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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 12033–12035

42.6.5 Form und Inhalt der Übermittlung

überholte Fassung (bis 18.12.2022)Richtlinie2021-0.834.943gilt ab 17.12.2019

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.12.2019 bis 18.12.2022.

Wortlaut laut Findok

42.6.4.242.6.5 Zuordnung von ZuwendungenForm und Inhalt der Übermittlung 42.6.4.2.1 Persönliche Zuordnung durch die übermittlungspflichtige Organisation42.6.5.1 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) Rz 1202212033: Erfolgte eine Bekanntgabe der Identifikationsdaten, sieht § 2 Sonderausgaben-DÜV vor, dass die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen kann, dass die Zuwendung der Person steuerlich zuzuordnen ist, deren Daten bekannt gegeben wurden. Beispiel: Das Ehepaar A und B haben ein Girokonto, für das sie gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. A und B haben der Spendenorganisation X jeweils ihre Identifikationsdaten bekannt gegeben. Diese führt den Spender A und die Spenderin B jeweils unter einer eigenen Referenznummer. Die Organisation X hat alle Überweisungen, die zu der Referenznummer des A eingehen, dem A zuzuordnen und in die ihn betreffende Datenübermittlung zu übernehmen und alle Überweisungen, die zu der Referenznummer der B eingehen, ihr zuzuordnen und in die B betreffende Datenübermittlung zu übernehmen. 42.6.4.2.2 Persönliche Zuordnung im Rahmen der Veranlagung Rz 12023: Die Berücksichtigung der Zuwendung erfolgt bei dem Steuerpflichtigen, für den die Übermittlung mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) erfolgt ist (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. a EStG 1988). Zur Möglichkeit, eine Zuwendung bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, als bei demjenigen, für den die Übermittlung erfolgt ist, siehe Rz 12060. 42.6.4.2.2.1 Zeitliche Zuordnung durch die empfangende Organisation bei Kontogutschrift Rz 12024: Für die zeitliche Zuordnung von Zuwendungen als Sonderausgaben istDer Zuwendungsempfänger muss auf Grundlage der Abfluss beim Zuwendenden iSdIdentifikationsdaten § 19 EStG 1988 maßgebend. Abgeflossen ist eine Ausgabe dann, wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden istZuwendenden (VwGH 17.10.1984,Vor- und 82/13/0266). Dies ist im Fall einer Banküberweisung die tatsächliche Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers, die durchZunamen sowie Geburtsdatum) und weiterer bekannter Daten das Wertstellungsdatumverschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (§ 43 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz - ZaDiGvbPK SA, § 9 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 6610/20092004) erkennbar istfür den Zuwendenden berechnen lassen und dieses der Finanzverwaltung im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln. Rz 12025: § 6 Sonderausgaben-DÜV sieht zur Vereinfachung vorDer Zuwendende, dass die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen kann, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum (§ 43 Abs. 1 ZaDiG) der 3. Jänner eines Kalenderjahres istSonderausgaben absetzen möchte, Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß ist somit verpflichtet diese Daten korrekt bekannt zu geben§ 19 EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. Barzahlungen sind davon nicht betroffen. Ein davon abweichender Sachverhalt ist vom ZuwendendenDie Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben (vbPK SA) entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben des E-Government-Gesetzes. Die Verwendung dieses verschlüsselten Zeichens ermöglicht ausschließlich dem Finanzamt eine Zuordnung der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber offen zu legenZahlung zu einer konkreten Person; die Verknüpfung mit anderen Daten, ein Rückschluss auf die gegebenenfalls eine Berichtigung vorzunehmen hatbetroffene natürliche Person durch Unbefugte oder ein Zugriff durch andere Behörden und Einrichtungen (zB Sozialversicherung) ist unmöglich. 42.6.5.2 Ermittlung des vbPK SA Rz 1202612034: Im FallDie Vergabe des vbPK SA erfolgt auf Grund einer Kreditkartenzahlung tritt der Abfluss beim Zahler im Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Kreditkarteninhabers ein (vgl.Anfrage an das Stammzahlenregister für natürliche Personen (Zentrales Melderegister - ZMR, Ergänzungsregister natürliche Personen - ERnP), EStR 2000 Rz 4624). Dieser liegt regelmäßig nach dem Zeitpunktdas vom Bundesministerium für Inneres als Dienstleister der Kontogutschrift beim Empfänger. In diesen Fällen gilt:Datenschutzbehörde (Stammzahlenregisterbehörde) geführt wird. Für die übermittlungspflichtige Organisation ist für die zeitliche Zuordnung der Zeitpunkt der Kontogutschrift maßgeblichDer angegebene Vor- und Zuname und das Geburtsdatum wird dabei mit den im Stammzahlenregister gespeicherten Daten verglichen. Weist der Zahler jedoch ihr gegenüber nachUm ein eindeutiges Ergebnis zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Zuwendung sein Konto tatsächlich erst im Folgejahr belastet hat, hat die übermittlungspflichtige Organisation diesem UmstandDaten (gegebenenfalls durch eine Berichtigung einer schon erfolgten ÜbermittlungVor- und Zuname sowie Geburtsdatum) Rechnung zu tragenkorrekt bekannt gegeben werden. Beispiel:Sollte auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten und nach Ausschöpfung der bei der übermittlungspflichtigen Organisation bereits vorhandenen Daten (zB Postleitzahl) kein vbPK SA ermittelt werden können, hat eine Datenübermittlung (auf anderem Weg) zu unterbleiben; das wäre zB der Fall, wenn der betreffende Steuerpflichtige mangels eines Wohnsitzes in Österreich zu Recht nicht gemeldet und daher im ZMR nicht erfasst ist und eine Eintragung im Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP) noch nicht erfolgt ist. Siehe dazu auch Rz 12063. Herr K hat der begünstigten Organisation Z seine Daten bekannt gegeben und spendet am 20.12.2017 200 € im Wege einer Kreditkartenzahlung. Die Zahlung wird am 22.12.2017 dem Konto der Organisation Z gutgeschrieben. Das Girokonto des Herrn K wird am 15.1.2018 mit dieser Zahlung belastet. Rz 12035: Die Organisation Z hat den Betrag von 200 € für das Jahr 2017 zu übermitteln. In FinanzOnline stellt Herr K festWurde für eine Person einmal das vbPK SA ermittelt und in den Datenbeständen erfasst, dass die Kreditkartenzahlung von der Organisation Z dem Jahr 2017 zugeordnet worden istkann es auch für nachfolgende Übermittlungen verwendet werden. Er wendet sich an dieIst daher der Zuwendende der Organisation Zbekannt und mit der Bitteeinem vbPK SA ausgestattet, die Spende in der Übermittlungkann dieses vbPK SA für 2018 zu berücksichtigen. Diese berichtigt die alle weiteren Übermittlung für das Jahr 2017 (Übermittlungsbetrag 0 €)en verwendet werden. Die Zahlung von 200 € ist in die Übermittlung für 2018 aufzunehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.834.943
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
19, 20, 21 (geltend: 26)
Gültig
17.12.2019 bis 18.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF