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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 580–584

7.12.2 Sonderausgaben mit Höchstbetragsbeschränkungen

überholte Fassung (bis 19.12.2021)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 11.12.2015

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2015 bis 19.12.2021.

Wortlaut laut Findok

7.12.2 Sonderausgaben mit Höchstbetragsbeschränkungen 7.12.2.1 Höchstbeträge für Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 Rz 580: Ein gemeinsamer Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich besteht für Beiträge und Versicherungsprämien (ausgenommen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen), Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie für Genussscheine und junge Aktien. Der Betrag erhöht sich um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988 oder 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6.000 Euro (siehe Rz 774) jährlich erzielt (ab der Veranlagung 2012). Innerhalb dieses "Sonderausgabentopfes" kann der Steuerpflichtige frei disponieren. Rz 581: Der Erhöhungsbetrag für mindestens drei Kinder steht gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988bis 31.12.2015 nur dann zu, wenn nicht der (Ehe-)Partner, dem ein Kinderabsetzbetrag bzw. ein Unterhaltsverpflichteter, dem ein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wurde, für eines von den drei anspruchsvermittelnden Kindern bereits einen Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen hat, weil ein Kind nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann und wenn keines der drei anspruchsvermittelnden Kinder selbst solche Sonderausgaben geltend gemacht hat. Dies gilt unabhängig von der Höhe der durch das Kind geltend gemachten Sonderausgaben und auch dann, wenn sich die Sonderausgaben des Kindes nicht in voller Höhe ausgewirkt haben. Wird jedoch bei eigenen Einkünften des Kindes nur das Sonderausgabenpauschale berücksichtigt, so schließt dies den Erhöhungsbetrag nicht aus. Hat ein Ehepaar sechs oder mehr Kinder im obigen Sinne, steht der Erhöhungsbetrag bis 31.12.2015 insgesamt nur einmal zu. Rz 582: Wurde für Kinder bereits der Erhöhungsbetrag von 1.460 Euro in Anspruch genommen, dann können die betreffenden Kinder selbst keine derartigen Sonderausgaben geltend machen. Rz 583: Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung können - im Gegensatz zu den Beiträgen für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung - nur im Rahmen des Höchstbetrages abgesetzt werden, soferne für diese Zahlungen keine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wurde. Von den Erhöhungsbeträgen der Pensionseinkünfte sind andererseits gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 nur 25% steuerlich zu erfassen. Zu den so genannten freiwilligen Eintrittsleistungen in eine Schweizer Pensionskasse siehe Rz 245b. Rz 584: Bis zur Veranlagung 2010 fallen Ausgaben für die Anschaffung von Genussscheinen und jungen Aktien zwar in den "Sonderausgabentopf", der Steuerpflichtige kann sie jedoch nur absetzen, wenn er die Genussscheine und jungen Aktien auf seinen Namen erworben hat (siehe Rz 574).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.804.786
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20 (geltend: 26)
Gültig
11.12.2015 bis 19.12.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF