Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0453-G/05
Wegfall der säumniszuschlagsbegründenden Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0453-G/05vom 22.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn nach Einbringung der Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages die den Säumniszuschlag begründende Abgabenschuld wegfällt, ist der angefochtene Bescheid ungeachtet des § 217 Abs. 8 BAO im Wege der Berufungsentscheidung zu beseitigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.G., 8020 Graz, T.Gasse und der
P.G., 8052 Graz, S.Gasse, beide vertreten durch K.M., 8010 Graz, U.Gasse, vom
13. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
11. April 2005 betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages 1993
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend die
Festsetzung eines Säumniszuschlages 1993 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines Nichtfestsetzungsbescheides betreffend
Umsatzsteuer 1993 vom 16. März 2005 entstand für die Bw.
eine Umsatzsteuernachforderung 1993 in Höhe von 34.064,74 €.
Hinsichtlich dieser Nachforderung setzte das Finanzamt mit dem
angefochtenen Bescheid vom 11. April 2005 einen Säumniszuschlag in
Höhe von 681,29 € fest. Mit Berufung vom 13. Mai 2005
bekämpften die Bw. den Nichtfestsetzungsbescheid 1993 und die sich folglich
daraus ergebende Umsatzsteuernachforderung 1993 sowie die auf dieser
Nachforderung beruhende Säumniszuschlagsfestsetzung. Da der
Umsatzsteuerbescheid vom 16. März 2005 infolge der unrichtigen Nennung des
Bescheidadressaten ein rechtsunwirksamer Nichtbescheid war, wurde die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1993 mit Bescheid des Finanzamtes vom 31.
August 2005 zurückgewiesen. Das Finanzamt erließ
daraufhin am 30. August 2005 einen neuerlichen Nichtfestsetzungsbescheid
betreffend Umsatzsteuer 1993 und führte als Bescheidadressaten die beiden
Berufungswerber F.G. und P.G. an. Mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Graz vom 22. November
2005, RV/0573-G/05 wurde u.a. der Berufung gegen den Nichtfestsetzungsbescheid
der Umsatzsteuer 1993 Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs 2 lit d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 217 Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) in der geltenden Fassung
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Der Säumniszuschlag
entsteht kraft Gesetzes. Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217
BAO stellt sohin eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die
Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich
unbeachtlich. Auch die Dauer des Verzuges ist unbeachtlich.
Im Berufungsfall ist die den Säumniszuschlag
begründende Umsatzsteuernachforderung 1993 durch die oa.
Berufungsentscheidung vom 22. November 2005, RV/0573-G/05,
weggefallen. Demnach wurde die Grundlage für den strittigen
Säumniszuschlag beseitigt. Nach § 217
Abs. 8 BAO in der geltenden Fassung hat im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen. Die Bw. hätten auch nach dieser Gesetzesstelle die
Möglichkeit der Antragstellung mit dem Rechtsanspruch auf Wegfall des
streitgegenständlichen Säumniszuschlages gehabt. Da aber die
Festsetzung des Säumniszuschlages in Berufung gezogen wurde, war über
den Wegfall des Säumniszuschlages in der gegenständlichen Berufung zu
entscheiden.
Graz, am 22.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0453-G/05
- Stammnummer
- 20047
- Gültig
- 22.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF