Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 428
6.10 Individualpauschalierung von Werbungskosten
überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 10.12.2015.
Wortlaut laut Findok
6.10 Individualpauschalierung von Werbungskosten
6.10.1 Allgemeines
Rz 428a:
Auf Grund der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, können für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 pauschale Werbungskosten geltend gemacht werden, deren Höhe sich individuell nach den Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre bestimmt. Die pauschalen Werbungskosten können auch für einzelne Kalenderjahre im Zeitraum 2000 bis 2002 geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betr. die Individualpauschalierung nur die für das jeweilige Dienstverhältnis zu ermittelnden Werbungskosten. Ändern sich bei der Individualpauschalierung in einem Beobachtungszeitraum nachträglich Werbungskosten, wird regelmäßig ein Sachverhalt im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, der zu einer Änderung von Bescheiden führen kann, mit denen über pauschalierte Jahre abgesprochen wurde.
Die Anwendung der Individualpauschalierungsverordnung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechungsgrundlagen darzustellen (§ 8 Abs. 1 Z 9 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999). Die Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen. Auf der Beilage ist ausdrücklich zu erklären, für welches Dienstverhältnis von der Pauschalierung Gebrauch gemacht wird. Die Berechnungsgrundlagen sind für jedes Dienstverhältnis gesondert darzustellen. Die Beilage kann mit rechtlicher Wirkung in jeder Lage des Verfahrens, dh. bis zur Rechtskraft des Bescheides, nachgereicht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch auf die Anwendung der Pauschalierung verzichtet werden.
Vorauszahlungen im Pauschalierungszeitraum für Veranlagungszeiträume danach und Nachzahlungen im Pauschalierungszeitraum für Veranlagungszeiträume davor sind - soweit ein Abfluss im Pauschalierungszeitraum vorliegt (§ 19 Abs. 3 EStG 1988) - "abpauschaliert" und können daher nicht gesondert abgesetzt werden. Werbungskosten, die von einer der angewendeten Pauschalierungsregelungen umfasst und "abpauschaliert" sind, können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden (zB Steuerberatungskosten).
Normen und Schlagworte
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0084-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 10.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF