Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1294
39.1.2 Art der Förderung
überholte Fassung (bis 19.12.2012)RichtlinieBMF-010222/0229-VI/7/2011gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 19.12.2012.
Wortlaut laut Findok
39.1.2 Art der Förderung
Rz 1294:
Für Beiträge an eine Bausparkasse, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, wird auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz wird jährlich vom Bundesminister für Finanzen bis 30. November für das Folgejahr festgesetzt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Er darf nicht weniger als 3 Prozentpunkte und nicht mehr als 8 Prozentpunkte betragen. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen jeweils nur für einen Bausparvertrag zu.
Beträgt die förderbare Beitragsleistung ein Mehrfaches von 1.000 Euro ((Ehe)Partner, Kinder), dann kann eine Steuererstattung nur erfolgen, wenn sämtliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Normen und Schlagworte
- § 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0229-VI/7/2011
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 19.12.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF