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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 574–577

7.11 Persönliche Abzugsberechtigung (§ 18 Abs. 3 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 19.12.2012)RichtlinieBMF-010222/0229-VI/7/2011gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 19.12.2012.

Wortlaut laut Findok

7.11 Persönliche Abzugsberechtigung (§ 18 Abs. 3 EStG 1988) 7.11.1 Allgemeines Rz 574: Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich nur jene Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen, zu deren Zahlung er selbst verpflichtet ist und die er selbst getragen hat. Rz 575: Leistet der Steuerpflichtige die Ausgaben für Personen des begünstigten Personenkreises, also für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner im Sinne des § 106 Abs. 3 EStG 1988 (Rz 1248) und für Kinder, für die ihm oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder für die ihm mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988; Rz 1246), kann er einen Sonderausgabenabzug nur bei folgenden Tatbeständen in Anspruch nehmen: Beiträge und Versicherungsprämien im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Der Sonderausgabenabzug steht auch dann zu, wenn innerhalb des begünstigten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind (§ 18 Abs. 3 Z 3 lit. b EStG 1988). Beispiel: Die Ehegattin ist Wohnungseigentümerin; der Ehegatte hat ein Darlehen für die Errichtung aufgenommen. Dem Ehegatten steht nach Maßgabe der Darlehensrückzahlung der Sonderausgabenabzug zu. Kirchenbeiträge im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik und die laufenden Grundentgelte für einen solchen Internetzugang im Sinne des § 124b Z 81 EStG 1988. Rz 576: Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen gemäß Rz 575 unabhängig davon, ob er Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag hat oder nicht, als Sonderausgaben geltend machen. Leisten die Kinder entsprechende Ausgaben für ihre Eltern, so steht den Kindern der Sonderausgabenabzug nicht zu. Die Kinder gehören zum begünstigten Personenkreis der Eltern, die Eltern jedoch nicht zu jenem der Kinder. Rz 577: Wurden Sonderausgaben vom Erblasser vor seinem Tod bezahlt, dann sind sie bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen. Fallen Sonderausgaben erst nach dem Tod eines Steuerpflichtigen an (zB Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der letzten Einkommensteuererklärung des Erblassers), sind diese bei den Erben nach Maßgabe der Verausgabung als Sonderausgaben abzugsfähig.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0229-VI/7/2011
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 19.12.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF