Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1661-W/05
Abrechnungsbescheid, "Stornobuchung"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1661-W/05vom 20.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 22. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
15. März 2005 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Spruch dahingehend
berichtigt, dass festzustellen ist, dass die nicht auf einem Bescheid beruhende
Stornobuchung der beantragten Gutschrift in der Höhe von € 111,65 vom
3. August 2004 mit Festsetzung der Gutschrift am 22. Juni 2005 aufgehoben und
damit das Konto richtig gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat am 30. November 2004 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides gestellt und zur Begründung ausgeführt,
dass die Buchung von € 111,65 (Buchungsmitteilung Nr. 10 vom 3. August
2004) ohne Antrag oder Bescheid durchgeführt worden sei und wegen
Rechtswidrigkeit die Stornierung beantragt.
Mit Abrechnungsbescheid vom 15. März 2005 stellt die
Abgabenbehörde erster Instanz zu einem Antrag vom 26. Juli 2004 fest, dass
die Buchung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 7/2004 richtig
erfolgt sei.
Am 2. August 2004 sei eine Gutschrift verbucht worden, die
im Zuge der noch nicht erfolgten Überprüfung der
Umsatzsteuervoranmeldung am 3. August 2004 wieder storniert worden
sei.
Gegen den Abrechnungsbescheid richtet sich die Berufung vom
22. März 2005. Aktenwidrig sei, dass der Bw. am 26. Juli 2004
bezüglich einer Buchungsmitteilung vom 3. August 2004 einen Antrag gestellt
habe. Die Buchung vom 3. August 2004, die eine Zahlung von € 111.65
vorschreibe, sei rechtswidrig, da ohne Bescheid eine Zahlung nicht
vorgeschrieben werden dürfe.
Aktenwidrig sei weiters die Behauptung, dass die
Buchungsmitteilung Nr. 8/2004 vom 2. August 2004 stamme, sie sei vom 15. Juli
2004 und betreffe die Umsatzsteuer 6/2004 und 7/2004.
Die Buchung einer Gutschrift von € 111,65 für
7/2004 sei rechtskonform und könne nur durch einen Umsatzsteuerbescheid
aufgehoben werden.
Es werde der Antrag auf Annullierung der in der
Buchungsmitteilung Nr. 10 vom 3. August 2004 vorgeschriebenen Zahlung von €
111,65.
Am 23. Mai 2005 erließ die Abgabenbehörde erster
Instanz eine Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass über den
Antrag vom 30. November 2004 entschieden worden sei. Die Gutschrift aus der
Umsatzsteuervoranmeldungsbuchung für den Monat 7/2004 sei der
Buchungsmitteilung Nr. 9/2004 zu entnehmen. Neben diesen Berichtigungen sei der
Bescheid richtig.
Die Buchung einer Voranmeldung könne ohne Erlassung
eines Festsetzungsbescheides berichtigt werden. Die Gutschrift von € 111,65
sei in der Buchungsmitteilung 9/2004 enthalten, die entsprechende Lastschrift in
der Buchungsmitteilung 10/2004.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 3. Juni 2005, in
dem ausgeführt wird, dass die Buchung einer Umsatzsteuervoranmeldung keinen
Bescheid erfordere. Stehe die Buchung jedoch im Widerspruch zur Voranmeldung, so
könne sie nur aufgrund eines Bescheides durchgeführt werden. Eine
Buchung, die sich nicht auf einen Bescheid stütze und im Widerspruch zur
Umsatzsteuervoranmeldung stehe, sei rechtswidrig und müsse annulliert
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO hat die Abgabenbehörde über Antrag mittels
Abrechnungsbescheid darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen
ist.
Das Abgabenkonto weist am 2. August 2004 eine Buchung einer
Umsatzsteuergutschrift für Juli 2004 in der Höhe von € 111,65 auf
und am 3. August 2004 eine Vorschreibung einer Zahllast für Juli 2004
gleichfalls in der Höhe von € 111,65.
Eine Richtigstellung der Buchungen erfolgte mit Buchung des
Feststellungsbescheides am 22. Juni 2005.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den Fällen des Abs.1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung des zu Recht ergangenen und daher nur
inhaltlich zu ergänzenden Abrechnungsbescheides, ist demnach
auszuführen, dass eine Richtigstellung des Kontos am 22. Juni 2005 mit
Buchung der Gutschrift in der Höhe von € 111,65 erfolgt
ist.
Die Berufung war- nach Spruchberichtigung und
Begründungsergänzung - als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 20.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1661-W/05
- Stammnummer
- 20013
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF