Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 39
3.3.4 Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 19.12.2012)RichtlinieBMF-010222/0229-VI/7/2011gilt ab 10.12.2008
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.12.2008 bis 19.12.2012.
Wortlaut laut Findok
3.3.4 Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)
3.3.4.1 Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
Rz 39:
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind ab der Veranlagung 2004 wieder generell steuerfrei. Derartige Leistungen liegen nur dann vor, wenn der Anspruch darauf durch Pflichtbeiträge (siehe LStR 2002 Rz 243 ff und EStR 2000 Rz 1234 ff) begründet wird. Leistungen auf Grund einer freiwilligen Selbst- oder Höherversicherung in der Unfallversicherung (zB §§ 19 und 20 ASVG) sind nicht steuerfrei.
Renten aus einer privaten Unfallversicherung sind steuerpflichtig (wenn der Leistungsempfänger auch die Versicherungsprämien gezahlt hat, liegt eine Gegenleistungsrente vor; bei Schadensrenten - bei denen vom Leistungsempfänger keine Versicherungsprämien gezahlt wurden - beginnt die Steuerpflicht ab dem ersten Rentenbezug - siehe auch EStREStR 2000 Rz 7011 2000, Rz 7015 und 7018Rz 7018).
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0229-VI/7/2011
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 26)
- Gültig
- 10.12.2008 bis 19.12.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF