Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0035-I/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0035-I/03vom 28.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 17. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 18. November 2003, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für die Jahre 1997-1998 in Höhe von € 3.212,50 bewirkt habe,
indem Einnahmen nicht erklärt wurden seien, Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Abgabenverkürzung sei tatsächlich nicht gegeben, weil zunächst
aus dem Bescheid nicht hervorgehe, wie sich der strafbestimmende Wertbetrag
ermittle bzw. welche Punkte der durchgeführten Nachprüfung der Jahre
1997 bis 1999 als strafrelevant angesehen würden. Die Feststellungen der
Betriebsprüfung würden offensichtlich im Wesentlichen auf durch den
Beschwerdeführer nicht mehr nachweisbare Bareinlagen bzw. Einlagen naher
Angehöriger aufbauen. Die Kalkulationsdifferenzen mit insgesamt
S 150.000,00 (in einem Zeitraum von drei Jahren) würden innerhalb der
vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten Toleranzgrenzen liegen. Somit sei die
Zuschätzung der Erlöse, lediglich aufgrund der erfassten Einlagen und
Darlehen, in keiner Weise gerechtfertigt. Weiters sei bis zu ihrem Tode im Mai
2001 die Mutter des Beschwerdeführers mit der Erstellung der Buchhaltung
und steuerlichen Aufzeichnungen betraut gewesen. Die den Einlagen zugrunde
liegenden Aufzeichnungen bzw. Sparbücher seien von ihr verwaltet bzw.
aufbewahrt worden. Aufgrund ihres Ablebens sei es leider nicht mehr
möglich, den Verbleib dieser Unterlagen aufzuklären bzw. zu ermitteln
und so den Beweis für ihre Richtigkeit zu erbringen. Zudem sei in der
Vergangenheit die Erstellung der Aufzeichnungen aufgrund der Feststellungen der
jeweils durchgeführten Betriebsprüfungen und der Mitteilungen und
Äußerungen des steuerlichen Vertreters in Ordnung gewesen und habe
sich der Beschwerdeführer auf die Qualität und
Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen verlassen können. Die im
bekämpften Bescheid vorgeworfenen Abgabenverkürzungen seien zudem
nicht rechtskräftig, weil dagegen am 23. Juli 2003 Berufung
eingebracht worden sei und die Rechtsmittelinstanz noch nicht entschieden habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer
betreibt als Einzelunternehmer seit 1985 das Hotel A. Er ist für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Bei der beim
Beschwerdeführer zu AB-Nr. Y durchgeführten Betriebsprüfung wurde
(unter anderem) festgestellt, dass verschiedene Darlehenszuzählungen
seitens der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Geschwister nicht
aufgeklärt werden konnten. Über den Geldfluss konnte kein Nachweis
erbracht werden. Hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten und der
Verzinsung wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Folgende
Beträge mussten den erklärten Umsätzen und Betriebsergebnissen
hinzugerechnet werden (alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
brutto
|
netto
|
Steuersatz
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
24.000,00
|
20.000,00
|
20%
|
4.000,00
|
1997
|
96.000,00
|
87.272,73
|
10%
|
8.727,27
|
1998
|
74.800,00
|
62.333,33
|
20%
|
12.466,67
|
1998
|
299.200,00
|
272.000,00
|
10%
|
27.200,00
Aus der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 27. Mai 2003, AB-Nr. Y ist
ersichtlich, dass über diese für 1997und 1998 festgestellten
Differenzbeträge nicht nur die Darlehenseigenschaft nicht nachgewiesen
wurde, sondern überhaupt kein Nachweis über die Mittelherkunft
erbracht werden konnte.
Die Finanzstrafbehörde
I. Instanz hat für den Zeitraum 1997 die Korrektur an Umsatzsteuer
hinsichtlich der Personalverpflegung (S 8.189,00) berücksichtigt und
den strafbestimmenden Wertbetrag für 1997 mit S 4.538,27 ermittelt.
Der strafbestimmende Wertbetrag für 1998 beläuft sich auf
S 39.666,67. Insgesamt beträgt der strafbestimmende Wertbetrag
S 44.204,94 (entspricht € 3.212,50).
Die Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer für 1997 und 1998 wurden wieder aufgenommen und (unter
anderem) die oben dargestellten Nachforderungen an Umsatzsteuer für 1997
und 1998 dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 4. Juli 2003
vorgeschrieben. Nach Aufhebung dieser Bescheide am 3. März 2005 wurden
die gegenständlichen Nachforderungen an Umsatzsteuer für 1997 und 1998
mit Bescheiden vom 27. April 2005 (neuerlich) vorgeschrieben. Die gegen
diese Bescheide eingebrachten Berufungen vom 31. Mai 2005 sind derzeit noch
unerledigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
bestehen auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch das ungerechtfertigte
Geltendmachen von Privateinlagen (Darlehen) eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für 1997 und 1998 in Höhe von € 3.212,50 bewirkt und damit
den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu
bemerken, dass allfällige Begründungsmängel des angefochtenen
Bescheides (Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrag, welche Punkte der
durchgeführten Nachprüfung werden als strafrelevant angesehen) durch
die obigen Ausführungen saniert wurden. Weiters bedarf es bei Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens keiner vorhergehenden (rechtskräftigen)
Festsetzung der inkriminierten Abgaben durch die zuständige
Abgabenbehörde. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden,
wenn er vorbringt, die Kalkulationsdifferenzen würden sich innerhalb
bestimmter Toleranzgrenzen bewegen: schon die Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages von € 3.212,50 lässt nicht mehr die Lesart zu, es
handle sich hierbei um unbedeutende Folgen einer Tat; im Übrigen ist darauf
zu verweisen, dass neben den hier gegenständlichen Nachforderungen weitere
Zurechnungen (Sicherheitszuschläge) durch den Prüfer erfolgten, die
nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens sind.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls bereits seit 1985
unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche
unternehmerische Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt,
dass die Umsätze in tatsächlicher Höhe bekannt zu geben und
Darlehen in dem den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ausmaß
anzusetzen sind; hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein
steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer war dies
zweifelsfrei bekannt. Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die
Buchhaltung sei im gegenständlichen Zeitraum von der Mutter des
Beschwerdeführers erstellt worden und der Beschwerdeführer habe sich
auf die Qualität und Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen
verlassen können, so ist dazu festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer als Abgabenschuldner nicht generell von seiner
finanzstrafrechtlichen Verantwortung befreien kann. Der Beschwerdeführer
hat die Umsatzsteuererklärungen für 1997 und 1998 (wie auch die in
diesen Zeiträumen eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen)
eigenhändig unterschrieben. Aufgrund dieses Umstands und der Höhe der
gegenständlichen verbuchten, aber bei der Prüfung nicht anerkannten
und finanzstrafrechtlich relevanten Beträge (1997: S 120.000,00, 1998:
S 374.000,00) bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt)
vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Zum Eventualantrag, das gegenständliche Strafverfahren
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen die
Wiederaufnahme-, Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 1999 zu
unterbrechen, ist zu bemerken, dass das Finanzstrafgesetz keine Unterbrechung
des Finanzstrafverfahrens kennt. Eine vorläufige Einstellung des
Finanzstrafverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 4 FinStrG kommt im
gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-I/03
- Stammnummer
- 20087
- Gültig
- 28.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF