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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 766

10.9 Homeoffice-Pauschale

überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 20.12.2021

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2021 bis 03.12.2024.

Wortlaut laut Findok

10.9 Homeoffice-Pauschale Rz 766h: Der Arbeitgeber kann gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale von bis zu 3 Euro pro Tag für maximal 100 Arbeitstage im Jahr gewähren, bei weniger als 100 Homeoffice-Tagen beträgt die Obergrenze 3 Euro x Anzahl der Homeoffice-Tage. Dieses Pauschale von maximal 300 Euro steht auch bei mehreren Arbeitgebern nur einmal zu. (Zur Pflichtveranlagung siehe Rz 909.) Beispiel: Ein Arbeitnehmer bekommt vom Arbeitgeber täglich 2 Euro pro Homeoffice-Tag und ist 150 Tage im Kalenderjahr im Homeoffice. Das Homeoffice-Pauschale ist zweifach begrenzt: Es dürfen jährlich nicht mehr als 100 Homeoffice-Tage und pro Homeoffice-Tag maximal 3 Euro berücksichtigt werden. Auf Grund welcher arbeitsrechtlichen Bemessung sich dies ergibt, ist für die steuerrechtliche Ermittlung des maximalen Homeoffice-Pauschales nicht relevant, solange der sich aus der Berechnung Homeoffice-Tage (maximal 100) x 3 Euro resultierende Höchstbetrag nicht überschritten wird. Das heißt, in diesem Falle darf der Arbeitgeber bereits in der Lohnverrechnung 300 Euro als Homeoffice-Pauschale berücksichtigen. Wird mehr als das maximal zulässige nicht steuerbare Homeoffice-Pauschale ausgezahlt, dann sind diese Beträge als laufender Bezug zu versteuern. Rz 766i: Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Das Arbeitszeitausmaß (Vollzeit/Teilzeit) des Arbeitnehmers ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. (Siehe Rz 277c) Rz 766j: Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Homeoffice-Tage und die Höhe des nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales im Rahmen des Jahreslohnzettels zu übermitteln. Hat der Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 noch keine Aufzeichnungen geführt, so können die Homeoffice-Tage im Schätzungswege, zB aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre, ermittelt werden. Rz 766k: Im Lohnkonto und am Lohnzettel ist die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr sowohl im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a als auch des § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 auszuweisen. Weiters ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales im Lohnkonto zu erfassen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.715.245
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
21, 22, 23 (geltend: 26)
Gültig
20.12.2021 bis 03.12.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF