Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1049
18 BERÜCKSICHTIGUNG DES FREIBETRAGSBESCHEIDES (§ 64 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
18 BERÜCKSICHTIGUNG DES FREIBETRAGSBESCHEIDES (§ 64 EStG 1988)
Rz 1049:
Der Arbeitgeber ist an eine übergebene Mitteilung für die entsprechende Geltungsdauer bzw. bis zur Übergabe einer an deren Stelle tretende Mitteilung gebunden, es sei denn, der Arbeitnehmer hat erklärt, dass ein niedrigerer Freibetrag zu berücksichtigen ist. Die Mitteilung ist zum Lohnkonto zu nehmen und mit diesem aufzubewahren (§ 132 BAO). Wird der einer vorgelegten Mitteilung zu Grunde liegende Freibetragsbescheid widerrufen und eine neue Mitteilung vorgelegt, verbleibt die alte Mitteilung beim Lohnkonto. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind nur jene Mitteilungen, die sich beim laufenden Lohnsteuerabzug auswirken können, auszuhändigen. Die Mitteilungen für abgelaufene Zeiträume verbleiben beim Arbeitgeber.
Normen und Schlagworte
- § 64 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF