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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1117–1118

19.14 Veranlagung von Arbeitnehmern (§ 67 Abs. 11 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 14.12.2020)RichtlinieBMF-010222/0080-IV/7/2019gilt ab 21.11.2007

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2007 bis 14.12.2020.

Wortlaut laut Findok

19.14 Veranlagung von Arbeitnehmern (§ 67 Abs. 11 EStG 1988) Rz 1117: Die Begünstigungen des § 67 Abs. 1, 2, 6, 7 (hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen) und 8 EStG 1988 kommen auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern in Betracht. Dies gilt nicht für Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb. Werden sonstige Bezüge im Wege der Veranlagung im Sinne des § 67 Abs. 11 EStG 1988 erfasst, so besteht insoweit Vorrang gegenüber § 41 Abs. 4 EStG 1988. Rz 1118: Wurden bisher 12 Bezüge ausbezahlt und wird dieser Auszahlungsmodus auf 13 oder 14 Bezüge pro Jahr geändert, so steht § 67 Abs. 1 EStG 1988 nur dann zu, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende vertragliche Vereinbarung treffen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0080-IV/7/2019
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 (geltend: 26)
Gültig
21.11.2007 bis 14.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF