Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0020-W/04
Erbschaftsteuerliche Steuerabgeltung von Treuhandvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-W/04vom 19.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1. Oktober 2003,
ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit € 1.808,95.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 3,5 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von € 30.879,00= €
1.080,77. Zuzüglich Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs.
4 ErbStG wie bisher = € 728,18.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache nach der am 19. März 2003
verstorbenen R. wurde dem Bw. als erbl. Sohn der Nachlass auf Grund des Gesetzes
nach unbedingt abgegebener Erbserklärung zur Hälfte
eingeantwortet.
Auf Grund des eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien (in der Folge: FAG) mit Erbschaftssteuerbescheid vom
1. Oktober 2003 gegenüber dem Bw. die Erbschaftssteuer ausgehend
von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 113.379,37
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) mit
€ 7.936,53 und gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit
€ 728,18, somit insgesamt mit € 8.664,71 fest. Zum
Nachlass gehörte auch ein Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung
in 1010 Wien, F., erliegend auf dem Treuhandkonto der Rechtsanwältin Dr. W.
in Höhe von € 165.000,00 welcher dem Bw. mit dem anteiligen Wert von
€ 82.500,00 zugerechnet wurde.
In der gegen den Erbschaftssteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, der auf dem Treuhandkonto erliegende
Betrag sei endbesteuert. Dazu legte der Bw. eine Umsatzliste und die
Kontoauszüge des für die Kaufpreisabwicklung bei der Bank Austria
Creditanstalt AG geführten Anderkontos mit der Bezeichnung "KV P./D."
vor. Daraus geht hervor, dass die Einzahlung auf das Anderkonto in
Höhe von € 165.000,00 am 26./28. Februar 2003 erfolgte, und die
Auszahlung nach Zurechnung der Habenzinsen und unter Abzug von KESt, Spesen,
Gebühren etc. in Höhe der Habenzinsen am
21. März 2003.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2003 wies das
FAG die Berufung mit der Begründung ab, die Erblasserin habe keine
Verfügungsmacht über das Treuhandkonto der Rechtsanwältin gehabt,
sondern nur den Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises bei Erfüllung der
entsprechenden Bedingungen.
Im dem gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantrag wendete der Bw. im Wesentlichen ein, die besteuerten
Vermögenswerte seien der Erblasserin im Todeszeitpunkt zuzurechnen
gewesen.
Aus dem über Ersuchen des unabhängigen
Finanzsenates vom FAG nachgereichten Kaufvertrag vom 25. Februar 2003
(Bemessungsakt, ErfNr. xxx) geht hervor, dass die Erblasserin die oa.
Eigentumswohnung um einen Kaufpreis € 165.000,00 verkaufte und als
Vertragsstichtag für den Übergang von Nutzen, Lasten, Gefahr und
Zufall der Tag der Unterzeichnung des Vertrages, also der 25. Februar 2003
vereinbart wurde. Zur Entrichtung des Kaufpreises ist der Kaufurkunde
Folgendes zu entnehmen: "Der Kaufpreis
wird bar in den Kanzleiräumlichkeiten RA Dr.
W am Tag der Vertragsunterzeichnung
erlegt und von RA Dr. W auf das
Treuhandkonto Bank Austria Creditanstalt AG
*** BLZ: 12000 eingezahlt. Nach
grundbücherlicher Vormerkung des Eigentumsrechtes wird der Kaufpreis an den
Verkäufer auf das noch bekannt zu gebende Konto
überwiesen".
Eine gesonderte schriftliche Treuhandvereinbarung liegt
nach Auskunft des Bw. vom 4. November 2004 nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich
ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis
dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen, steuerfrei.
Bei der Verweisung auf das Einkommensteuergesetz 1988
idFBGBl. Nr. 12/1993, handelt es sich um eine "statische"
Verweisung.
Somit gilt gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz
iV. mit § 93 Abs. 2 Z 3 EStG in der maßgeblichen Fassung die
Einkommensteuer ua. für inländische Zinserträge aus Geldeinlagen
bei Banken als durch den Steuerabzug abgegolten, wenn die Kapitalerträge
der Kapitalertragsteuer unterliegen und zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen (§ 27) gehören.
Soweit § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG auf
einkommensteuerrechtliche Bestimmungen verweist, ist im
Erbschaftssteuerverfahren nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu
beurteilen, ob die Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers aus dem
erblasserischen Kapitalvermögen der Steuerabgeltung
unterliegen.
Im gegebenen Fall ist somit nicht auf die im Zeitpunkt des
Todes gegebenen zivilrechtlichen Umstände, sondern darauf abzustellen ist,
wem im Zeitpunkt des Todes einkommensteuerlich die Kapitalerträge
zuzurechnen sind, wer daher Schuldner einer von diesen Kapitalerträgen
abzuführenden Kapitalertragsteuer wäre (siehe VfGH 22.6.2005,
B 1349/04).
Da aus dem Vertragsinhalt des Kaufvertrages vom
25. Februar 2003 zu schließen ist, dass die Vertragserrichterin
Treuhänderin der Käufer, wie auch der Verkäuferin war, und dass
der Kaufpreis mit dem Zeitpunkt der Vertragserrichtung fällig war, sind die
Erträge aus dem Guthaben zum Zeitpunkt des Todes einkommensteuerrechtlich
der Erblasserin zuzurechnen.
Da es sich somit bei dem auf dem Treuhandkonto erliegenden
Guthaben um endbesteuertes Kapitalvermögen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z
17 erster Teilstrich ErbStG handelt, berechnet sich die Erbschaftssteuer wie
folgt:
|
steuerpflichtige
Erwerb wie bisher
|
€
|
113.379,37
|
zusätzlich
frei gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
|
€
|
82.500,00
|
berichtigter
steuerpflichtiger Erwerb
|
€
|
30.879,37
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
3,5 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen
Erwerb von € 30.879,00= € 1.080,77 Gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG wie bisher € 728,18
Die
Erbschaftssteuer beträgt somit insgesamt € 1.808,95
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-W/04
- Stammnummer
- 20002
- Gültig
- 19.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF