Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1020–1021
15.5 Abtretung von Pensionsansprüchen (§ 47 Abs. 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
15.5 Abtretung von Pensionsansprüchen (§ 47 Abs. 3 EStG 1988)
Rz 1020:
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 können abgetreten und gemeinsam mit den anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber bzw. der Sozialversicherungsträger kann nicht dazu verhalten werden, die Abtretung eines Pensionsanspruches anzunehmen. Eine Abtretung an Arbeitgeber, die Lohn aus einem aktiven Dienstverhältnis auszahlen, ist nicht möglich.
Rz 1021:
Die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die gemeinsam ausgezahlten Beträge sind ab dem Zeitpunkt der Abtretung ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen, die auch über die ausgezahlten Bezüge einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen hat.
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF