Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 561–564
7.9 Steuerberatungskosten (§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 26.11.2006)RichtlinieBMF-010203/0194-VI/7/2006gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 26.11.2006.
Wortlaut laut Findok
7.9 Steuerberatungskosten (§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)
Rz 561:
Steuerberatungskosten sind Sonderausgaben, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0094).
Rz 562:
Bei selbständig Erwerbstätigen (§§ 21 bis 23 EStG 1988) bestehen keine Bedenken, Steuerberatungskosten, die auch Kosten der Gewinnermittlung umfassen, zur Gänze als Betriebsausgaben zu behandeln.
Rz 563:
Werden Steuerberatungskosten an einen Wirtschaftstreuhänder geleistet, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig nicht die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern die Abfassung der Einkommensteuererklärung betrifft, liegen zur Gänze Sonderausgaben vor. Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bestehen keine Bedenken, die Steuerberatungskosten zur Gänze als Werbungskosten zu behandeln.
Rz 563a:
Sind Steuerberatungskosten an sich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu qualifizieren (siehe EStR 2000 Rz 1646) und wird die Tätigkeit, mit der diese Kosten in Zusammenhang stehen, als Liebhaberei beurteilt, dann sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig.
Rz 564:
Kosten an steuerliche Vertreter, die nicht auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften, sondern beispielsweise auf Grund § 83 Abs. 4 BAO oder § 321 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 107a Abs. 3 Z 3 bis Z 9 der Abgabenordnung, RGBl. I. Nr. 1480/1935, zur Vertretung zugelassen werden, sowie Kosten der Anlage- und Vermögensberatung sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Rz 564a:
Selbständige Buchhalter (§ 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. Nr. I 58/1999) und gewerbliche Buchhalter (§ 134a Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) sind berufsrechtlich nicht zur Steuerberatung befugt. Kosten für selbständige und gewerbliche Buchhalter stellen daher keine Sonderausgaben dar.
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0194-VI/7/2006
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 26.11.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF