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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1227–1228

31.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988

überholte Fassung (bis 13.12.2009)RichtlinieBMF-010222/0248-VI/7/2008gilt ab 04.07.2008

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.07.2008 bis 13.12.2009.

Wortlaut laut Findok

31.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 Rz 1227: Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbständigen Bezügen ("Inlandsbezüge"), steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 EStG 1988 ("Auslandsbezüge" bei Auslandsmontage oder Entwicklungshilfe) ausgezahlt, ist für die Auslandsbezüge ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Auf dem für die begünstigte Auslandstätigkeit auszustellenden Lohnzettel haben die steuerpflichtigen Bezüge unter der Kennzahl 245, Null zu betragen. Ebenso ist keine einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen. Wurden während der Zeit der Auslandstätigkeit auch steuerfreie Bezüge ausgezahlt, die gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei sind (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, steuerfreie Überstundenzuschläge), sind diese unter der Kennzahl 215 einzutragen. Diesfalls vermindert sich der Unterschiedsbetrag zwischen den Bruttobezügen und den in der Spalte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 in der Vorkolonne unter der Kennzahl 243 einzutragenden Bezügen. Die "Inlandsbezüge" aus diesem Dienstverhältnis sind auf einem weiteren Lohnzettel auszuweisen. Bei mehrmaligen begünstigten Auslandseinsätzen während eines Kalenderjahres sind die "Auslandsbezüge" bzw. die "Inlandsbezüge" auf jeweils einem Lohnzettel zusammenzufassen. Siehe auch Beispiel Rz 11227. Rz 1228: Bei gleichartigen Steuerfreistellungsverpflichtungen nach Doppelbesteuerungsabkommen ist sinngemäß vorzugehen. Dies ist zB der Fall, wenn eine Auslandstätigkeit eines inländischen Arbeitnehmers nicht unter die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 fällt, Österreich aber nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen für diese Bezüge kein Besteuerungsrecht hat und hinsichtlich dieser Bezüge der Progressionsvorbehalt anzuwenden ist. Siehe auch Beispiel Rz 11228.

Normen und Schlagworte

begünstigte Auslandstätigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0248-VI/7/2008
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 26)
Gültig
04.07.2008 bis 13.12.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF