Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1127–1128
20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
überholte Fassung (bis 14.12.2023)Richtlinie2022-0.882.742gilt ab 10.12.2008
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.12.2008 bis 14.12.2023.
Wortlaut laut Findok
20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
Rz 1127:
Der Freibetrag von 360 Euro monatlich steht zu für
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für
Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Rz 1128:
Der Freibetrag steht unabhängig von der Zahl der in dieser Zeit geleisteten Arbeitsstunden und vom Ausmaß der Zulagen und Zuschläge zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht dieser Freibetrag für jedes Dienstverhältnis zu. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache Ausmaß (insgesamt nur fünfzehn Überstunden, maximal 4386 Euro monatlich, sowie 360 Euro bzw. 540 Euro monatlich). Die Erhöhung von fünf auf zehn bzw. von 43 Euro auf 86 Euro gilt für Überstunden, die ab 1. Jänner 2009 geleistet werden.
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.882.742
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 26)
- Gültig
- 10.12.2008 bis 14.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF