RIS AI

Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1332–1334

40.3 Erstattung der Prämie

überholte Fassung (bis 19.12.2021)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 13.12.2018

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2018 bis 19.12.2021.

Wortlaut laut Findok

40.3 Erstattung der Prämie Rz 1332: Die pauschale Erstattung erfolgt durch den Rechtsträger, bei dem die Abgabenerklärung abgegeben wurde. Dieser Rechtsträger fordert den auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen zu erstattenden Steuerbetrag einmal jährlich (bis Ende Februar des Folgejahres) beim Finanzamt Wien 1/23 an (§ 3 VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003). Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden. Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen (§ 7 der VO des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988). Rz 1333: Wird für einen Anteil an einem Pensionsinvestmentfonds an Stelle der Prämie eine vergleichbare Gutschrift geleistet, liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Rz 1334: Die erstattete Prämie kann vom Rechtsträger dem Abgabepflichtigen ausgezahlt oder im Jahra der Erstattung als Einzahlung für die Prämienbemessung (Beitragsgrundlage) verwendet werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.804.786
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
18, 19, 20 (geltend: 26)
Gültig
13.12.2018 bis 19.12.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF