Wochen ab
Erhalt dieses Vorhalteschreibens für den Fall, dass der Bw. die
Feststellungen der Betriebsprüfung über den verkürzten
Wareneinsatz "Bier" in den einzelnen Jahren noch nicht ordnungsgemäß
zur Kenntnis gebracht worden seien.
Eine solche
wurde vom steuerlichen Verteter nicht erstellt.
In der am 6. Dezember 2005
abgehaltenen Berufungsverhandlung wies der steuerliche Vertreter hinsichtlich
der Mehrfachlosungen auf die diesbezüglichen Ausführungen von
Huber in der SWK hin. Außerdem
habe die Prüferin nur die beiden Gesamtsummen, die sich in den Monaten Juli
und August des Jahres 1995 ergeben hätten, überprüft, nicht
jedoch deren Zusammensetzung, sprich die an den einzelnen Tagen in diesen
Monaten erzielten Umsätze herangezogen. Es könne durchaus möglich
sein, dass die Losungen in zwei Monaten betraglich gleich hoch
seien.
Die Vertreterin des
Finanzamteserwiderte darauf, dass der
Fall, dass Monatslosungssummen gleich seien, noch unwahrscheinlicher sei, als
dass zwei Tageslosungen gleich seien.
Hinsichtlich des Umstandes,
dass keine Aufzeichnungen über Schankverkäufe, Küchenerlöse
und Küchenbestellungen geführt worden seien, stellte die Vertreterin
des Finanzamtes im Zusammenhang mit dem Umstand, dass keine Grundaufzeichnungen
geführt worden seien, in Frage, dass die Losungsermittlung den Tatsachen
entsprechend erfolgt sei.
Der steuerliche Vertreter
erwiderte, dass das Lokal hauptsächlich von der Schwester des Herrn F
geführt worden sei und dass diese die erzielten Einnahmen in einer Tasche
geführt habe. Da diese nur kassiert habe und keine Wareneinkäufe
vorgenommen habe, habe der Inhalt dieser Tasche vermindert, um das in dieser zu
Betriebsbeginn enthaltene Wechselgeld, die Losung des Tages darstellt. Herr F
habe seiner Schwester vertraut.
Die Vertreterin des Finanzamtes
führte diesbezüglich aus, dass nicht nur die Schwester des Herrn F
sondern auch andere Personen das Inkasso durchführt hätten und aus
diesem Grunde die Richtigkeit der Losungsermittlung in Frage zu stellen sei.
Der steuerliche Vertreter
führte diesbezüglich aus, dass keine Grundaufzeichnungen geführt
worden seien, und dass daher die jeweiligen Tascheninhalte die jeweiligen
Losungen dargestellt hätten.
Die Vertreterin des Finanzamtes
wies weiters darauf hin, dass die Inventur auf Grund der Tatsache, dass die
einzelnen Warenbestände in Gruppen ohne Mengenangaben zusammengefasst
worden seien, als mangelhaft zu bezeichnen seien. Auch aus diesem Grunde
könne nicht von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
gesprochen werden.
Der steuerliche
Vertreterwies betreffend die Inventur
des Jahres 1997 darauf hin, dass die Bier-, Wein- und Kaffeebestände genau
ausgewiesen worden seien, dass jedoch die übrigen Artikel, wie alkoholfreie
Getränke, Spirituosen, Zigaretten und Lebensmittel in einer Summe erfasst
worden seien.
Über Vorhalt des
Referenten, dass in der die Einzelfirma betreffenden mündlichen
Berufungsverhandlung bekannt gegeben worden sei, dass für die Einzelfirma
und die GmbH ein gemeinsames Lager bestanden habe, gab der steuerliche Vertreter
auf diesbezügliches Befragen bekannt, dass sich dieses gemeinsame Lager in
der LStr (Keller des Lokales, das die GmbH betrieb), befunden habe.
Die Vertreterin des Finanzamtes
gab diesbezüglich an, dass die Möglichkeit bestehe, dass auf Grund des
gemeinsamen Lagers der Einzelfirma und der GmbH eine Trennung der Inventur
schwer möglich gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter
erwiderte, dass das Lager zwar aus einem Raum bestanden habe, dass Herr F die
jeweilige Zuordnung aber dennoch in korrekter Weise habe treffen
können.
Weiters führt dieser
diesbezüglich aus, dass HerrF bei
der Vornahme seiner Aufzeichnungen akribisch vorgegangen sei und sehr wohl in
der Lage gewesen sei, die beiden Firmen auseinander zu halten, dies auch
deshalb, da die GmbH bilanzierte, und er aus diesem Grund eine jährliche
Inventur zu erstellen hatte. Bei der Einzelfirma sei das auf Grund des
Umstandes, dass diese nicht bilanziert habe, nicht notwendig gewesen.
Der Referent wies hinsichtlich
der strittigen Fragen betreffend die Bierlieferungen bzw. die zwischen den
beiden Firmen erfolgten Vermischungen auf die von beiden Parteien in der die
Einzelfirma betreffenden mündlichen Berufungsverhandlung erstellten
Ausführungen hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatz und
Körperschaftsteuer
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere
dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Nach
Abs. 3 leg.cit. hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung
beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der
Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
(Stoll, BAO-Kommentar,
1912).
Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen,
die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung
ordnungsgemäßer Buchführung für sich und sind der Erhebung
der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben
ist, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(Erkenntnis des VwGH vom 20. Juli 2002, Zl. 2002/14/0003).
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 89/14/0109 hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bereits formelle Fehler der
Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an
der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben,
prinzipiell zur Schätzungsberechtigung führen. Eines Nachweises,
daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen
tatsächlich nicht übereinstimmen, bedürfe es unter diesen
Voraussetzungen nicht. Allerdings müsse dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeit offenstehen, die sachliche Richtigkeit seiner formell
mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten
bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom. 30. September 1998, Zl. 97/13/0033 und vom 30. November 1999, Zl.
94/14/0173).
Zur Ermittlung der Erlöse finden sich im BP-Bericht
folgende Feststellungen: Bei einer Betriebsbesichtigung sei festgestellt worden,
dass keine Aufzeichnungen über Schankverkäufe, Küchenerlöse
und Küchenbestellungen durchgeführt worden seien und dass die
Inventuren hätten nicht den Grundzügen ordnungsgemäßer
Inventuren entsprochen hätten. Außerdem stellte die BP das
Vorhandensein von Mehrfachmonatslosungen fest. Weiters wurde festgestellt, dass
bei Ausgangsrechnungen der Einzelfirma des JF als Rechnungsadresse der Sitz der
Bw. angeführt wurde.
Die Bw. brachte in ihrem Berufungsschreiben zwar
abschließend vor, dass ihre Bücher und Aufzeichnungen keine formellen
Mängel aufwiesen und dass deren sachliche Richtigkeit daher nicht in
Zweifel zu ziehen sei, gestand aber diesen Ausführungen widersprechend an
an anderer Stelle selbst ein, dass in ihrem Rechenwerk Mängel vorliegen. So
führte der steuerliche Vertreter der Bw. im o. e. an die
Betriebsprüfungsabteilung gerichteten Schreiben vom 17. Mai 2000 u. a. aus,
dass die im Zuge des BP-Verfahrens erwähnten
"Unregelmäßigkeiten" durch
die Praxis bestimmt seien und im operativen Geschäft nicht anders
gehandhabt werden könnten. Außerdem wurde in der Berufung, w. o.
ausgeführt, eingeräumt, dass die Einzelfirma bzw. die Bw. ihre
Bestellungen, sofern für diese genug Zeit vorhanden gewesen sei, beim
Lieferanten aufgegeben habe, aber in den Fällen, in denen eine kurzfristige
Bestellung beim Lieferanten nicht mehr möglich gewesen sei, die Ware
ausgeliehen und später in Form eines Einkaufes wieder zurückerstattet
habe und dass in diesen Fällen
"Vermischungen", die am nächsten
Werktag durch eine Bestellung beim Lieferanten ausgeglichen worden seien,
auftraten.
Bereits auf Grund dieser vom steuerlichen Vertreter der Bw.
selbst erstellten Ausführungen wird deutlich, dass das Rechenwerk der Bw.
Mängel aufwies.
Dazu kommt, dass der steuerliche Vertreter der Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung selbst ausführte, dass
Grundaufzeichnungen nicht existiert hätten und dass das gesamte
Geschäft auf Vertrauen basiert habe. Somit ergibt sich im Zusammenhang mit
den übrigen diesbezüglichen Ausführungen, dass die Art und Weise,
wie die jeweiligen (Tages)losungen ermittelt wurden - Abgabe der gesamten
Losung durch die Schwester des JF sowie durch weitere Beschäftigte am Abend
und Ermittlung derselben unter Abzug des zu Beginn des jeweiligen Tages in der
betreffenden Tasche befindlichen Wechselsgeldes - keinesfalls den
Formerfordernissen, die die Bundesabgabenordnung an die Führung von
Aufzeichnungen stellt, genügt.
Aus § 131 Abs. 1 Z 5 BAO ergibt
sich nämlich, dass die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in
geeigneter Weise festzuhalten sind und dass die zu den Aufzeichnungen
gehörigen Belege derart aufzubewahren sind, dass die Überprüfung
der Eintragungen jederzeit möglich ist. Auf Grund der Tatsache, dass
diesbezüglichen Grundaufzeichnungen vom Bw. nicht erstellt wurden, war die
Auflösung der Tagessummen in die einzelnen Umsätze und damit
zusammenhängend auch die Überprüfung der einzelnen Umsätze
und Bargeldbewegungen eines Tages durch die Betriebsprüfung nicht mehr
möglich.
Außerdem ist auf Grund des Umstandes, dass nur ein
gemeinsames Lager - dieses befand sich im Keller des Lokales der Bw.
- für das Einzelunternehmen des JF und für die Bw. existierte
und dass auch in den Berufungsausführungen nicht bestritten wurde, dass es
zu "Vermischungen" der jeweiligen
Wareneinsätze kam, keinesfalls gewährleistet, dass die
Wareneinsätze, die den Losungsermittlungen zu Grunde gelegt wurden, auch
der Realität entsprachen.
Dazu kommt, dass auch die Inventuren nicht den
diesbezüglichen Vorschriften entsprachen. Außerdem wurde das
Vorliegen von Mehrfachmonatslosungen festgestellt. Den diesbezüglichen
Ausführungen der Vertreterin des Amtspartei in der mündlichen
Berufungsverhandlung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Monatslosungen
gleich seien, wesentlich geringer sei, als jene, dass zwei Tageslosungen gleich
sind, ist zu folgen.
Somit liegen hinsichtlich der Losungsermittlungen derartig
schwerwiegende Aufzeichnungsmängel vor, dass von der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Bw. nicht gesprochen
werden kann und somit die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermittelt bzw. berechnet werden können. Daher war es unumgänglich, die
Besteuerungsgrundlagen gemäß der Bestimmung des § 184 Abs 3 BAO
im Schätzungswege zu ermitteln.
Auch auf Grund des Umstandes, dass bei Ausgangsrechnungen
der Einzelfirma des JF als Rechnungsadresse der Sitz der Bw. angeführt
wurde ist nicht gewährleistet, dass deren Verbuchung
ordnungsgemäß erfolgte.
Außerdem ergab eine Anfrage der Betriebsprüfung
bei bei der Firma BH , dass sämtliche Bierlieferungen, die von dieser
Brauerei an die Einzelfirma des JF und an die Bw. ausgeführt wurden, auf
dem Konto der Bw. verbucht wurden. Dem diesbezüglichen Vorbringen des
steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass der BH
sowohl die Existenz der Einzelfirma der Bw. als auch jene der GmbH bewusst
gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die zuständige Sachbearbeiterin der
letztgenannten Brauerei in der das (Kunden)Konto der GmbH betreffende Anfrage im
mittels Telefax erstellten Antwortschreiben wörtlich wie folgt
ausführte: "Ja, es sind auch Rechnungen,
die für FSStr.ausgestellt sind, auf diesem Konto
verbucht. Mir war aber nicht bekannt, dass Herr
Fauch die Einzelfirma hat und ich habe
keine Mitteilung erhalten, dass ich zwei Kundenkonten führen
soll:"
Somit steht fest, dass das Einzelunternehmen des JF und die
Bw. entgegen den diesbezügllichen Ausführungen in der
Berufungsverhandlung von der o. a. Brauerei nicht getrennt beliefert wurden. Das
hat zur Folge, dass keinesfalls gesichert ist, dass die Wareninisätze
"Fassbier" dem jeweiligen Betrieb korrekt zugeordnet wurden.
Ob die von der Betriebsprüfung bei der GmbH
festgestellten Differenzen beim Wareneinsatz "Bier" tatsächlich bestanden
haben oder nicht, ist auch auf Grund der von der Bw. mit Schreiben vom 6.
September 2000 eingebrachten Ergänzung zu ihrem Vorlageantrag sowie der mit
gleichem Schreiben beigebrachten Aufstellung betreffend die in den Jahren 1995
bis 1997 getätigten Einkäufe und Retouren von Bierfässern nicht
restlos zu klären. Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten
Aufzeichnungsmängel kann die Beantwortung dieser Frage jedoch dahingestellt
bleiben, da die Betriebsprüfung auf Grund des Vorliegens der oben
beschriebenen Mängel des Rechenwerkes der Bw. zweifelsfrei verpflichtet
war, die Besteuerungsgrundlagen gemäß der Bestimmung des § 184
Abs 3 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
Außerdem gab die Bw. zu Beginn des Schreibens vom 17.
Mai 2000 selbst bekannt, dass Herr JF sowohl bei der Bw. als auch bei dessen
Einzelfirma mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 2
% einverstanden sei und dieses Einverständnis am Ende dieses Schreibens
wiederholte. Somit ist der Schluss, dass die Aufzeichnungen der Bw. nicht
ordnungsgemäß geführt wurden, zwingend. Jede andere Deutung
würde den Denkgesetzen widersprechen, da auszuschließen ist, dass ein
Abgabepflichtiger, dessen Rechenwerk mängelfrei erstellt wurde, die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages hinnehmen, geschweige denn selbst
vorschlagen, würde.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis,
das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der
Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli
2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996,
Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom
10. September 1998, Zl. 96/15/0183).
Im vorliegenden Fall bestritt selbst die Bw. nicht, dass
die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt ist. Außerdem
ergibt sich auf Grund der Gegebenheiten des konkreten Falles, dass die
Sicherheitszuschlags-Schätzung die größte Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich hat. Anhaltspunkt für die gebotene Schätzung
sind im vorliegenden Fall die von der Bw. erklärten Umsätze.
Die Anwendung der Methode der Schätzung mit Hilfe
eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung;
denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen
werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die
nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl das Erkenntnis des VwGH
vom 13. September 1989, Zl. 88/13/0042). Die Höhe des jeweiligen
Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben
angeführte allgemeine Annahme in einem konkreten Fall aufdrängt (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 11. Februar 1983, Zl. 82/14/0255).
Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden
Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist,
dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Seine Höhe sich daher nach den
Besonderheiten des Schätzungsfalles individuell und nach den festgestellten
Fehlermängeln und vermuteten Vermiderungen des Ergebnisausweises, nach den
Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (Winzer
"Pauschale Sicherheitszuschläge bei
Schätzung der Abgabengrundlagen" SWK 28/1997 S 605).
Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
In Anwendung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung kommt der UFS auf Grund des sich aus den konkreten
Verhältnissen des vorliegenden Falles - es ist unstrittig, dass keine
Grundaufzeichnungen erstellt wurden, die eine genaue Losungsermittlung
ermöglichen, diesbezügliches Vertrauen in die Mitarbeiter kann diese
nicht ersetzen, ebenfalls unbestritten ist, dass es betreffend die
Wareneinsätze auf Grund der Gegebenheiten (für die Bw. sowie für
die Einzelfirma des JF existierte nur ein gemeinsames Lager) zu, wie sich die
Bw. ausdrückt, "Vermischungen"
gekommen ist, dass ein Betrieb wie der der Bw. idente Monatslosungen
erzielt ist nach der Erfahrung des täglichen Lebens nahezu
auszuschließen, die Anwendung eines Sicherheitszuschlages an sich ist
ebenfalls unbestritten - ergebenden Gesamteindruckes zum Schluss, dass die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 5 % - als
gerechtfertigt anzusehen ist. Daher sind die von der Bw. erklärten
Umsätze sowie die von dieser erklärten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in diesem Ausmaß zu erhöhen.
In diesem Zusammenhang wird letztlich darauf hingewiesen,
dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass
gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es
im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten
Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem
mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise
das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 97/17/0140).
Auf Grund der obigen Erwägungen geht das in der
mündlichen Berufungsverhandlung erstellte Vorbringen, dass Herr JF bei der
Vornahme seiner Aufzeichnungen akribisch vorgegangen sei, ins
Leere.
In Bezug auf die Körperschaftsteuer sind die oben
ermittelten Mehrerlöse, soweit diese die von der Bw. erklärten
Umsätze übersteigen, als verdeckte Ausschüttung an den
Gesellschafter JF zu beurteilen. Gemäß
§ 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des
Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, welche das Einkommen
vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes sind die bei der Gewinnermittlung einer
Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Ausschüttung zugerechneten
Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag
gefunden haben, nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den
Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 6. April
1995, Zl. 93/15/0060).
Auf Grund der obigen Ausführungen sind die in den
Jahren 1995 bis 1997 erklärten Umsätze in ATS wie folgt zu
berechnen
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Erlöse 10% lt. Erklärung
|
530.002,74
|
593.711,82
|
539.633,63
|
Sicherheitszuschlag 5%
|
26.500,14
|
29.685,59
|
26.981,68
|
Erlöse 10%
lt. Berufungsentscheidung
|
556.502,88
|
623.397,41
|
566.615,31
|
Erlöse 20% lt. Erlärung
|
784.049,98
|
639.614,99
|
698.099,18
|
Sicherheitszuschlag 5%
|
39.202,50
|
31.980,75
|
34.904,96
|
Erlöse 20%
lt Berufungsentscheidung
|
823.252,48
|
671.595,73
|
733.004,14
|
Gesamtbetrag der
Erlöse lt. BE
|
1,379.755,36
|
1,294.993,14
|
1,299.619,45
Die Verdeckte Gewinnauschüttung ist wie folgt zu
berechnen:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Erlöszuschätzung Erlöse 10 %
|
26.500,14
|
29.685,59
|
26.981,68
|
zuzüglich USt
|
2.650,01
|
2.958,56
|
2.698,17
|
Erlöszuschätzung Erlöse 20 %
|
39.202,50
|
31.980,75
|
34.904,96
|
zuzüglich USt
|
7.840,50
|
6.396,15
|
6.980,99
|
Gewinnzurechnung
brutto
|
79.193,15
|
71.031,05
|
71.565,71
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Erlöszuschätzung lt. BE
|
79.193,15
|
71.031,05
|
71.565,71
|
KESt 22%(1995), 23,5%
(1996), 25% (1997)
|
21.490,38
|
21.820,00
|
23.855,24
|
Verdeckte
Gewinnausschüttung laut BE
|
97.683,53
|
92.851,05
|
95.420,95
Kapitalertragsteuer
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 in der für
den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen wird die
Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom
Kapitalertrag erhobne (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Ausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer. Gemäß Abs 3 Z 1 leg. cit. ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs 2 EStG
1988) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer
verpflichtet.
In den vorstehenden Ausführungen zur
Körperschaftsteuer der Jahre 1995, 1996 und 1997 dieser
Bescheidbegründung wurde das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
hinreichend begründet.
Die Hinzurechnung der bisher nicht erfassten Erlöse
erfolgte daher aus den oben angeführten Gründen zu Recht. Die
Darstellung der diesbezüglichen Beträge ist der obigen Tabelle zu
entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Beilage:
12 Berechnungsblätter
Wien, am 28.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Fehlende GrundaufzeichnungenSicherheitszuschlagSchätzungsberechtigungfreie BeweiswürdigungHaftung für Kapitalertragsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1436-W/02
- Stammnummer
- 20093
- Gültig
- 28.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF