Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2123-W/05
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird, Datum des Asylbescheides.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2123-W/05vom 27.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch AD Milanovich,
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für ihre Kinder N.A., N.Al. und N.Ar. für den Zeitraum 1. Mai
2000 bis 28. Februar 2005 im Beisein der Schriftführerin FOI
Ingrid Pavlik nach der am 21. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Familienbeihilfe für die o.a. Kinder wird ab August 2004 zuerkannt.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 24. Mai 2005 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für ihre drei Kinder N.A. , N.Al. und
N.Ar. ab Mai 2000.
Am 14. Juli 2005 erließ das Finanzamt einen
Abweisungsbescheid:
"Der Antrag vom 24. Mai 2005 auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder
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Familien- Und Vornamen
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Geburtsdatum
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für die Zeit (vom/bis)
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N.A.
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24.10.1994
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ab Mai 2000-Feber 2005
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N.Al.
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08.04.1997
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ab Mai 2000-Feber 2005
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N.Ar.
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31.01.1999
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ab Mai 2000-Feber 2005
wird abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass, da
für die Auszahlung der Familienbeihilfe die Stattgebung des Asylantrages
maßgeblich sei, und bei der Bw. und deren Kindern den Asylanträgen
erst am 23.03.2005 stattgegeben wurde, die Familienbeihilfe nicht
rückwirkend hätte ausbezahlt werden können."
Gegen den abweisenden Bescheid wurde Berufung eingebracht.
Als Begründung wurde ausgeführt, da der erste Asylbescheid der Bw.
negativ gewesen sei, die Bw. beim UBAS eine Berufung eingebracht habe und ihr
gemäß
§§ 10,11 Abs.1 AsylG Asyl gewährt wurde stehe
ihr Familienbeihilfe zu. Gemäß
§ 12 leg.cit wurde festgestellt,
dass der Bw. und ihren Kindern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukomme.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung.
Der Berufung wurde teilweise stattgegeben. (hinsichtlich Oktober 2004 bis
Februar 2005)
Begründung:
"Gemäß
§ 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber länger als
3 Monate beschäftigt sind und Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit erzielen, sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten oder ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
zuerkannt worden ist.
Lt. Aktenlage waren Sie im beeinspruchten Zeitraum
Mai 2000 bis Februar 2005 nicht berufstätig. Asyl wurde ihnen erst mit
Bescheid vom 23.03.2005 gewährt, weshalb die Familienbeihilfe auch ab
diesem Zeitpunkt gewährt wurde.
Da Sie jedoch bereits seit 20.10.1999 in
Österreich gemeldet sind und die im § 3 FLAG 1967 geforderten sechzig
Kalendermonate Aufenthalt bereits im Oktober 2004 gegeben waren, konnte die
Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt zuerkannt werden.
Da im übrigen Zeitraum (Mai 2000- September
2004) die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen, konnte Ihrer
Berufung hinsichtlich dieses Zeitraumes nicht stattgegeben werden."
Von der Bw. wurde ein Vorlageantrag
eingebracht.
Begründung: "Da mein erster Asylbescheid
negativ war und ich eine Berufung beim UBAS eingebracht habe und
gemäß
§§ 10,11 Abs. 1 AsylG, gemäß
§ 12
leg.cit festgestellt wurde, dass mir und meinen Kindern mit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt. Wenn das Bundesasylamt Traiskirchen positiv
entschieden hätte und ich nicht die Berufung hätte einlegen
müssen, würde ich für die Wartezeit nach der gesetzlichen Lage
das Familienbeihilfennachzahlungsgeld bekommen und auch laufend weiter die
Beihilfe beziehen können. Während der Wartezeit musste ich für
meine Kinder sorgen und selbstverständlich nach der gesetzlichen Lage leben
z.B. die Kinder in die Schule schicken und im Einklang mit dem Jugendamt
für die Kinder sorgen.
Es hat sich herausgestellt, dass ich und meine
Kinder asylwürdig sind und das konnte auch die erste Instanz entscheiden
und somit konnte eine lange Wartezeit vermieden werden und ich laufend die
Familienbeihilfe für meine Kinder beziehen.
Somit stelle ich auch Antrag auf die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung"
In der am 21. Dezember 2005
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt Die Berufungswerberin bringt vor, dass sie sich bereits
ab 27. August 1999 in Traiskirchen aufgehalten habe. Der Meldezettel wurde dann
erst mit Datum 20. Oktober 1999 von der Marktgemeinde Maria Enzersdorf
ausgestellt.
Der Finanzamtsvertreter hat
keine Einwände, dass als Zeitpunkt für die gesetzliche
Fünfjahresfrist der 27. August 1999 angenommen wird.
Die Berufungswerberin ersucht
abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist,.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1.Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten des
Asylwerber.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt
des Ausstellung des Asylbescheides abgestellt.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid am
23.03.2005, mit dem der Bw. gemäß
§§ 10,11 Abs
1 AsylG Asyl gewährt wurde. Gemäß
§ 12 leg.cit. wurde
festgestellt, dass damit der Bw. damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 23.03.2005 ergingen die Bescheide an die mj. Kinder der
Bw. mit denen gemäß
§§ 10,11 Abs.1 AsylG
Asyl gewährt worden ist und gemäß
§ 12 leg.cit.
festgestellt worden ist, dass ihnen damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist nicht rückwirkend ab Datum des
Asylantrages zu gewähren.
In der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass
die Bw. bereits seit 20.10.1999 in Österreich gemeldet ist, die im § 3
FLAG 1967 geforderten sechzig Kalendermonate Aufenthalt bereits im Oktober 2004
gegeben waren. Die Familienbeihilfe war ab Oktober 2004 zu
gewähren.
Da sich jedoch die Bw. und ihre Kinder laut Antrag auf
Familienbeihilfe und laut Angaben der Bw. in der mündlichen Verhandlung
bereits seit 27.08.1999 in Österreich aufhalten, war die Familienbeihilfe
ab August 2004 (5 Jahre Aufenthalt in Österreich) zu
gewähren.
Die Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50Y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2123-W/05
- Stammnummer
- 20080
- Gültig
- 27.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF