Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1038
16.4.2 Von der Vereinfachungsmaßnahme erfasste Aufwendungen
überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 03.12.2024.
16.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200527.11.200604.07.200810.12.200820.07.201120.07.201111.12.201511.12.201518.12.2017 (geltend)18.12.201713.12.201820.12.202104.12.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
16.4.2 Von der Vereinfachungsmaßnahme erfasste Aufwendungen
Rz 1038b:
Diese Vereinfachungsmaßnahme ermöglicht eine Berücksichtigung der unten angeführten Aufwendungen bereits durch den Arbeitgeber, wenn diese Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden. In diesen Fällen kann daher die nachträgliche Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren, das in vielen Fällen durch die bereits erfolgte Abreise des Dienstnehmers aus Österreich zu erheblichen administrativen Erschwernissen für die Verwaltung und den Steuerpflichtigen führt, entfallen. Die Vereinfachungsmaßnahme bezieht sich nur auf die angeführten Kostenersätze für Übersiedlung, Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten und außergewöhnliche Belastungen auf Grund einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes. Andere Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen dürfen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Die angeführten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen mindern nur die Lohnsteuerbemessungsgrundlage, nicht jedoch die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag oder die Kommunalsteuer.
Rz 1038c:
Die Vereinfachungsmaßnahme ist nicht anzuwenden, wenn die ersetzten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, auswärtige Berufsausbildung und Familienheimfahrten mehr als 35% der steuerpflichtigen Bezüge betragen.
Normen und Schlagworte
- § 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.715.245
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 03.12.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF