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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 407–409

6.2 Umfang der Tätigkeit

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

6.2 Umfang der Tätigkeit Rz 407: Die angeführten Pauschbeträge können nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehrerer der angeführten Berufsgruppen entspricht. Umfasst das Dienstverhältnis auch andere nicht in der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, angeführte Tätigkeiten, steht der Pauschbetrag nicht zu, eine Aliquotierung des Pauschbetrages bei nicht ausschließlicher Tätigkeit ist nicht möglich. Beispiel 1: Ein Bediensteter eines Theaters ist im Rahmen seines Dienstverhältnisses teilweise als Statist, teilweise als Bühnenarbeiter tätig. Ein Werbungskostenpauschbetrag steht nicht zu. Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer wirkt im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Musiker im Theaterorchester mit und wird gleichzeitig als Schauspieler tätig. Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt 5% der einheitlichen Bemessungsgrundlage (höchstens 2.628 Euro jährlich). Rz 408: Werden im Rahmen eines Dienstverhältnisses zwei Tätigkeiten ausgeübt, die beide bei ausschließlicher Ausübung die Zuerkennung eines Pauschbetrages vermitteln, dann ist im Falle eines unterschiedlich hohen Pauschales auf das Überwiegen abzustellen. Beispiel: Eine Fernsehsprecherin wird im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses auch als Darstellerin in Fernsehfilmen tätig. Die Tätigkeit als Fernsehsprecherin überwiegt. Es steht der höhere Pauschbetrag von 7,5% der Bemessungsgrundlage (höchstens 3.942 Euro jährlich) zu. Rz 409: Werden zwei unterschiedliche Tätigkeiten, für die Pauschbeträge grundsätzlich vorgesehen sind, im Rahmen verschiedener Dienstverhältnisse ausgeübt, dann ist der Pauschbetrag jeweils von den maßgeblichen Bezügen der anspruchsvermittelnden Tätigkeiten zu berechnen. Ebenso können beide Höchstbeträge ausgeschöpft werden. Beispiel: Ein nichtselbständiger Hausbesorger ist nebenberuflich nichtselbständig im Rahmen einer Musikkapelle tätig. Es steht der Pauschbetrag für nichtselbständige Musiker hinsichtlich der Tätigkeit als Musiker bis zum Höchstbetrag von 2.628 Euro jährlich, hinsichtlich der Tätigkeit als Hausbesorger steht der entsprechende Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von 3.504 Euro jährlich zu.

Normen und Schlagworte

Berufsgruppe WerbungskostenBerufsgruppe WerbepauschaleBerufsgruppe WerbungskostenpauschbetragSchauspieler Werbungskostenpauschbetrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF