Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 736–741
10.5.2.2 Reisevergütungen (Fahrtkosten)
überholte Fassung (bis 03.07.2008)RichtlinieBMF-010222/0218-VI/7/2007gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 03.07.2008.
Wortlaut laut Findok
10.5.2.2 Reisevergütungen (Fahrtkosten)
Rz 736:
Gemäß § 2 der VO, BGBl. II Nr. 306/1997, bleiben Fahrtkosten, die aus Anlass einer Dienstreise auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gezahlt werden, insoweit steuerfrei, als sie der Höhe nach die tatsächlichen Kosten oder bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen KFZ die amtlichen Kilometergelder nicht übersteigen. Sieht die lohngestaltende Vorschrift ein geringeres als das amtliche Kilometergeld vor, kann dennoch ein Kilometergeld bis zur Höhe des amtlichen Kilometergeldes für derartige Fahrten steuerfrei ausgezahlt werden. Als für die Abgrenzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblicher Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort.
10.5.2.3 Tagesgelder
Rz 737:
Liegt eine Regelung des Dienstreisebegriffes auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift vor, unterliegt die Dienstreise keiner zeitlichen Begrenzung, sodass die für den Dienstreisebegriff nach der Legaldefinition geltenden zeitlichen Beschränkungen nicht anzuwenden sind. Auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort (analog zum 2. Dienstreisetatbestand) sind die jeweiligen arbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend.
Rz 738:
Sieht eine lohngestaltende Vorschrift für ein bestimmtes Gebiet keine Dienstreisen vor (wie zB der Kollektivvertrag für die Handelsangestelllten Wiens innerhalb der Wiener Gemeindebezirke), so bleiben durch den Arbeitgeber gezahlte Reisekostenersätze dennoch im Rahmen des § 26 Z 4 EStG 1988 steuerlich außer Ansatz.
Rz 739:
Aus dem Wortlaut der Verordnung, BGBl. II Nr. 306/1997, geht hervor, dass Tagesgelder nur insoweit steuerfrei bleiben können, als der Arbeitnehmer Anspruch auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift hat. Eine Aufstockung auf die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 ist nur dann bzw. solange möglich, als gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Dienstreise nach der Legaldefinition gegeben sind.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird für die Dauer von einem Monat an einem neuen Einsatzort tätig (tägliche Heimkehr zur Wohnung). Laut Kollektivvertrag besteht ein Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 17,44 Euro (für 12 Stunden). Vom Arbeitgeber werden 26,40 Euro als Tagesgeld (für 12 Stunden) gezahlt. Soweit eine Dienstreise auch nach dem steuerrechtlichen Dienstreisebegriff vorliegt - das ist im gegenständlichen Fall für die ersten fünf Tage - bleiben als Tagesgeld 26,40 Euro steuerfrei. Ab dem sechsten Tag steht nach dem steuerrechtlichen Dienstreisebegriff kein steuerfreies Tagesgeld mehr zu. Auf Grund des Kollektivvertrages besteht Anspruch auf 17,44 Euro pro Tag, die nach der Verordnung, BGBl. II Nr. 306/1997, weiterhin steuerfrei bleiben, während der darüber hinaus gezahlte Betrag in Höhe von 8,96 Euro steuerpflichtig ist.
Rz 740:
Hat ein Arbeitnehmer im Zuge einer Dienstreise auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder auch für Zeiträume (zB Wochenende, Feiertage), während denen sich der Dienstnehmer nicht am Ort der Dienstverrichtung befindet, so bleiben diese Tages- und Nächtigungsgelder nach Maßgabe des § 26 Z 4 EStG 1988 auch dann steuerfrei, wenn er an diesem Tag zu seiner Wohnung zurückfährt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer während der Woche tatsächlich außer Haus nächtigt, nach dem Kollektivvertrag Anspruch auf Nächtigungsgeld (nicht auf Fahrtkostenersatz) hat und die Heimfahrt auf eigene Kosten unternimmt ("Durchzahlerregelung"). Liegen die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrt vor, so können hiefür nur die die Tages- und Nächtigungsgelder übersteigenden steuerlich relevanten Kosten der Familienheimfahrt als Werbungskosten anerkannt werden.
10.5.2.4 Nächtigungsgelder
Rz 741:
Hinsichtlich der Nächtigungsgelder gelten die zur Dienstreise nach der Legaldefinition getroffenen Aussagen (siehe Rz 730 bis 733). Wenn daher trotz Anordnung einer Nächtigung eine solche nicht erfolgt, kann das Nächtigungsgeld nicht steuerfrei gewährt werden.
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0218-VI/7/2007
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 03.07.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF