Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1180-W/05
Pauschbetrag für Werbungskosten, Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag bei Pensionsbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1180-W/05vom 27.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit aus einer Pension der B..
Nach Einreichung einer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2002 erging am 2. Mai 2003 der Einkommensteuerbescheid
für 2002 und wurde in diesem u.a. der Pauschbetrag für Werbungskosten
in Höhe von € 132,00, der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von €
291,00 und der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 54,00
berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2005 beantragte der Bw.
die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2000 bis 2003. Der Bw.
begründete den Antrag damit, dass er bei der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 sowie in den Jahren 2000 bis 2003 es
verabsäumt habe, den Einmalerlag der Lebensversicherung seiner Ehegattin
vom 1.12.1996 bis 1.12.2006 in die Erklärung zu Arbeitnehmerveranlagung
einzutragen, und beantrage daher die 1/10-Teilbeträge pro Jahr von €
363,36 nachträglich zu berücksichtigen.
Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom 28. April 2005 das
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2002 gem. § 303
Abs. 4 BAO wieder auf. Das Finanzamt begründete die Wiederaufnahme von Amts
wegen mit der Anregung durch den Bw.
Gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmebescheid erließ
das Finanzamt am 28. April 2005 einen neuen Sachbescheid
(Einkommensteuerbescheid 2002). Das Finanzamt berücksichtigte im neuen
Einkommsteuerbescheid 2002 die beantragten Sonderausgaben, nicht mehr
Berücksichtigung fand in diesem Beischeid der Pauschbetrag für
Werbungskosten in Höhe von € 132,00, der Verkehrsabsetzbetrag in
Höhe von € 291,00 und der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von
€ 54,00.
Der Bw. führte im Schreiben vom 29. Mai 2005 unter dem
Betreff: "Einkommensteuerbescheid 2002 vom 28.4.2005" wie folgt aus: Nach Erhalt
des oben angeführten Einkommensteuerbescheides 2002 habe der Bw. beim
Finanzamt A. vorgesprochen, und sei ihm mitgeteilt worden, dass die
Steuernachforderung auf Grund eines falschen Lohnzettels der B. für den
Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2002 entstanden sei und der
Bw. als noch aktiver Landesbeamter eingestuft worden sei, obwohl er bereits am
1. Juli 1988 in den Ruhestand getreten sei. Nach Vorsprache beim Amt der B. habe
der Bw. den Sachverhalt mitgeteilt und habe ein Duplikat eines Lohnzettel
für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2002 erhalten, woraus
hervorgehe, dass der Bw. sehr wohl als Pensionist geführt
werde.
Der Bw. bitte daher, die vorgeschriebe Steuernachforderung
zu stornieren, da der Betrag für ihn als Alleinverdiener eine Menge Geld
bedeute und für die nicht richtige Bearbeitung auf Seiten des Bw. keinerlei
Schuld vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 7.
Juni 2005 wurde die Berufung vom 1. Juni 2005 gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 28. April 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt aus, durch die neuerliche Berechnung
der Einkommensteuer sei festgestellt worden, dass die mit Erstbescheid
errechnete Gutschrift durch die Berücksichtigung des
Werbungskostenpauschales, des Arbeitnehmer- und des Verkehrsabsetzbetrages
entstanden sei. Im Wiederaufnahmebescheid sei diese Berechnung richtiggestellt
und das zuviel ausbezahlte Guthaben zur Nachzahlung vorgeschrieben worden. Eine
Stornierung des Bescheides könne nicht erfolgten.
Im daraufhin an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom 16.
Juni 2005 führt der Bw. unter dem Betreff: "Einkommensteuerbescheid 2002
vom 28.04.2005" wie folgt aus: Zur Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2005
weise der Bw. nochmals auf sein Berufungsschreiben vom 29. Mai 2005 hin, wo er
den richtigen Sachverhalt dargelegt habe. Der Bw. könne einfach nicht
verstehen, dass eine völlig falsche Auskunft bezüglich eines angeblich
unrichtigen Lohnzettels für 2002 von der ehemaligen Dienststelle des Bw.,
des Amtes der B. zu der Forderung von Euro 278,25 geführt habe, was aber
nur auf eine falsche Bearbeitung des Finanzamtes zurückzuführen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat geht
sachverhaltsmäßig davon aus, dass dem Bw. im Einkommensteuerbescheid
2002 vom 2. Mai 2003 der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von
€ 132,00, der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291,00 und der
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 54,00 zuerkannt wurden,
obwohl er im streitgegenständlichen Zeitraum Pensionist war. Nach einer auf
Anregung des Bw. durchgeführten Wiederaufnahme von Amts wegen zur
Berücksichtigung von zusätzlichen Sonderausgaben, wurde im neuen
Sachbescheid der o. a. Pauschbetrag und auch die o.a. Absetzbeträge nicht
mehr berücksichtigt
§ 303 Abs. 4 BAO lautet
"(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte."
Die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4
BAO mit Bescheid vom 28. April 2005 zu Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Mai
2003 blieb unbekämpft und erwuchs der Wiederaufnahmebescheid daher in
Rechtskraft.
Im neuen Sachbescheid sind Änderungen nicht nur
hinsichtlich von Wiederaufnahmsgründen berührter Bescheidelemente
zulässig, sondern kann der Bescheid in jeder Richtung abgeändert
werden (vgl. Ritz BAO 3. Auflage, § 307 Tz 5 u. VwGH 28.5.1997,
94/13/0032). Daher konnten im gegenständlichen Verfahren im
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 28. April 2005 nicht nur die vom Bw.
beantragten zusätzlichen Sonderausgaben berücksichtigt, sondern auch
im Hinblick auf den Pauschbetrag für Werbungskosten sowie den Arbeitnehmer-
und Verkehrsabsetzbetrag - zu Ungungsten des Bw. - Abänderungen
vorgenommen werden.
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 lautet auszugsweise
zitiert:
"(3) Für Werbungskosten, die bei nicht
selbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein
Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese
Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6
und § 57 Abs. 4) begründen. ..."
§ 33 Abs. 5 EStG 1988 lautet
auszugsweise:
"(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden
Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro
jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich,
wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen. ..."
§ 33 Abs. 6 EStG lautet:
"(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge
nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag
bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse,
Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder
Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 16.715 Euro und 21.800 Euro auf Null."
Es ist zwischen den Parteien den Verfahrens nicht strittig,
dass der Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum 2002 Pensionst war. Der
Pauschbetrag für Werbungskosten steht aber bei Einkünften die den
Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen gem. § 16 Abs. 3
EStG 1998 und § 33 Abs. 6 EStG 1988 nicht zu. Weiters stehen der
Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 5 EStG
1988 nur bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis
zu.
Nachdem der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Mai 2003
hinsichtlich der Zuerkennung des Pauschbetrages für Werbungskosten und des
Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrages klar rechtswidrig war, konnten der
Pauschbetrag sowie die Absetzbeträge bei der Erlassung des neuen
Sachbescheides (Einkommensteurebescheid 2002) vom 28. April 2005 nicht mehr
berücksichtigt werden.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1180-W/05
- Stammnummer
- 20083
- Gültig
- 27.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF